ESRS S3 AR 27.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S3-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen

AR 27.

Da wesentliche negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, die im Berichtszeitraum auftreten, möglicherweise auch mit Unternehmen oder Tätigkeiten außerhalb seiner unmittelbaren Kontrolle verbunden sein können, kann das Unternehmen angeben, ob und wie es seine Hebelwirkung im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zur Bewältigung dieser Auswirkungen einsetzen will. Dies kann die Nutzung geschäftlicher Hebelwirkungen (z. B. Durchsetzung vertraglicher Anforderungen innerhalb von Geschäftsbeziehungen oder die Umsetzung von Anreizen), andere Formen der Hebelwirkung innerhalb der Geschäftsbeziehung (z. B. Weiterbildung oder Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf die Rechte von indigenen Völkern für Unternehmen mit denen das Unternehmen Geschäftsbeziehungen pflegt) oder die Zusammenarbeit mit gleichrangigen Unternehmen oder anderen Akteuren (z. B. Initiativen zur Minimierung der sicherheitsbezogenen Auswirkungen auf Gemeinschaften oder die Beteiligung an Partnerschaften zwischen Unternehmen und Gemeinschaften) umfassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-58289