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Körperschaftsteuer | § 8c KStG gilt nicht für verrechenbare KG-Verluste nach § 15a Abs. 4 EStG
§ 8c KStG erfasst bei einer schädlichen Anteilsübertragung von mehr als 50 % nicht den verrechenbaren Verlust, der nach § 15a Abs. 4 EStG für die Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer KG festgestellt wird.
[i]GmbH war an KG beteiligtDie X-GmbH war Kommanditistin der B-GmbH & Co. KG. Für die X-GmbH war ein verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG bei der KG festgestellt worden. Im Jahr 2014 kam es bei der X-GmbH zu einer schädlichen Anteilsübertragung von 100 % gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG. Das für die B-GmbH & Co. KG zuständige Finanzamt ging von einem Wegfall des verrechenbaren Verlustes der X-GmbH aus und stellte den verrechenbaren Verlust mit 0 € fest. Die X-GmbH klagte gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes zum .
[i]Verrechenbarer Verlust ist Verlust der KGDer BFH gab der X-GmbH Recht. Zwar gab es einen schädlichen Beteiligungserwerb b...