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Kurzfassung zum Beitrag von Selig-Kraft/Bahr, StuB 12/2024 S. 464

Zankapfel Fünftelungsregelung: Anwendung der Tarifermäßigung bei Einmalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung

Carolin Selig-Kraft und Andrea Bahr

Die Frage nach der Anwendbarkeit der tarifmildernden Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG bei Kapitalleistungen aus betrieblichen Versorgungssystemen ist seit Jahren Zankapfel zwischen Finanzämtern und Stpfl. Während Einmalzahlungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen begünstigt werden, scheidet aktuell eine Anwendung auf Kapitalzahlungen aus den versicherungsförmigen Durchführungswegen aus. Diese Differenzierung der Finanzverwaltung sowie die Argumentation des BFH erscheinen willkürlich und insbesondere vor dem Hintergrund des Leistungsfähigkeitsprinzips und des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots kritikwürdig.

Einordnung

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung (bAV), wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden sind. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Als Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen, zu verstehen. Außer Zusagen auf rentenförmige Leistungen erfüllen grds. auch einmalige K...

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