ESRS S3 28.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S3-3 – Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können

28.

Das Unternehmen gibt an, ob und wie es feststellt, dass die betroffenen Gemeinschaften diese Strukturen oder Verfahren kennen und ihnen vertrauen, um ihre Anliegen oder Bedürfnisse mitzuteilen und prüfen zu lassen. Darüber hinaus gibt das Unternehmen an, ob es über Strategien zum Schutz von Einzelpersonen gegen Vergeltungsmaßnahmen verfügt. Wurden solche Informationen im Rahmen des ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Informationen verweisen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-58289