Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
BStBl 1972 I 102; BStBl 2014 I 1503; BewRL = BStBl 1967 I 397 und 1968 I 223.
Söffing, Das Zweite Steueränderungsgesetz 1971, DStZ 1971 A, 273.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Betrieblich genutzter Grund und Boden gehört zum Anlagevermögen. Nur der Höhe nach blieb der Grund und Boden (GuB) bis zur Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 1969 außer Ansatz. § 55 EStG bezweckt, die Wertsteigerungen, die vor dem entstanden sind, bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3 oder nach § 13a EStG nicht zu erfassen. Damit sollten unerwünschte Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt vermieden werden. Daher ist der GuB am „wie“ eine Einlage einzubuchen (Abs. 7) und zwar mit den gesetzlich festgelegten Pauschalwerten des Abs. 1 (mit dem „Zweifachen des nach Abs. 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags“) oder mit dem beantragten und gesondert festgestellten höheren Teilwert nach Abs. 5. Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach § 13a EStG war der GuB bei Land- und Forstwirten ab dem und bei nicht buchführenden Gewerbetreibenden und Freiberuflern vom an im besonde...