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Zankapfel Fünftelungsregelung: Anwendung der Tarifermäßigung bei Einmalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung
Aktuelle Sicht der Finanzverwaltung und des BFH
Die Frage nach der Anwendbarkeit der tarifmildernden Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG bei Kapitalleistungen aus betrieblichen Versorgungssystemen ist seit Jahren Zankapfel zwischen Finanzämtern und Stpfl. Während Einmalzahlungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen begünstigt werden, scheidet aktuell eine Anwendung auf Kapitalzahlungen aus den versicherungsförmigen Durchführungswegen aus. Diese Differenzierung der Finanzverwaltung sowie die Argumentation des BFH erscheinen willkürlich und insbesondere vor dem Hintergrund des Leistungsfähigkeitsprinzips und des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots kritikwürdig.
Meier, Betriebliche Altersversorgung, infoCenter, NWB VAAAB-14425
Für welchen Bereich der Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung gewährt die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG?
Zu welchen Folgen führt das vom BFH entwickelte Kriterium der Atypik der Kapitalzahlung?
Welche Neuerungen ergeben sich durch das Wachstumschancengesetz?
I. Kapitalleistungen in der betrieblichen Altersversorgung
[i]Schneider, Ermäßigte Besteuerung bei Einmalzahlungen aus betrieblicher Altersversorgung?, NWB 9/2024 S. 588, NWB KAAAJ-60012 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung (bAV), wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden sind. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Als Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen, zu verstehen. Außer Zusagen auf rentenförmige Leistungen erfüllen grds. auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung. Es genügt, dass der Versorgungszweck die Leistung und deren Regelung prägt. Grundsätzlich ist die Ausgestaltung der Zusage im Hinblick auf die Leistungsform zunächst einmal frei gestaltbar. Aufgrund der Voraussetzungen an die Lohnsteuerfreiheit der Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG herrschen bei den Durchführungswegen Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds Rentenzusagen vor, die regelmäßig jedoch auch mit einem Kapitalwahlrecht des Versorgungsberechtigten zum Rentenbeginn ausgestattet sind.