ESRS S3 21.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht S3-2 – Verfahren zur Einbeziehung betroffener Gemeinschaften in Bezug auf Auswirkungen

21.

Das Unternehmen gibt an, ob und wie die Sichtweisen betroffener Gemeinschaften in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, mit denen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Gemeinschaften bewältigt werden sollen. Dies schließt gegebenenfalls eine Erläuterung folgender Punkte ein:

  1. ob die Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften oder ihren rechtmäßigen Vertretern direkt oder mit glaubwürdigen Stellvertretenden erfolgt, die Einblicke in ihre Situation haben,

  2. die Phase(n), in der/denen die Einbeziehung erfolgt, sowie die Art und die Häufigkeit der Einbeziehung,

  3. die Funktion und die ranghöchste Position innerhalb des Unternehmens, die die operative Verantwortung für die Einbeziehung sowie dafür trägt, dass die Ergebnisse in das Unternehmenskonzept einfließen,

  4. die Art und Weise, wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften bewertet, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Vereinbarungen oder Ergebnisse, die sich daraus ergeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-58289