Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 117e Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Der § 117e AO steht in engem Bezug sowohl zur EU-Amtshilferichtlinie als auch zum EU-Amtshilfegesetz. Mit dem Wachstumschancengesetz (Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness vom (BGBl 2024 I Nr. 108, Art. 13 Nr. 6)) hat der Gesetzgeber eine Vielzahl neuer Regelungen für international gleichzeitige und gemeinsame Prüfungen geschaffen. Hierzu wurde das EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) angepasst. Um gemeinsame Prüfungen nicht nur innerhalb der EU, sondern auch mit Drittstaaten zu ermöglichen, wurde der § 117e AO eingeführt.
II. Geltungsbereich
2Die Regelung des § 118 AO gilt gem. § 1 Abs. 1 AO für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die Vorschrift ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar. Für den Bereich der Zölle überlagert dementsprechend der Unionszollkodex (vgl. Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013) die Vorschrift des § 118 AO. Für Realsteuern die durch die Gemeinden verwaltet werden gi...