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Erbschaft- & Schenkungsteuer

Abo Erbschaft- und Schenkungsteuer //

Freibetrag bei einem zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteil

Bisher war noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob die in § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete zivilrechtliche Vorversterbensfiktion, wonach auf ihr Erbrecht verzichtende Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers so behandelt werden, als würden sie zur Zeit des Erbfalls nach dem Tod des Erblassers nicht mehr leben, auf das Erbschaftsteuerrecht durchschlagen und sich auf die Höhe der Freibeträge auswirken kann.

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Berücksichtigung von Schenkungen und Erbschaften mit Auslandsbezug

Schenkungen und Erbschaften mit Auslandsbezug gewinnen aufgrund der Internationalität von Familien und Vermögen an Bedeutung. Daher sollten auch die damit verbundenen Steuerfolgen im Rahmen der Nachfolgeplanung berücksichtigt werden. Der Beitrag zeigt die Steuerfolgen von unentgeltlichen Vermögensübertragungen mit Auslandsbezug in Deutschland auf und gibt Hinweise auf Anpassungen, die im Rahmen der strategischen Nachfolgeplanung möglich sind.

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Kein begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen bei am Bewertungsstichtag nicht vermietetem Grundbesitz

Mit gleich lautenden Urteilen v. 14.11.2024 - 3 K 906/23 F ( HAAAJ-83332) und 3 K 908/23 F ( RAAAJ-83333) hat das FG Münster entschieden, dass Grundstücke, die sich im Steuerentstehungszeitpunkt noch im Zustand der Bebauung befinden, nicht zum begünstigungsschädlichen Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gehören. Für die Nachfolgepraxis sind diese Urteile von großer Bedeutung. Ihre Wirkungen erstrecken sich nicht nur auf unfertige, sondern auch auf am Besteuerungsstichtag nur vorübergehend leerstehende Immobilien.

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Kosten der Nachlassregelung und der Nachlassverwaltung sind voneinander abzugrenzen

Kosten, die für die zeitnahe Verwertung von Nachlassgegenständen anfallen, sind abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten – insbesondere, wenn die Verwertung aufgrund der letztwilligen Verfügung der Erblasser notwendig ist. Kosten, die der Nachlassverwaltung zum Zweck der Erhaltung und Mehrung des Vermögens zuzuordnen sind, sind nicht abzugsfähig.

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JStG 2024: Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Mit Art. 34 des Jahressteuergesetzes 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wird das ErbStG für Erwerbe nach dem 31.12.2024 weiterentwickelt. Neben der Erhöhung der Erbfallkostenpauschale und der Neustrukturierung des Abzugsverbots bzw. Teilabzugsverbots für Schulden und Lasten erfolgen Anpassungen unter Einbeziehung von Drittstaatenregelungen zwecks Umsetzung der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung.

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Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen

Mit Urteil v. 31.7.2024 entschied der BFH, dass die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens als gemischte Schenkung zu versteuern ist. Zur Bemessung des schenkungsteuerlich relevanten Zinsvorteils war nicht der in § 15 Abs. 1 BewG festgelegte Zinssatz von 5,5 % heranzuziehen, da ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen feststand. § 15 Abs. 1 BewG ist nicht zu entnehmen, dass der Steuerpflichtige selbst einen anderen marktüblichen Zinssatz nachweisen muss.

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Erbschaftsteuerliche Besonderheiten bei Kryptowerten in der Vermögensnachfolge

Angesichts der steigenden Beliebtheit von Kryptowerten als Anlage- und Spekulationsobjekt, zeigt sich in der steuerlichen Beratungspraxis zunehmend ein erhöhter Beratungsbedarf seitens der Mandanten in diesem Bereich. Steuerliche Fragen rund um die Vermögensnachfolge, insbesondere bei einem Erbfall, sind weder in der Praxis noch in der Fachliteratur tiefgehend diskutiert, geschweige denn geklärt (genaue Ausführungen zu den Grundbegriffen „Krypto-Assets/Token“ u. a. bei Figatowski, NWB 32/2019 S. 2352; Figatowski/Feser, NWB 10/2022 S. 705).

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Freibetrag i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz folgt bei einem noch lebenden Kind und einem als Erben eingesetzten Enkel mit Blick auf den persönlichen Freibetrag nicht dem Zivilrecht. Lebt das Kind noch, steht dem erbenden Enkel nur der Freibetrag für ein Enkelkind, nicht aber der höhere Freibetrag des Kindes zu.

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Erbschaftsteuerliche (Un-)Zulässigkeit der Kombination der Rückausnahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG

Wenn Gesellschaften über Generationen wachsen, entstehen oftmals komplexe Firmenstrukturen, die mit Blick auf die Unternehmensnachfolge Herausforderungen begründen. Nicht eindeutig geklärt ist bislang, ob mehrere erbschaftsteuerliche Rückausnahmen hinsichtlich der grds. schädlichen Nutzungsüberlassung von Grundbesitz an Dritte kombiniert werden können. Statt des Aneinanderreihens der Begünstigungstatbestände bleibt die Möglichkeit, die Rückausnahmen nebeneinander anzuwenden. Diese Gestaltungsvariante wird am Beispiel der Begünstigungstatbestände des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und c ErbStG dargestellt.

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