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Erbschaft- & Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer //

Gestaltungsüberlegungen für eine steueroptimierte lebzeitige Immobilienübertragung

Die Übertragung des Familienheims von Eltern auf ihre Kinder ist nur beim Erwerb von Todes wegen steuerbefreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) und nur dann, wenn das Kind die Immobilie unverzüglich selbst bewohnt und dies zehn Jahre lang beibehält. Eine lebzeitige Übertragung ist dagegen grundsätzlich nicht steuerbefreit, kann jedoch durch geschickte Gestaltung steuerlich optimiert werden.

Schenkungsteuer //

Zur Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 17 ErbStG

Mit Urteil v. 30.7.2025 entschied der BFH, maßgeblich für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG sei die Bestimmung des Zuwendenden, dass die Zuwendung ausschließlich den Zwecken einer Gebietskörperschaft dienen solle. Ebenso kommt es für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG primär darauf an, dass eine Zuwendung ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet ist. Ist Letzteres zu bejahen, tritt als weitere Voraussetzung hinzu, dass die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist.

Erbschaft- und Schenkungsteuer //

Ersatzerbschaftsteuerpflicht von ausländischen Familienstiftungen

Bei einer Familienstiftung mit Satzungssitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland muss es sich um eine rechtsfähige Stiftung handeln, da nichtrechtsfähige Stiftungen vom Begriff der Stiftung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht erfasst werden. Für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit von nach ausländischem Recht errichteten Stiftungen ist dabei auf die Grundsätze des internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen (Sitz- und Gründungstheorie). Auf eine nach schweizerischem Recht errichtete Familienstiftung, die nach inländischem Recht nicht als rechtsfähige Stiftung zu behandeln ist, ist nach der Sitztheorie deutsches Recht anzuwenden, so dass sie nicht der Ersatzerbschaftsteuer i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt.

Erbschaft- und Schenkungsteuer //

Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Der BFH hat mit Urteil v. 4.6.2025 entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Familienheims auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, eine Schenkung in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims darstellt. Diese Schenkung ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerbefreit, da auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim von der Steuerbefreiung erfasst wird.

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