Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verzicht auf die Anhangangabe der Organbezüge bei unterjährigem Wechsel der Organbesetzung
I. Sachverhalt
Die große X GmbH hatte im Geschäftsjahr 01 nach Köpfen gezählt vier Geschäftsführer. Die Geschäftsführer A und B waren durchgehend angestellt und bestellt. Geschäftsführer C war indes sieben Monate (nämlich bis zum ) und Geschäftsführer D fünf Monate (nämlich ab dem ) angestellt und bestellt. Diese Ein- und Austrittsdaten sind aus dem Anhang ersichtlich. Nach Vollzeitäquivalenten gezählt gab es also drei Geschäftsführer. Es waren auch zu keinem Zeitpunkt nach Köpfen gezählt gleichzeitig mehr als drei Geschäftsführer angestellt und bestellt.
II. Fragestellung
Fraglich ist, ob die X in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 01 von der Angabe des Gesamtbetrags der Geschäftsführerbezüge absehen darf.