Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
Ludolph, Bauabzugsteuer, NWB RAAAE-57292.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Wie § 50d EStG setzt sich § 48d EStG bei im Ausland ansässigen Leistenden über die Begrenzungen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hinweg (sog. Treaty Override). Ausschließlich von den nach § 20a AO zentral zuständigen Finanzämtern soll geprüft werden, ob eine Steuerpflicht in Deutschland besteht. Die Vorschrift begründet sich durch die meist schwierige Sachverhaltsaufklärung bei ausländischen Leistenden, die ein einzelner Leistungsempfänger zur Frage der Steuerpflicht nach einem DBA oftmals nicht durchschauen kann. Teilweise werden Betriebsstätten i. S. d. DBA erst durch das Zusammenzählen von gleichartigen Baustellen von verschiedenen Leistungsempfängern desselben Leistenden begründet. Den Leistungsempfängern ist häufig nicht bekannt, dass eine Betriebsstätte des ausländischen Bauunternehmers in Form einer Zweigniederlassung oder eines abhängigen Vertreters im Inland besteht. Im Einzelfall ist neben den DBA-Voraussetzungen auch zu prüfen, ob überhaupt inländische Einkünfte i. S. v. § 49 EStG vorliegen, da manche DBA Deutschland Quellensteuerrechte zugestehen, die in ...