Auswirkungen der europäischen Lieferkettengesetzgebung
Die neue Gesetzgebung erfordert von Unternehmen die Einhaltung von menschenrechtlichen und ökologischen Standards nicht nur in den eigenen Betrieben, sondern entlang der gesamten Lieferkette.
Die neue Gesetzgebung erfordert von Unternehmen die Einhaltung von menschenrechtlichen und ökologischen Standards nicht nur in den eigenen Betrieben, sondern entlang der gesamten Lieferkette.
Der BFH hat mit zwei Grundsatzentscheidungen vom 17.5.2023 (I R 42/19 und I R 46/21) im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Familienstiftungen die Berechtigung zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos versagt.
Am 14.6.2024 hat der Bundesrat dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz zugestimmt. Es benennt die konkreten neun deutschen DBA und die konkreten Auswahlentscheidungen Deutschlands zur Anpassung seiner Abkommen unter dem MLI der OECD.
Modelle der sog. Cooperative Compliance sind international nicht neu. Nachdem Bemühungen des deutschen Gesetzgebers insoweit lange nicht erkennbar waren, lassen sich mit dem DAC7-Umsetzungsgesetz und dem Wachstumschancengesetz nun gesetzliche Ansätze in diesem Zusammenhang beobachten.
Das JStG 2024-E enthält zwei Änderungen, die Verrechnungspreisfälle betreffen: Erstens mit § 162 Abs. 4 AO-E Strafzuschläge in der Betriebsprüfung und zweitens einen neuen § 175a Satz 2 AO-E, um die Bindungswirkung verbindlicher Auskünfte insoweit aufheben zu können, wie Einigungen hindern.
Warenlager erlebten infolge von BEPS einen steuerlichen Bedeutungswandel und können Betriebsstätten begründen. Regelungen zur Ausnahme von Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 2017 wurde in den ersten DBA implementiert. Mit Einführung des MLI werden weitere bedeutsame DBA folgen.
Die (slowakische) Klägerin führte in Ungarn Ingenieurarbeiten an einem Kraftwerk durch. Die Vorsteuer aus den Eingangsleistungen machte sie im Vorsteuervergütungsverfahren geltend. Die ungarische Behörde richtete ein Auskunftsersuchen zur Erkundung des Sachverhalts an die Klägerin und forderte eine Reihe von Unterlagen an, die binnen Monatsfrist vorgelegt werden sollten. Die Klägerin reagierte zunächst nicht auf das Ersuchen. Daher stellte die ungarische Behörde das Verfahren ein. Hierauf legte die Klägerin Einspruch ein und legte zugleich alle angeforderten Unterlagen vor. Der Einspruch wurde zurückgewiesen: Die Vorlage neuer Beweise im Einspruchsverfahren sei nicht möglich, wenn der Einspruchsführer vor dem Erlass des erstinstanzlichen Bescheids Kenntnis von diesen Beweisen gehabt habe.
Die deutsche Klägerin und ihre rumänische Konzerngesellschaft fertigten und vertrieben Autositze. In einem zwischen beiden Gesellschaften abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag verpflichtete sich die Konzerngesellschaft zu Dienstleistungen der Verarbeitung von Polsterkomponenten sowie zu Hilfsdienstleistungen, wie z. B. der Lagerung und Verwaltung der Rohstoffe und Produkte, an denen die Klägerin während des gesamten Fertigungsprozesses das Eigentum behielt. Die Klägerin verfügte über eine rumänische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (MwSt-ID), unter der sie Gegenstände erwarb und an ihre Kunden lieferte. Für die von der Konzerngesellschaft an sie erbrachten Dienstleistungen verwendete sie ihre deutsche MwSt-ID. Die Konzerngesellschaft ging von einem Leistungsort in Deutschland aus und stellte Rechnungen ohne Steuerausweis aus. Die rumänischen Behörden meinten aber, dass die Klägerin in Rumänien über eine feste Niederlassung verfügte, so dass die Konzerngesellschaft rumänische Steuer hätte ausweisen müssen.
Die neue Gesetzgebung erfordert von Unternehmen die Einhaltung von menschenrechtlichen und ökologischen Standards nicht nur in den eigenen Betrieben, sondern entlang der gesamten Lieferkette.
Das BMF hat die Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021 beginnen, bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 25.6.2024 - IV B 5 - S 1369/19/10001 :004).
Der BFH hat mit zwei Grundsatzentscheidungen vom 17.5.2023 (I R 42/19 und I R 46/21) im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Familienstiftungen die Berechtigung zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos versagt.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) hat Anfang Juni 2024 Leitlinien zum Umgang mit generativer künstlicher Intelligenz veröffentlicht. Diese sollen Risiken und Chancen von Anwendungen wie ChatGPT aufzeigen. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.
Am 14.6.2024 hat der Bundesrat dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz zugestimmt. Es benennt die konkreten neun deutschen DBA und die konkreten Auswahlentscheidungen Deutschlands zur Anpassung seiner Abkommen unter dem MLI der OECD.
Das BMF hat zur Anwendung des § 6 Abs. 3 Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 19.6.2024 - IV D 3 - S 1316/21/10019 :025).
Modelle der sog. Cooperative Compliance sind international nicht neu. Nachdem Bemühungen des deutschen Gesetzgebers insoweit lange nicht erkennbar waren, lassen sich mit dem DAC7-Umsetzungsgesetz und dem Wachstumschancengesetz nun gesetzliche Ansätze in diesem Zusammenhang beobachten.
Die sachliche Zuständigkeit des BZSt für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung, so der BFH. Hier ist das örtliche Finanzamt zuständig.
Der BFH wendet die 60-qm-Rechtsprechung nicht auf Auslandssachverhalte an. Damit widerspricht er ausdrücklich dem BMF. Bei Nachweis der Kosten ist also ein vollständiger Abzug der Unterkunftskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG möglich.
Das BMF hat die Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022, dem ein Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft zugrunde liegt, das nach dem 31.12.2021 beginnt, verlängert (BMF, Schreiben v. 18.6.2023 - IV B 5 - S 1365/21/10001 :003).
Das JStG 2024-E enthält zwei Änderungen, die Verrechnungspreisfälle betreffen: Erstens mit § 162 Abs. 4 AO-E Strafzuschläge in der Betriebsprüfung und zweitens einen neuen § 175a Satz 2 AO-E, um die Bindungswirkung verbindlicher Auskünfte insoweit aufheben zu können, wie Einigungen hindern.
Das BMF hat ausführlich zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 14.6.2024 - Z IV B 5 - S 1308/22/10008 :004).
Das BMF hat die finale Staatenaustauschliste i.S. des § 1 Abs. 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen bis zum 30.9.2024 bekannt gemacht (BMF, Schreiben v. 13.6.2024 - Z IV D 3 - S 1315/19/10030 :067).
Warenlager erlebten infolge von BEPS einen steuerlichen Bedeutungswandel und können Betriebsstätten begründen. Regelungen zur Ausnahme von Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 2017 wurde in den ersten DBA implementiert. Mit Einführung des MLI werden weitere bedeutsame DBA folgen.
Das BMF hat im Hinblick auf die Anwendung des § 12 StAbwG eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen. Danach wird es für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, nicht beanstandet, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.12.2024 abgegeben werden (BMF, Schreiben v. 4.6.2024 - IV B 3 - S 1300/24/10005 :002).