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Erbschaft- & Schenkungsteuer

Schenkungsteuer //

Zur Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 17 ErbStG

Mit Urteil v. 30.7.2025 entschied der BFH, maßgeblich für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG sei die Bestimmung des Zuwendenden, dass die Zuwendung ausschließlich den Zwecken einer Gebietskörperschaft dienen solle. Ebenso kommt es für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG primär darauf an, dass eine Zuwendung ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet ist. Ist Letzteres zu bejahen, tritt als weitere Voraussetzung hinzu, dass die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist.

Erbschaft- und Schenkungsteuer //

Ersatzerbschaftsteuerpflicht von ausländischen Familienstiftungen

Bei einer Familienstiftung mit Satzungssitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland muss es sich um eine rechtsfähige Stiftung handeln, da nichtrechtsfähige Stiftungen vom Begriff der Stiftung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht erfasst werden. Für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit von nach ausländischem Recht errichteten Stiftungen ist dabei auf die Grundsätze des internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen (Sitz- und Gründungstheorie). Auf eine nach schweizerischem Recht errichtete Familienstiftung, die nach inländischem Recht nicht als rechtsfähige Stiftung zu behandeln ist, ist nach der Sitztheorie deutsches Recht anzuwenden, so dass sie nicht der Ersatzerbschaftsteuer i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt.

Erbschaft- und Schenkungsteuer //

Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Der BFH hat mit Urteil v. 4.6.2025 entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Familienheims auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, eine Schenkung in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims darstellt. Diese Schenkung ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerbefreit, da auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim von der Steuerbefreiung erfasst wird.

Immobilien //

Immobilienübertragungen auf die nächste Generation – steuerliche Gestaltungsansätze

Oft werden Immobilien ohne Vorbereitungen erst beim Ableben mittels Erbfolge übertragen. Dabei kann die frühzeitige Planung und Vorbereitung der Immobilienübertragung nicht nur steuerliche Vorteile bieten, sondern oftmals auch Diskussionen der Erben(gemeinschaft) bezüglich der Wertermittlung und der fairen Aufteilung von Vermögen verhindern. Immobilien spielen daher bei der steuerlichen Beratung der vorweggenommenen Erbfolge eine zentrale Rolle.

Vermögensnachfolge und Erbfallgestaltung //

Nachfolgeplanung im internationalen Kontext

Die Nachfolgeplanung ist ein komplexes Feld, das nicht nur in den persönlichen Beziehungen zu Konfliktpunkten führen kann, sondern auch auf steuerrechtlicher Ebene viele Fallstricke bietet. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Nachfolgeplanung nicht nur auf das Inland beschränkt, sondern aufgrund des Wegzugs von Familienangehörigen oder umfangreichen Vermögensbeständen im Ausland auch internationale Aspekte einbezogen werden müssen.

Schenkungsteuer //

Schenkungsteuerliche Folgen der Einlagen in Kapitalgesellschaften

Auch Leistungen an Kapitalgesellschaften, die im Wege der offenen oder verdeckten Einlage erfolgen, können schenkungsteuerliche Folgen haben, wenn es durch die Leistung eines Gesellschafters zu einer Werterhöhung der Anteile an der Kapitalgesellschaft eines anderen Gesellschafters kommt. Diese Rechtsfolge stellt § 7 Abs. 8 ErbStG (eingefügt durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011) klar, indem hierfür eine Schenkung fingiert wird, sofern es zu einer solchen Werterhöhung kommt. Mit seinen Entscheidungen vom April 2024 und Juni 2025 liegt nun die erste Rechtsprechung des BFH zur Anwendung dieser Regelung vor.

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