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Arbeits- & Sozialrecht

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Familienrecht //

Veröffentlichter Gesetzentwurf für die Anfechtung der Vaterschaft durch leibliche Väter (BMJV)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 4.7.2025 einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem das Urteil des BVerfG zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter umgesetzt werden soll. Der Entwurf sieht neue Regeln vor für den Fall, dass der leibliche Vater eines Kindes die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für das Kind anfechten will.

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Arbeitsrecht //

Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds - Benachteiligungsverbot (BAG)

Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz (BAG, Urteil v. 18.6.2025 – 7 AZR 50/24).

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Mini-Job: Anspruch auf Mutterschutz

Mutterschutz sichert die Befreiung von der Arbeit und den Anspruch auf Mutterschaftsgeld, auch bei Mini-Jobs. Generell gelten für die Mutterschutzzeit zwei Zeiträume: Sechs Wochen vor dem Geburtstermin müssen Schwangere nur noch arbeiten, wenn sie es wollen. Der zweite Zeitraum ist der nach der Geburt. Für acht Wochen herrscht Beschäftigungsverbot, das bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen verlängert wird. Ist man gesetzlich krankenversichert, bekommt man das Geld von der Krankenkasse. Es gibt maximal 13 € pro Tag oder ca. 390 € pro Monat. Bei Privatversicherten beantragt man das Geld beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Hier erhält man höchstens 210 € pro Monat. In beiden Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zum tatsächlichen Gehalt durch einen Zuschuss auszugleichen. Weitere Details lesen Sie unter https://go.nwb.de/fpnd1.

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Kündigung: Einwurfeinschreiben genügt nicht

Unternehmer, die eine Kündigung per Einwurfeinschreiben versenden, riskieren deren Unwirksamkeit – und zwar dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer den Eingang nicht bestätigt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass eine Kündigung zugegangen ist, eine Sendungsstatusverfolgung genüge auch nicht. Besser ist es daher, eine Kündigung mit Einschreiben-Rückschein oder persönlicher Zustellung mit Bestätigung zu überreichen.

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Arbeitsrecht //

Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post

Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden (BAG, Urteil v. 6.5.2025 - 3 AZR 65/24).

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E-Mail: Zugang gilt auch bei automatisierter Rückmeldung

Eine E-Mail gilt zugegangen, wenn sie abrufbereit im elektronischen Postfach des Empfängers eingegangen ist. Die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger ist für den Zugang irrelevant. Das hat der BGH schon vor Jahren entschieden (BGH, Urteil v. 6.10.2022 - VII ZR 895/21, YAAAJ-25465). Als zugegangen gilt eine E-Mail auch dann, wenn der Absender eine automatische Antwort erhält, die E-Mail-Adresse sei nicht mehr aktuell und Nachrichten werden weder gelesen noch weitergeleitet. Nach Ansicht des AG Hanau (32 C 226/24) ist die E-Mail in diesem Fall dennoch im Empfangsbereich des Adressaten eingegangen. Gerade die Rückmeldung zeige, dass die E-Mail-Adresse nach wie vor bereitgehalten wird, dass E-Mails auf dieser Adresse ein- und somit zugehen können. Eine automatisierte Antwort werde schließlich erst nach Eingang der E-Mail erzeugt. Insofern bleiben vertragliche Verpflichtungen grundsätzlich bestehen. Unternehmen sollten, um mögliche Klagen oder andere Probleme zu vermeiden, den Posteingang sämtlicher verwendeter E-Mails laufend kontrollieren und ggf. fristgerecht aktiv werden. Alternativ sollten Accounts tatsächlich stillgelegt und ggf. mögliche Geschäftspartner über Änderungen informiert werden.

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Variable Vergütung: Unternehmen müssen Ziele rechtzeitig kommunizieren

Unternehmen müssen Ziele, von denen variable Vergütungen abhängen, rechtzeitig vorgeben. Eine verspätete Zielvorgabe kann ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen, weil Rahmenbedingungen und Grundlagen offen sind. Daher haben betroffene Beschäftigte u. U. sogar Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das BAG entschieden. Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden variable Entgelte zahlen, sollten ihre Planung und Zielgrößen daher möglichst zu Beginn eines Jahres fertigstellen und entsprechende Vereinbarungen schließen.

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