Erbschaft- & Schenkungsteuer

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Erbschaftsteuerliche (Un-)Zulässigkeit der Kombination der Rückausnahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG

Wenn Gesellschaften über Generationen wachsen, entstehen oftmals komplexe Firmenstrukturen, die mit Blick auf die Unternehmensnachfolge Herausforderungen begründen. Nicht eindeutig geklärt ist bislang, ob mehrere erbschaftsteuerliche Rückausnahmen hinsichtlich der grds. schädlichen Nutzungsüberlassung von Grundbesitz an Dritte kombiniert werden können. Statt des Aneinanderreihens der Begünstigungstatbestände bleibt die Möglichkeit, die Rückausnahmen nebeneinander anzuwenden. Diese Gestaltungsvariante wird am Beispiel der Begünstigungstatbestände des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und c ErbStG dargestellt.

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Steuerbefreiung für übliche Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG

§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG ist eine schenkungsteuerrechtliche Befreiungsvorschrift, die insbesondere in der steuerlichen (Compliance- und Gestaltungs-)Beratung vermögender und hochvermögender Familien eine wichtige Rolle spielt. Neben der Reduzierung der Belastung von Freibeträgen ist es für den Steuerpflichtigen von wesentlicher Bedeutung, keine Fehler zu machen, um sich nicht bei späteren Schenkungen einem Hinterziehungsvorwurf ausgesetzt zu sehen.

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Die steuerliche Gestaltung der privaten Nachfolge

In der Praxis wird die Bedeutung des Steuer- und Erbrechts für den Erhalt und die nachhaltige Entwicklung des Vermögens vermehrt gesehen und viele Mandanten möchten das Thema Nachfolge angehen. Es wird aber leider auch noch viel zu oft versäumt, bereits zu Lebzeiten Nachfolgemaßnahmen aufzusetzen, sodass die Erben dann ggf. erhebliche Steuerlasten zu tragen haben, Familienvermögen „versilbern“ müssen, um die Steuern und Kosten zu decken, oder das Vermögen an Personen fällt, die gar nicht erben sollten.

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Betriebliche Erbschaftsteuer: Steuerverwaltung gibt Erlasse zum 90 %-Einstiegstest heraus

Nachdem der BFH mit Urteil v. 13.9.2023 - II R 49/21 (BStBl 2024 II S. 566) der gesetzlichen Regelung des 90 %-Einstiegstests für betriebliche Übertragungsfälle durch sachgerechte Auslegung die Schärfe nahm, hat sich nunmehr auch die Steuerverwaltung mit gleich lautenden Ländererlassen v. 19.6.2024 (BStBl 2024 I S. 1081) ähnlich positioniert. Damit ist eine der ganz großen Schräglagen des Erbschaftsteuerrechts größtenteils beseitigt.

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Die Jastrowsche Klausel und das Berliner Testament

Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten beim ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben ein. Beim zweiten Erbfall werden die Abkömmlinge zu Schlusserben bestimmt. Durch diese in der Praxis häufige Testamentsgestaltung sind die Kinder beim ersten Erbfall de facto enterbt und haben daher Pflichtteilsansprüche. Um deren Geltendmachung zu verhindern, enthalten viele Testamente sog. Pflichtteilsstrafklauseln. Eine spezielle Pflichtteilsstrafklausel ist die sog. Jastrowsche Klausel, deren erbschaftsteuerliche Folgen der BFH in seinem aktuellen Urteil v. 11.10.2023 - II R 34/20 ( OAAAJ-60310) festgestellt hat.

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„Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“ als steuerschädliches Verwaltungsvermögen

Schon seit langer Zeit war das erst kürzlich veröffentliche Urteil des BFH v. 28.2.2024 - II R 27/21 ( ZAAAJ-69751) zur Frage der erbschaftsteuerlichen Verschonung des Erwerbs eines Parkhauses erwartet worden. Die Hoffnungen vieler Steuerpflichtiger und ihrer Berater darauf, dass der II. Senat des BFH das Parkhaus-Grundstück, anders als zuvor das FG Köln, nicht als steuerschädliches Verwaltungsvermögen i. S. von § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG ansieht, sind leider enttäuscht worden. Die praktischen Auswirkungen dieser Entscheidung sind enorm.

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