In der Rechtssache „Credit Suisse Securities“ (Rs. C-601/23) hat der EuGH entschieden, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Dividenden in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des defizitären Anteilseigners gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Bereits im Urteil „Sofina u. a.“ (EuGH, Rs. C-575/17) hatte der EuGH entschieden, dass die sofortige Erhebung einer finalen Quellensteuer auf Streubesitzdividenden gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn sich der gebietsfremde Dividendenempfänger in einer Verlustsituation befindet und ein inländischer Dividendenempfänger in einer Verlustsituation keiner entsprechenden Besteuerung unterliegt.