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Einkommen- & Lohnsteuer

Abo Einkommensteuer //

Der Kindergeldantrag im Wandel

Nach der Familienkassenreform und der Anhebung der Kindergeldhöhe auf einheitlich 250 € im Monat ist der Grundstein für die Weiterentwicklung des Verfahrens zur Verwirklichung unbürokratischer Familienleistungen gelegt. Dadurch werden Vereinfachungen bei der Antragstellung ermöglicht. Vereinzelt wird sogar vorgeschlagen, auf den Antrag für das Kindergeld ganz zu verzichten. Einstweilen schreibt die Weisungslage jedoch aus guten Gründen einen schriftlichen, unterschriebenen Antrag vor. Ein elektronischer Kindergeldantrag ist zulässig, wenn das vorgeschriebene Datenformat eingehalten wird.

Außergewöhnliche Belastungen //

(Neu)Berechnung des Schonvermögens

Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG ist u. a., dass die unterhaltene Person – jenseits eines angemessenen Hausgrundstücks i. S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, das unberücksichtigt bleibt, – kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG). Als geringfügig wird in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 € angesehen (BFH, Urteil v. 12.12.2002 - III R 41/01, BStBl 2003 II S. 655; und v. 30.6.2010 - VI R 35/09, BStBl 2011 II S. 267). An dieser von den Finanzbehörden seit 1975 angewandten Wertgrenze (s. R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR) hat der BFH mit Urteil v. 29.2.2024 - VI R 21/21 (PAAAJ-69293) festgehalten und trotz kritischer Stimmen in der Literatur von deren Anpassung an die Geldentwertung abgesehen. Diese fortzuschreiben ist auch nicht die Aufgabe der Rechtsprechung, selbst wenn sich die ursprüngliche Großzügigkeit des Steuerstaats im Verwaltungshandeln hier und jetzt nicht (mehr) wiederfindet. Da der Wertgrenze für das sog. Schonvermögen jedenfalls nach Auffassung der Finanzbehörden „Fallbeilwirkung“ zukommt (der BFH hat sich hierzu nicht geäußert und auch nicht äußern müssen), gilt es den Wert des Vermögens mit „spitzem Bleistift“ zu ermitteln. Hierfür gibt die Entscheidung v. 29.2.2024 - VI R 21/21 „Hilfestellung“. Zum einen ist der Wert des Vermögens danach unabhängig von der Anlageart nach dem gemeinen Wert/Verkehrswert des Vermögens zu bestimmen. Zum anderen sind Unterhaltsleistungen – ausweislich der Urteilsgründe – nicht in die Berechnung des Vermögens i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG einzubeziehen. Denn es handelt sich hierbei um die notwendigen Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs (z. B. Staudinger/Klinkhammer, BGB, 17. Aufl. 2022, § 1602 Rz. 7). Sie sind zum Verbrauch bestimmt und nicht zur Vermögensbildung vorgesehen. Sie lassen folglich die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht entfallen, sondern sind ihr geschuldet. Dies gilt auch für solche Unterhaltszahlungen, die vom Unterhaltsempfänger bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums bzw. bis zum unterjährigen Ende der gesetzlichen Unterhaltspflicht angespart und noch nicht verbraucht werden. Gesetzliche Unterhaltszahlungen, die dazu gedacht sind, eine zivilrechtlich unterhaltsberechtigte Person dazu zu befähigen, die Kosten ihres Lebensunterhalts zu bestreiten, können vor diesem Hintergrund nicht bereits im Zeitpunkt des Zuflusses dem (abzugsschädlichen) Vermögen i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG zugeordnet werden. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass Unterhaltsleistungen regelmäßig nicht monatsgetreu, sondern im Jahresverlauf schwankend verbraucht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltszahlung für Januar als regelmäßig wiederkehrende Einnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG als in diesem Monat zugeflossen gilt (und nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG vom Unterhaltsleistenden als Aufwand abzusetzen ist), auch wenn sie bereits Ende Dezember des Vorjahres geleistet wurde. Denn laufender Kindesunterhalt ist nach § 1612 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB durch Entrichtung einer Geldrente monatlich im Voraus zu leisten.

Abo Bilanzsteuerrecht //

Voraussetzungen des Ansatzes einer Pensionsrückstellung und Fragen der verdeckten Gewinnausschüttung

Besteht eine Pensionszusage aus verschiedenen teilbaren Versorgungskomponenten und erfüllen einzelne Komponenten die Voraussetzungen, die § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG an die Eindeutigkeit hinsichtlich Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen aufstellt, während andere davon abgrenzbare Komponenten dies nicht tun, steht dies der Bildung einer Rückstellung für die erstgenannten Versorgungskomponenten nicht entgegen. Sind daher die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist hierfür eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält. Zudem hat der BFH klargestellt, dass im Rahmen der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) die Anforderungen an die Eindeutigkeit bei einem formellen Fremdvergleich denen entsprechen, die für § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG gelten.

Abo Einkommensteuer //

Teilabzugsverbot für Zinszahlungen trotz Ergebniskonsolidierung bei mehrstöckigen Personengesellschaften

Im Kern behandelt das BFH-Urteil vom 16.11.2023 die Frage, ob die Zinsaufwendungen eines Gesellschafters für konzernintern gewährte Darlehen zur Finanzierung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Sonderbetriebsvermögens dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterfallen oder mit den Zinserträgen der Gesellschaften zu konsolidieren sind.

Abo EStG und SGB V //

Steuer- und sozialversicherungsfreie Gesundheitsförderung im Betrieb

Wünsche nach einer ausgewogenen Work-Life-Balance, körperlichem Wohlbefinden und (körperlicher) Fitness lassen Arbeitgeber überlegen, ihren Mitarbeitern Leistungen zur Gesundheitsförderung anzubieten. Der Gesetzgeber unterstützt solche Leistungen, indem er sie unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei stellt, was auch zu ihrer Sozialversicherungsfreiheit führt. Das EStG orientiert sich hinsichtlich des Umfangs der Steuerbefreiung an sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 23.11.2023 - VI R 24/21, BAAAJ-59997) hat sich kürzlich mit einem Streit um die steuerliche Behandlung von vergünstigten Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers im Kontext mit Gesundheitstagen beschäftigt.

Abo Bilanzsteuerrecht //

Keine Korrektur der von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft übergehenden Pensionsrückstellungen

Zuführungsbeträge zu Pensionsrückstellungen für die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, die im Zuge eines Formwechsels auf eine Mitunternehmerschaft übergehen, sind nach dem BFH-Urteil vom 12.12.2023 für die zusageberechtigten Mitunternehmer weder zum steuerlichen Übertragungsstichtag noch danach anteilig in Sondervergütungen umzuqualifizieren.

Abo Einkommensteuer //

Besteuerung von Earn-Out-Zahlungen im Kontext steuerbegünstigter Veräußerungsgewinne

Die Veräußerung von Unternehmen wird im Ertragsteuerrecht je nach Konstellation unterschiedlich behandelt. Im Hinblick auf steuerliche Vergünstigungen spielen sowohl die Rechtsform (Kapital-, Personengesellschaft oder Einzelunternehmen) als auch die Tätigkeit des Unternehmens selbst eine Rolle. Auch die Ausgestaltung der Veräußerung kann (negative) steuerliche Folgen haben, wie die jüngste Entscheidung des BFH v. 9.11.2023 - IV R 9/21 ( AAAAJ-56558) zur Vereinbarung sog. Earn-Out-Zahlungen zeigt.

Abo Einkommensteuer //

Kein Wegfall eines verrechenbaren Verlusts i. S. des § 15a Abs. 4 EStG aufgrund von § 8c KStG

Nach der verfassungsrechtlich streitigen Vorschrift des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG entfallen nicht genutzte Verluste vollständig, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Anteile an einer Körperschaft auf einen Erwerber übertragen werden. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, das Abzugsverbot gem. § 8c KStG sei auf „alle nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste)“ anwendbar und umfasse insbesondere auch die Verluste nach § 15a EStG (vgl. BMF-Schreiben v. 4.7.2008 - IV C 7 - S 2745 a/08/10001, BStBl 2008 I S. 736, Rz. 2, GAAAC-84535). Diese Verwaltungsauffassung hat der BFH mit Urteil v. 24.4.2024 verworfen. § 8c KStG ist nicht auf verrechenbare Verluste gem. § 15a Abs. 4 EStG anwendbar, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer KG zugerechnet werden.

Abo Einkommen-/Lohnsteuer //

Einkommensteuerliche Aspekte der Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer unter besonderer Berücksichtigung der E-Mobilität

Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein Kfz kostenlos oder verbilligt überlassen, welches der Arbeitnehmer auch für private Zwecke und/oder für seine Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte nutzen darf, sieht das Einkommensteuergesetz gem. § 8 Abs. 2 Satz 2-5 EStG die Versteuerung eines lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils vor.

Abo Einkommensteuer //

Unentgeltliche Unternehmensübertragung im Einkommensteuerrecht

In Familienunternehmen wird oft eine Nachfolge unter Lebenden im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge angestrebt. Die Planung und Durchführung der Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten ist ein anspruchsvolles Geschäftsfeld, bei dem die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt werden müssen. Durch vom Gesetzgeber unterstützte Steuergestaltungen lassen sich bei der Unternehmensnachfolge enorme Zins- und Progressionseffekte erzielen. Der vorliegende Beitrag behandelt in vier Teilen die einzelnen Gestaltungsoptionen, als Grundlage für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge.

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Geschenke an Arbeitnehmer und Geschäftspartner

Geschenke erhalten die Freundschaft und manch eine Geschäftsbeziehung. Getreu diesem Motto machen fast alle Unternehmer ihren Arbeitnehmern und Geschäftspartnern oder Kunden Geschenke. Doch wie werden Geschenke steuerlich zutreffend behandelt? Dieser Fachbeitrag beurteilt nicht nur die Frage nach dem Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug auf Ebene des Schenkers, sondern zeigt auch auf, wie Geschenke bei dem Empfänger (pauschal) zu versteuern sind.

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