Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 90 Verfahren
BStBl 2021 I 1050; BStBl 2023 I 1726 .
Emser/Jäger, Steuerliche Förderung der Altersvorsorge – Die Neuregelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, NWB 2017, 2490 ff.; Günther, Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger, ErbStB 2019, 288.
1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: § 90 EStG regelt das Verfahren der Gewährung der Altersvorsorgezulage. Die DRV Bund ist, soweit diese zentrale Stelle i. S. des § 81 EStG ist, für die Verwaltung der Altersvorsorgezulage zuständig. Sie ermittelt auf der Basis der übermittelten Antragsdaten und der von ihr selbst erhobenen Daten (z. B. beitragspflichtige Einnahmen), ob und in welcher Höhe der Zulageanspruch besteht (§ 90 Abs. 1 EStG) und veranlasst die Auszahlung der Zulage (§ 90 Abs. 2 EStG). Diese erfolgt jedoch nicht an den Zulageberechtigten, sondern an den Anbieter, der jedoch verpflichtet ist, die Zulage unverzüglich dem Vorsorgevertrag des Zulageberechtigten gutzuschreiben (§ 90 Abs. 2 Satz 3 EStG). Nach Beginn der Auszahlungsphase hingegen ist die Auszahlung der Zulage an den Anleger möglich (§ 90 Abs. 2 Satz 4 EStG). Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) informiert den Anbieter mittels Datensatz, in welcher...