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BFH Beschluss v. - IX B 91/91

Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) erwarben im Bauherrenmodell eine Eigentumswohnung. Sie vermieteten diese im Streitjahr 1983 an die X-GmbH, die sich schon in dem Modellprospekt zur Anmietung verpflichtet hatte. Der auf fünf Jahre abgeschlossene Mietvertrag sah ein Recht zur Untervermietung und einen Mietzins vor, der im Laufe der Mietzeit von 11,50 DM bis auf 12,85 DM pro qm steigen sollte. Die X-GmbH erzielte bei der Weitervermietung jedoch nur eine Miete, die über fünf Jahre von 11,15 DM auf 11,85 DM pro qm steigen sollte. Die Ursache für die ungünstige Weitervermietung durch die X-GmbH ist nach dem Vortrag der Antragsteller in einem zwischenzeitlichen Mietpreisverfall zu erblicken.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 666
BFH/NV 1992 S. 666 Nr. 10
TAAAB-33099

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BFH, Beschluss v. 26.02.1992 - IX B 91/91 -nv-

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