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BFH Beschluss v. - V B 1/90

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) - Eheleute - beteiligten sich in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 1983 an der Bauherrengemeinschaft H und errichteten in der aus . . . Gebäuden mit . . . Wohnungen (überwiegend möblierte Ein- und Zweizimmerwohnungen) bestehenden Wohnanlage eine Eigentumswohnung mit Tiefgarage (Haus X Nr. . . .). Sie vermieteten die Wohnung für die Dauer von fünf Jahren an die S-GmbH als gewerblichen Zwischenmieter. Die S-GmbH vermietete die Wohnung an den Endmieter weiter. Die Antragsteller in GbR verzichteten auf die Steuerfreiheit der Mietumsätze an die S-GmbH (§ 4 Nr. 12 a, § 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 - UStG - 1980) sowie auf die Nichterhebung von Umsatzsteuer (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 UStG 1980) und zogen die ihnen für Bauleistungen zur Herstellung der Wohnung berechneten Umsatzsteuern in den Umsatzsteuererklärungen für 1983 und 1984 als Vorsteuerbeträge ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 418
BFH/NV 1991 S. 418 Nr. 6
WAAAB-31747

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 06.04.1990 - V B 1/90 -nv-

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