BMF-Schreiben zur Einzelwertberichtigung bei Kreditinstituten
Das BMF hat ein Schreiben zur Einzelwertberichtigung von Forderungen des Umlaufvermögens bei Kreditinstituten veröffentlicht.
Das BMF hat ein Schreiben zur Einzelwertberichtigung von Forderungen des Umlaufvermögens bei Kreditinstituten veröffentlicht.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die einzelnen European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die zu berichtenden Nachhaltigkeitsaspekte und die Datenpunkte.
Die hohe Inflation in der EU und im Euro-Währungsgebiet haben die EU-Kommission veranlasst, die finanziellen Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ für die Größeneinstufung von Kapitalgesellschaften (& Co.) nach oben anzupassen. Der Gesetzgeber hat die EU-Vorgaben am 17.4.2024 im HGB umgesetzt.
Kurz vor Ostern veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (sog. Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD, https://go.nwb.de/8qe44) in der Fassung des Referentenentwurfs (RefE).
Am 22.3.2024 veröffentlichte das BMJ den lang erwarteten RefE eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht: das CSRD-UmsG. Die wichtigsten Inhalte werden in diesem Beitrag aufgezeigt und einer Würdigung unterzogen.
Am 22.3.2024 hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD veröffentlicht (CSRD-UmsG). Das Umsetzungsgesetz regelt insb. die §§ 289b und 289c HGB neu. Hiernach haben große Gesellschaften haben ab dem Jahr 2025 die Pflicht, einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen.
Dr. Norbert Lüdenbach behandelt in seinem aktuellen Praxisfall das Thema „Sale-and-operate-lease-back über ein zu bebauendes Grundstück“.
Am 22.3.2024 ist der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD-Richtlinie) veröffentlicht worden.
Dr. Norbert Lüdenbach behandelt in seinem aktuellen Praxisfall das Thema „Sale-and-operate-lease-back über ein zu bebauendes Grundstück“.
Am 22.3.2024 hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD veröffentlicht (CSRD-UmsG). Das Umsetzungsgesetz regelt insb. die §§ 289b und 289c HGB neu. Hiernach haben große Gesellschaften haben ab dem Jahr 2025 die Pflicht, einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen.
Mit dem JStG 2022 wurde eine als Wahlrecht ausgestaltete steuerliche Wesentlichkeitsgrenze für Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe des GWG-Grenzwerts eingeführt. Das aktuelle Buchführungs-Seminar stellt die Buchungen mit bzw. ohne Inanspruchnahme des Wahlrechts einander gegenüber.
Im Dezember 2022 ist bei einer prüfungspflichtigen GmbH absehbar, dass das Eigenkapital durch den voraussichtlichen Jahresfehlbetrag zum Abschlussstichtag erstmalig negativ sein wird. Der Alleingesellschafter hat der GmbH in der Vorperiode ein Darlehen vergeben. Um die bilanzielle Überschuldung der GmbH zum Abschlussstichtag abzuwenden, soll die Buchung „Darlehen an Kapitalrücklage“ erfolgen.
Die Leserfrage geht der Frage nach, ob die Strompreisbremse buchhalterisch auf dem Aufwandskonto im Haben zu buchen sind oder ob sie als Ertrag auszuweisen ist.
Am 22.3.2024 veröffentlichte das BMJ den lang erwarteten RefE eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht: das CSRD-UmsG. Die wichtigsten Inhalte werden in diesem Beitrag aufgezeigt und einer Würdigung unterzogen.
Kurz vor Ostern veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (sog. Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD, https://go.nwb.de/8qe44) in der Fassung des Referentenentwurfs (RefE).
Dr. Norbert Lüdenbach behandelt in seinem aktuellen Praxisfall das Thema „Bilanzierung eines verpfändeten Bankguthabens“.
Kryptowährungen befinden sich aus bilanzieller Sicht noch im Entwicklungsstadium. Deutsche zivil- und insbesondere handelsrechtliche Vorschriften lassen sich nur mit größter Mühe auf Kryptowerte anwenden. Der Beitrag zeigt die bestehenden Beurteilungsspielräume auf.
Für den Prüfungsturnus ab dem 1.1.2024 hat das BMF die Abgrenzungsmerkmale gem. § 3 Betriebsprüfungsordnung (BpO) neu festgelegt (BMF, Schreiben v. 15.12.2022, BStBl 2022 I S. 1669). Erneut bestehen erhebliche Unterschiede zu den handelsrechtlichen Größenklassen. An dieser Stelle soll der Hintergrund für diesen Unterschied und der Zweck der BMF-Größenklassen erläutert werden.Jahn, Offenlegungspflichten und die (geplante) Anpassung der Betriebsgrößenklassen von Kapitalgesellschaften, NWB Sanieren 4/2024 S. 109NWB-Nachricht v. 31.01.2024, Verfahrensrecht | Betriebsprüfung nach dem Tod des Geschäftsinhabers (FG)Jahn, Anpassung von Betriebsgrößenklassen bei der Bilanzierung und Rechnungslegung, NWB 4/2024 S. 274NWB-Nachricht v. 21.12.2023, Jahresabschluss | Größenklassen von Kapitalgesellschaften werden erhöht (Europäische Kommission)
Am 22.3.2024 ist der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD-Richtlinie) veröffentlicht worden.
Mit Urteil v. 26.7.2023 hat der BFH herausgearbeitet, werde eine Einnahme vor einer zeitraumbezogenen Leistung erzielt, komme ihre zeitliche Abgrenzung nur durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens i. S. des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Betracht. Dabei ist die Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung, dass die Einnahme Ertrag für eine „bestimmte Zeit“ nach dem Abschlussstichtag darstellt, nur erfüllt, wenn die Leistung über einen kalendermäßig festgelegten oder berechenbaren Zeitraum zu erbringen ist. Eine individuelle Schätzung der Dauer der Gegenleistung kann der Bestimmung des Zeitraums nicht zugrunde gelegt werden, wohl aber eine Schätzung aufgrund allgemeingültiger Maßstäbe.
Der Ukraine-Krieg hat Auswirkungen auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss und die Berichterstattung im Anhang und Lagebericht. Bleibt das Zahlenwerk der Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen vor dem 24.2.2022 hiervon noch unberührt, sind die erkennbaren wirtschaftlichen Folgen in der Berichterstattung bereits mit aufzunehmen.
Nachfolgend soll eine überblicksartige Darstellung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Bilanzsteuerrecht erfolgen. Die Auswahl der dargestellten Entscheidungen orientiert sich dabei an einer möglichst breiten Themenauswahl innerhalb des Bilanzsteuerrechts.