ESRS S3 AR 13.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S3-2 – Verfahren zur Einbeziehung betroffener Gemeinschaften in Bezug auf Auswirkungen

AR 13.

Die Erläuterungen dazu, wie das Unternehmen das Recht indigener Völker auf freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung berücksichtigt und sicherstellt, können Informationen über Verfahren zur Konsultation indigener Völker im Hinblick darauf umfassen, deren freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung zu erhalten. Das Unternehmen hat zu prüfen, inwiefern die Konsultation auch Verhandlungen nach Treu und Glauben mit betroffenen indigenen Völkern einschließt, um deren freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung zu erhalten, wenn das Unternehmen Auswirkungen auf Land, Gebiete oder Ressourcen hat, die indigene Völker gewohnheitsmäßig besitzen, bewohnen oder anderweitig nutzen; oder sie aus Flächen oder Gebieten umsiedelt, die traditionell von ihnen besessen oder üblicherweise genutzt werden, oder sich auf ihr kulturelles, geistiges, religiöses und spirituelles Eigentum auswirkt oder es ausnutzt.

Fundstelle(n):
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BAAAJ-58289