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Zur Abzugsfähigkeit von Zinsen bei rein künstlichen Finanzierungsgestaltungen
Mit Datum vom entschied der EuGH im Fall C-585/22 zu nationalen steuerlichen Missbrauchsregeln im Zusammenhang mit konzerninternen Finanzierungen und Finanzierungsgestaltungen ( „X“, NWB HAAAJ-83371). Der einschlägige Streitfall betraf Darlehen im Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf eines niederländischen Unternehmens als Mitglied eines belgischen Konzerns, der sich bei konzerninternen Finanzierungen steuerlich begünstigten, sog. Koordinierungszentren in Belgien bediente. Die niederländische Steuerbehörde verweigerte der niederländischen Gesellschaft den Abzug der Darlehenszinsen mit der Begründung, die Darlehen seien Teil einer rein künstlichen Vereinbarung, deren alleiniger Zweck die Vermeidung von Steuern in den Niederlanden sei. Demgegenüber argumentierte die niederländische Gesellschaft, dass die Darlehen zu marktüblichen Bedingungen vergeben wurden und daher abzugsfähig sein sollten. Der EuGH bestätigte in seinem Urteil C-585/22 jedoch die Nichtabzugsfähigkeit der Darlehenszinsen und stellte klar, dass über den Fremdvergleichsgrundsatz hinausgehende Missbrauchsvorschiften unter bestimmten Voraussetzungen europarechtlich zulässig sind.