Anlage A: Anwendungsanforderungen
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht S3-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen
AR 39.
Bei der Angabe der in AR 38 genannten Informationen kann das Unternehmen Erläuterungen zu Risiken und Chancen berücksichtigen, die sich aus umweltbezogenen Auswirkungen oder Abhängigkeiten ergeben (weitere Einzelheiten siehe AR 28), einschließlich damit zusammenhängender Auswirkungen auf die Menschenrechte (oder sozialer Auswirkungen). Beispiele hierfür sind Reputationsrisiken, die sich aus den Auswirkungen nicht gesteuerter umweltschädlicher Einleitungen auf die Gesundheit von Gemeinschaften ergeben, oder die finanziellen Effekte von Protesten, die die Tätigkeiten eines Unternehmens stören oder unterbrechen können, z. B. als Reaktion auf Maßnahmen in Gebieten mit Wasserknappheit, die sich auf das Leben der betroffenen Gemeinschaften auswirken können.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-58289