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BFH Urteil v. - V R 77/88

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist zu 90 v.H., ihr Sohn der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), zu 10 v.H. an der Grundstücksgemeinschaft . . . beteiligt. Das auf diesem Grundstück befindliche . . .gebäude war seit dem 1. Oktober 1968 an die Firma . . . A vermietet, ab 1. Juli 1977 an die neugegründete Frima A GmbH. An dieser GmbH war der Kläger bis 27. April 1979 zu 95 v.H. beteiligt. Seither ist er der einzige Gesellschafter. Darüber hinaus war er stets alleiniger Geschäftsführer. Mit Wirkung vom 1. Juli 1977 verpachtete der Kläger als Einzelunternehmer der Firma A deren bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen an die GmbH, die sich zur Fortführung der Firma A im eigenen Namen und für eigene Rechnung verpflichtete.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 698
BFH/NV 1993 S. 698 Nr. 11
KAAAB-33507

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BFH, Urteil v. 15.10.1992 - V R 77/88 -nv-

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