Abzugsverbot nach § 8b KStG für Währungskursverluste bei Fremdfinanzierung bis VZ 2021
Der BFH entschied in seinen Urteilen v. 24.4.2024 - I R 11/23 (BStBl 2024 II S. 790) und I R 41/20 (BStBl 2024 II S. 785), dass Währungskursverluste bei originären Fremdwährungsgesellschafterdarlehen und aus darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen in Fremdwährung nach der bis VZ 2021 geltenden Rechtslage das Einkommen der darlehensgewährenden Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht mindern. In beiden Fällen ist jedoch ein „Escape“ nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a. F. möglich, wenn ein diesbezüglicher Fremdvergleich durch die Darlehensgeberin nachgewiesen wird.