Überblick zur betrieblichen Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein Element, welches Arbeitgeber nicht aus den Augen verlieren sollten, wenn es darum geht, den Mitarbeitern ein interessantes Angebot zu machen.
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein Element, welches Arbeitgeber nicht aus den Augen verlieren sollten, wenn es darum geht, den Mitarbeitern ein interessantes Angebot zu machen.
Ein Bilanzbuchhalter ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig angestellt, wenn er für eine Steuerberaterpartnerschaft tätig ist und er in deren Betriebsablauf weisungsgebunden eingebunden sowie mit 60 % bzw. 50 % an den Umsätzen beteiligt ist.
In der Gewährung steuer- und abgabenfreier Vergütungsbestandteile durch den Arbeitgeber wird i. d. R. ein Benefit des Arbeitgebers für die Mitarbeiter gesehen, das nicht nur finanziell für beide Arbeitsvertragsparteien vorteilhaft ist. Nach der bereits steuer- und abgabenfreien sog. Coronaprämie hat der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 11c EStG ein weiteres attraktives Modell einer durch den Arbeitgeber ohne Steuer- und Abgabenlast ausgezahlten zusätzlichen Leistung an Arbeitnehmer geschaffen. Die Vorteile können noch bis zum Ende des Jahrs 2024 ausgeschöpft werden. Trotz der auf den ersten Blick klaren gesetzlichen Formulierung des § 3 Nr. 11c EStG besteht allerdings mitunter – auch gerichtlich ausgetragener – Streit darüber, wer von den Mitarbeitern in welcher Höhe die Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt erhält und welche Rolle der Zweck einer Zahlung für die Einordnung als Leistung i. S. des § 3 Nr. 11c EStG spielt.
Viele ältere Arbeitnehmer streben entweder einen frühen Ruhestand an oder möchten ihre Arbeitsbelastung schrittweise reduzieren, ohne dabei finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. Unternehmen können von einem vorzeitigen Ruhestand ihrer Mitarbeiter profitieren, besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, in denen eine günstigere Altersstruktur und Kosteneinsparungen angestrebt werden. In Kombination mit den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich verschiedene Ruhestandmodelle.
Die digitale Personalakte wird zunehmend zum Standard in der betrieblichen Personalarbeit. Durch die Umstellung auf ein digitales Personalaktensystem können Unternehmen Arbeitsprozesse im Personalbereich vereinfachen sowie Zeit und Kosten einsparen. Bei Einführung der digitalen Personalakte und im Umgang mit ihr sind jedoch bestimmte arbeitsrechtliche Aspekte zu beachten.
Das LArbG Mecklenburg-Vorpommern hatte darüber zu entscheiden, wann eine Einheit eines Verhinderungsfalles vorliegt und somit die Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen beschränkt ist (LArbG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 13.6.2023 - 2 Sa 20/23).
Wünsche nach einer ausgewogenen Work-Life-Balance, körperlichem Wohlbefinden und (körperlicher) Fitness lassen Arbeitgeber überlegen, ihren Mitarbeitern Leistungen zur Gesundheitsförderung anzubieten. Der Gesetzgeber unterstützt solche Leistungen, indem er sie unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei stellt, was auch zu ihrer Sozialversicherungsfreiheit führt. Das EStG orientiert sich hinsichtlich des Umfangs der Steuerbefreiung an sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 23.11.2023 - VI R 24/21, BAAAJ-59997) hat sich kürzlich mit einem Streit um die steuerliche Behandlung von vergünstigten Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers im Kontext mit Gesundheitstagen beschäftigt.
Bevor ein Arbeitgeber in einem Fall häufiger oder dauerhafter Erkrankung eines Arbeitnehmers zum letzten Mittel einer Kündigung greift, muss er alle milderen Mittel, die Situation auch ohne Kündigung für beide Seiten zufriedenstellend zu lösen, ausgeschöpft haben. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist daher vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung der Versuch eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) zu unternehmen.
Das Wohngeld soll zum 1.1.2025 steigen. Dies sieht der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vorgelegte Referentenentwurf einer "Zweiten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes" vor.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts richten. Dieses hatte den beschwerdeführenden Verein zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an zwei ehemalige Vereinsmitglieder für deren Mitarbeit als Sevaka-Mitglied im Yoga- und Meditationszentrum (Ashram) des Vereins verpflichtet (BVerfG, Beschlüsse v. 2.7.2024 - 1 BvR 2244/23 sowie 1 BvR 2231/23).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 11.7.2024 die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Bestimmung der Künstlersozialabgabe für das Jahr 2025 eingeleitet. Danach soll der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent betragen.
Im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte berücksichtigte Zuschüsse aus dem Programm "Soforthilfe Corona" unterliegen bei einer freiwilligen Krankenversicherung der Beitragspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.6.2024 - L 4 KR 82/24; Revision nicht zugelassen).
Eine Reitlehrerin ist i.d.R. abhängig beschäftigt, wenn sie vereinseigene Pferde sowie die Reithalle unentgeltlich nutzen kann und kein unternehmerisches Risiko trägt (Hessisches LSG, Urteil v. 2.5.2024 - L 1 BA 22/23; Revision nicht zugelassen).
Die Mindestlöhne in der Altenpflege steigen. Eine Pflegefachkraft erhält dann 19,50 € pro Stunde brutto. Eine weitere Erhöhung folgt zum 1.7.2025. Hierauf macht die Bundesregierung aufmerksam.
Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden (BSG, Urteil v. 23.4.2024 - B 12 BA 3/22 R).
Mitarbeitende, die ohne Erlaubnis Bilder vom Arbeitsplatz in sozialen Medien veröffentlichen, müssen mit ihrer Kündigung rechnen. Arbeitgebern stehe das Recht am eigenen Bild und auch Wort zu. Daher bedarf es, wenn veröffentlicht werden soll, der Zustimmung des Arbeitgebers. Das hat das Sächsische Landesarbeitsgericht entschieden (Az.: 4 Sa 34/21).
Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber seit Anfang 2023 spätestens am 4ten Kalendertag darüber informieren, dass sie krank sind. Arbeitgeber können die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital abrufen; ein Anrecht auf Vorlage der Bescheinigung in Papierform besteht nicht mehr. Anders sieht der Fall bei Minijobbern und privat Versicherten aus. Diese müssen die Bescheinigung weiter in Papierform vorlegen. Weitere Informationen befinden sich unter https://go.nwb.de/ntx8z.
Der BFH hat geurteilt, dass § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG nicht einschränkend so auszulegen ist, dass nur solche inländischen Einkünfte als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend gelten, bei denen das deutsche Besteuerungsrecht im konkreten Einzelfall der Höhe nach beschränkt wurde.
Die Geringfügigkeits-Richtlinien der Minijob-Zentrale enthalten alle Regeln, die aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bei Minijobs zu beachten sind. Sie bilden die Grundlage für alle Regelungen, die Arbeitgeber rund um Minijobs zu beachten haben. Die aktualisierte Version finden Sie unter https://go.nwb.de/dh6ob.
Für Steuerberater steht seit dem 1.1.2023 ein sicherer Übermittlungsweg i. S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet sind.
Die Überprüfung einer ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift an den Bundesfinanzhof erfordert unter anderem die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung erteilt wurde.
Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt (Bundessozialgericht, Urteil v. 22.2.2024 - B 5 R 3/23 R).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Broschüre mit Fragen und Antworten zum neuen Pflegemindestlohn veröffentlicht (Stand: Februar 2024).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordneter Arbeitgeber, der von den bei ihm tätigen Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören, das Arbeitsverhältnis allein aufgrund der Beendigung der Mitgliedschaft zur katholischen Kirche kündigen darf, wenn der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche austritt (BAG, Beschluss v. 1.2.2024 - 2 AZR 196/22 (A)).
Praxisinhaber tragen die Verantwortung für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten (Landessozialgericht (LSG) NRW, Urteil v. 25.10.2023 – L 8 BA 194/21).
Die Minijob-Zentrale weist auf die wichtigsten Änderungen durch die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 hin.
Zum 1.1.2024 ist der Mindestlohn nur geringfügig auf 12,41 € brutto gestiegen. Damit ist es in den meisten Fällen nicht nötig, die Kalkulationen im Betrieb anzupassen. Allerdings sollte überprüft werden, ob und in welchem Umfang die Arbeitszeiten von Beschäftigten angepasst werden müssen, um nicht die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten.
Seit 2024 können Arbeitsunfälle postalisch und digital gemeldet werden. Bis Ende 2027 sind beide Meldeverfahren zulässig. Ab dem 1.1.2028 ist die Meldung nur noch digital möglich ( https://go.nwb.de/umi1l). Zusätzlich zur Digitalisierung kommen neue Meldeinhalte hinzu, wie etwa Angaben divers beim Geschlecht oder Angaben, ob ein Gewaltereignis vorgelegen hat. Musterformulare bis 2027 gibt es unter https://go.nwb.de/qz5ih.