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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 1163/17 EFG 2021 S. 1225 Nr. 14

Gesetze: KStG § 8 b Abs. 4 S. 6

Zur Anwendung des § 8 b Abs. 4 S. 6 KStG bei mehraktigem unterjährigem Erwerb

Leitsatz

  1. Die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG tritt bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahrs eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde.

  2. Der teleologisch zu reduzierende Gesetzeswortlaut des § 8b Abs. 4 KStG ist unter Berücksichtigung des Charakters der Norm als systemwidrige Ausnahmevorschrift dahingehend auszulegen, dass die 10 %-ige Beteiligungsschwelle auch durch mehrere unterjährige Erwerbsvorgänge erreicht werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 15 Nr. 21
DStR 2021 S. 2447 Nr. 42
DStRE 2021 S. 1342 Nr. 21
EFG 2021 S. 1225 Nr. 14
GmbH-StB 2021 S. 322 Nr. 10
GmbH-StB 2022 S. 26 Nr. 1
KÖSDI 2021 S. 22473 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 16/2022 S. 1147
NAAAH-81058

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 15.03.2021 - 6 K 1163/17

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