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BFH Urteil v. - V R 34/87 BStBl 1989 II S. 1007

Gesetze: AO 1977 § 42UStG 1980 § 4 Nr. 12aUStG 1980 § 14 Abs. 3, 4UStG 1980 § 15 Abs. 2 Nr. 1

Für die Beurteilung der Zwischenvermietung als rechtsmißbräuchlich sind allein die für den Eigentümer-Vermieter vorhandenen wirtschaftlichen Gründe maßgebend

Leitsatz

Für die Beurteilung, ob durch Zwischenvermietung von Wohnraum der Ausschluß vom Vorsteuerabzug umgangen wird (§ 42 Satz 1 AO 1977), sind die beim Eigentümer-Vermieter für die Einschaltung des Zwischenmieters vorhandenen wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründe maßgebend. Es kommt nicht darauf an, ob und welchen Rohgewinn der Zwischenmieter durch die An- und Weitervermietung erzielt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 1007
BFH/NV 1989 S. 45 Nr. 11
CAAAA-92719

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BFH, Urteil v. 22.06.1989 - V R 34/87

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