ESRS S3 AR 23.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S3-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können

AR 23.

Wenn das Unternehmen angibt, inwiefern es Kenntnis darüber hat, dass die betroffenen Gemeinschaften diese Kanäle kennen und ihnen vertrauen, kann das Unternehmen relevante und zuverlässige Daten über die Wirksamkeit dieser Kanäle aus der Sicht der betroffenen Gemeinschaften vorlegen. Beispiele für Informationsquellen sind Umfragen unter Angehörigen von Gemeinschaften, die solche Kanäle genutzt haben, und zu deren Zufriedenheit mit dem Verfahren und den Ergebnissen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-58289