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StuB Nr. 7 vom Seite 261

Zur Abzugsfähigkeit von Zinsen bei rein künstlichen Finanzierungsgestaltungen

Implikationen des „X“

Prof. Dr. Markus Frischmuth

Mit Datum vom entschied der EuGH im Fall C-585/22 zu nationalen steuerlichen Missbrauchsregeln im Zusammenhang mit konzerninternen Finanzierungen und Finanzierungsgestaltungen. Der einschlägige Streitfall betraf Darlehen im Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf eines niederländischen Unternehmens als Mitglied eines belgischen Konzerns, der sich bei konzerninternen Finanzierungen steuerlich begünstigten, sog. Koordinierungszentren in Belgien bediente. Die niederländische Steuerbehörde verweigerte der niederländischen Gesellschaft den Abzug der Darlehenszinsen mit der Begründung, die Darlehen seien Teil einer rein künstlichen Vereinbarung, deren alleiniger Zweck die Vermeidung von Steuern in den Niederlanden sei. Demgegenüber argumentierte die niederländische Gesellschaft, dass die Darlehen zu marktüblichen Bedingungen vergeben wurden und daher abzugsfähig sein sollten. Der EuGH bestätigte in seinem Urteil C-585/22 jedoch die Nichtabzugsfähigkeit der Darlehenszinsen und stellte klar, dass über den Fremdvergleichsgrundsatz hinausgehende Missbrauchsvorschiften unter bestimmten Voraussetzungen europarechtlich zulässig sind. Die folgenden Ausführungen betrachten zunächst in Kapitel I den konkreten Sachverhalt und die verfahrensrechtliche Historie des zugrunde liegenden niederländischen Falls. In Kapitel II werden die wesentlichen Würdigungen und Feststellungen des EuGH besprochen. Kapitel III beleuchtet kurz mögliche Konsequenzen für deutsche Missbrauchsvorschriften und deutet potenzielle Auswirkungen auf die Besteuerung multinationaler Unternehmen an. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse folgt in Kapitel IV.

Kernfragen
  • Welche Kernaussagen enthält das EuGH-Urteil hinsichtlich der Zulässigkeit von nationalen Missbrauchsvorschriften, die sich gegen künstliche Finanzierungsgestaltungen richten?

  • Welche Bedeutung hat der Fremdvergleichsgrundsatz bei der Beurteilung, ob eine künstliche Finanzierungsgestaltung vorliegt oder nicht?

  • Welche Konsequenzen und Auswirkungen auf deutsche Missbrauchsvorschriften sind zu erkennen, und wie sollte sich die Besteuerungspraxis auf das Urteil einstellen?

I. Konzerninterne Darlehensgestaltung und relevante Missbrauchsfragen

[i]Wagemann, Abzugsbeschränkungen bei Zinsen für Konzerndarlehen im EU-Recht, IWB 1/2025 S. 41, NWB PAAAJ-82648 Das EuGH-Urteil befasst sich mit einer grenzüberschreitenden Finanzierungsstruktur im Verhältnis Niederlande zu Belgien. Die Darlehensnehmerin und Klägerin X BV gehört einer multinationalen Unternehmensgruppe an, deren Muttergesellschaft A in Belgien ansässig ist. Im Jahr 2000 erwarb die niederländische X BV insgesamt 72 % der Anteile an einem anderen in den Niederlanden ansässigen Unternehmen („F“). Die belgische Muttergesellschaft A erwarb die restlichen 28 % der Anteile an der F. Den Beteiligungserwerb finanzierte die X BV mit Darlehen, die von der belgischen Schwestergesellschaft C gewährt wurden. Die finanzierende C profitierte dabei von einer günstigen Steuerbehandlung als sog. Koordinationszentrum („centres des coordination“), wodurch die Zinserträge aus den konzerninternen Darlehen einer niedrigen Besteuerung unterlagen. Insoweit war die strittige Finanzierung Teil einer Finanzierungsstruktur, die durch die steuerliche Sonderbehandlung der belgischen Schwestergesellschaft als Koordinationszentrum geprägt S. 262war. Letzteres wurde wiederum mit Eigenkapital von der Muttergesellschaft A finanziert.

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