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Mo 14 Apr. 2025
E-Mail: Zugang gilt auch bei automatisierter Rückmeldung
Eine E-Mail gilt zugegangen, wenn sie abrufbereit im elektronischen Postfach des Empfängers eingegangen ist. Die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger ist für den Zugang irrelevant. Das hat der BGH schon vor Jahren entschieden (BGH, Urteil v. 6.10.2022 - VII ZR 895/21, YAAAJ-25465). Als zugegangen gilt eine E-Mail auch dann, wenn der Absender eine automatische Antwort erhält, die E-Mail-Adresse sei nicht mehr aktuell und Nachrichten werden weder gelesen noch weitergeleitet. Nach Ansicht des AG Hanau (32 C 226/24) ist die E-Mail in diesem Fall dennoch im Empfangsbereich des Adressaten eingegangen. Gerade die Rückmeldung zeige, dass die E-Mail-Adresse nach wie vor bereitgehalten wird, dass E-Mails auf dieser Adresse ein- und somit zugehen können. Eine automatisierte Antwort werde schließlich erst nach Eingang der E-Mail erzeugt. Insofern bleiben vertragliche Verpflichtungen grundsätzlich bestehen. Unternehmen sollten, um mögliche Klagen oder andere Probleme zu vermeiden, den Posteingang sämtlicher verwendeter E-Mails laufend kontrollieren und ggf. fristgerecht aktiv werden. Alternativ sollten Accounts tatsächlich stillgelegt und ggf. mögliche Geschäftspartner über Änderungen informiert werden.