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BFH Beschluss v. - V B 74/91

1. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) errichtete im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft eine 67 qm große Eigentumswohnung. Dafür wendete sie . . . DM auf. Sie vermietete die Eigentumswohnung im Oktober 1983 (mit Beginn des Mietverhältnisses bei Bezugsfertigkeit) auf fünf Jahre an die S-GmbH für monatlich 900 DM und räumte dieser das Recht zur Untervermietung ein. Die S-GmbH vermietete die Wohnung im April 1985 an einen Endmieter für eine innerhalb von fünf Jahren von 799 DM bis 839 DM steigende Monatsmiete. Die S-GmbH hatte sich bereits bei Prospektherausgabe im Jahre 1981 gegenüber den Initiatoren zur Zahlung einer später mit der Antragstellerin vereinbarten Miete verpflichtet. Nach dem Vortrag der Antragstellerin lag die von der S-GmbH gezahlte Miete im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um 2 DM je qm über der Marktmiete.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 572
BFH/NV 1992 S. 572 Nr. 8
TAAAB-32425

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 02.12.1991 - V B 74/91 -nv-

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