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Online-Nachricht - Mittwoch, 12.03.2025

DAC 9 | Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich (Rat der Europäischen Union)

Der Rat der Europäischen Union hat eine politische Einigung über die Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erzielt (DAC 9).

Hintergrund: Am erzielten fast 140 Länder im Rahmen des OECD/G20-Inclusive Framework on BEPS eine Einigung über eine internationale Steuerreform sowie über einen detaillierten Umsetzungsplan. Am legte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie vor, die darauf abzielt, Pillar 2 in einer Weise umzusetzen, die mit dem EU-Recht kohärent und vereinbar ist.

Die „Pillar 2 Directive“ sieht eine Verpflichtung zur Einreichung der zusätzlichen Steuererklärung (top-up tax information return - TTIR) vor, die solche Informationen enthält, die eine Steuerverwaltung benötigt, um eine angemessene Risikobewertung durchzuführen und die Steuerschuld des Unternehmens korrekt zu bewerten. Die Richtlinie ermöglicht es multinationalen Unternehmen, eine zentrale TTIR-Erklärung für die gesamte Gruppe durch die oberste Muttergesellschaft oder die benannte Meldebehörde einzureichen, anstatt dass jedes Unternehmen, welches Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, eine lokale TTIR-Erklärung in jedem Land, in dem es ansässig ist, einreicht. DAC 9, welches das Standardformat eines TTIR enthalten wird, wird diese Bestimmungen in die Praxis umsetzen.

Die EU-Kommission legte den DAC 9-Vorschlag am vor. Das Europäische Parlament gab seine Stellungnahme am ab.

Der Rat der Europäischen Union führt hierzu u.a. näher aus:

  • Die neuen Rechtsvorschriften werden die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Bezug auf eine effektive Mindestbesteuerung von Unternehmen verbessern, damit die Erklärungspflichten multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen im Rahmen der „Pillar 2 Directive“, mit der der entsprechende Teil des globalen G20/OECD-Übereinkommens in EU-Recht umgesetzt wurde, besser erfüllt werden können.

  • Diese Einigung wurde erzielt, um das Risiko der Gewinnverkürzung und der Gewinnverlagerung zu verringern und sicherzustellen, dass für große Unternehmen eine effektive Mindestbesteuerung gilt.

Hinweise:

Die DAC9-Richtlinie wird vom Rat der Europäischen Union, der als alleiniger Gesetzgeber fungiert, förmlich angenommen, sobald die sprachlichen Arbeiten abgeschlossen sind. Danach wird sie im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Mitgliedsstaaten müssen DAC 9 bis zum umsetzen. Länder, die sich dafür entscheiden, die Umsetzung der „Pillar 2 Directive“ zu verschieben, müssen DAC 9 dennoch bis zum gleichen Termin umsetzen.

Weitere Informationen finden sich auf der Webseite des Rates der Europäischen Union.

Quelle: Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung v. (lb)

Fundstelle(n):
OAAAJ-87125