Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 Die Regelung dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in Fällen, in denen die abziehbaren Werbungskosten gering sind. Statt einen Nachweis über die geringen Werbungskosten zu verlangen, der von den Finanzbehörden überprüft werden müsste, werden die Werbungskosten pauschaliert.
2Die Pauschbeträge sind nur anzusetzen, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Damit sind sie nur anstelle, nicht neben den tatsächlichen Werbungskosten zu gewähren.
3Zudem wird durch die Regelung des Satzes 2 verhindert, dass sich durch den Ansatz der Pauschbeträge ein Verlust ergibt. Da die Pauschbeträge bei Ermittlung der Einkünfte (§ 9a Satz 1 EStG) anzusetzen sind, wäre ansonsten eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften möglich.
4–7(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
8Bereits das EStG 1925 sah eine Pauschalierung der Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vor. Der Pauschbetrag wurde durch das StReformG 1990 auf 2.000 DM festgesetzt. Durch das „Steuer-Euroglättungsgesetz“ wurde er ab VZ 2002 auf 1.044 € um...