ESRS S3 27.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S3-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können

27.

Das Unternehmen erläutert Folgendes:

  1. seinen allgemeinen Ansatz und die Verfahren für die Durchführung von oder die Beteiligung an Abhilfemaßnahmen, wenn es festgestellt hat, dass es wesentliche negativen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften verursacht hat oder dazu beigetragen hat, einschließlich Angaben darüber, ob und wie das Unternehmen bewertet, ob die jeweiligen Abhilfemaßnahmen wirksam sind,

  2. alle spezifischen Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften ihre Anliegen oder Bedürfnisse direkt gegenüber dem Unternehmen äußern und prüfen lassen können, einschließlich Angaben darüber, ob diese Kanäle vom Unternehmen selbst oder im Rahmen einer Beteiligung an Mechanismen Dritter eingerichtet wurden,

  3. die Verfahren, mit denen das Unternehmen die Verfügbarkeit solcher Kanäle im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen unterstützt, und

  4. die Art und Weise, wie die vorgebrachten und angegangenen Probleme verfolgt und überwacht werden und wie die Wirksamkeit der Kanäle sichergestellt wird, unter anderem durch die Einbeziehung von Interessenträgern, die als Zielnutzer dieser Kanäle vorgesehen sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-58289