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Abzugsbeschränkungen bei Zinsen für Konzerndarlehen im EU-Recht
EuGH, Urteil v. 4.10.2024 - Rs. C-585/22 „X“
[i]EuGH, Urteil v. 4.10.2024 - Rs. C-585/22 „X“ (Englisch) unter https://go.nwb.de/rj9ffDie Vergabe von konzerninternen Darlehen und die dabei festgesetzten Zinskonditionen stehen oft im Fokus von Betriebsprüfungen. Jüngst hat der EuGH zu Regelungen im niederländischen Steuerrecht geurteilt, welche den Aufwandsabzug von Zinsen für konzerninterne Darlehen einschränken sollen. Der EuGH befasste sich hierbei auch mit der Frage, welche Auswirkungen rein künstliche Vereinbarungen ohne wirtschaftliche Rechtfertigung für die Anerkennung von konzerninternem Zinsaufwand beim Darlehensnehmer haben. Der EuGH sah nationale Regelungen, die den Abzug der für ein gruppeninternes Darlehen unter Missbrauchsbekämpfungsgesichtspunkten versagen, als grds. mit dem Unionsrecht vereinbar an. Im Folgenden werden die tragenden Urteilsgründe des EuGH erörtert und die möglichen Auswirkungen, insbesondere auf die Thematik der steuerlichen Verrechnungspreise, reflektiert.
Auch wenn eine nationale Regelung, welche die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von konzerninternen Zinsaufwand zum Gegenstand hat, nicht nach dem Sitz der Schuldnerin oder des Gläubigers im Inland oder im Gemeinschaftsgebiet unterscheidet, kann dennoch der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV berührt sein.
Rein künstliche konzerninterne Finanzierungsgestaltungen entsprechen auch dann nicht dem Fremdvergleich, wenn die Konditionen (insbesondere Zinsen) fremdüblich vereinbart wurden. Als rein künstlich anzusehen ist eine Gestaltung insbesondere dann, wenn dieser willkürliche und ohne wirtschaftliche Grundlage eingegangene Vereinbarungen zugrunde liegen, die steuerlich motiviert sind.
Bezüglich der Fremdüblichkeit grenzüberschreitender konzerninterner Finanzierungsbeziehungen ist nach der wirtschaftlichen Rechtfertigung dem Grunde nach und der Angemessenheit der Konditionen zu unterscheiden.