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Arbeits- & Sozialrecht

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Arbeitsrecht //

Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post

Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden (BAG, Urteil v. 6.5.2025 - 3 AZR 65/24).

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E-Mail: Zugang gilt auch bei automatisierter Rückmeldung

Eine E-Mail gilt zugegangen, wenn sie abrufbereit im elektronischen Postfach des Empfängers eingegangen ist. Die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger ist für den Zugang irrelevant. Das hat der BGH schon vor Jahren entschieden (BGH, Urteil v. 6.10.2022 - VII ZR 895/21, YAAAJ-25465). Als zugegangen gilt eine E-Mail auch dann, wenn der Absender eine automatische Antwort erhält, die E-Mail-Adresse sei nicht mehr aktuell und Nachrichten werden weder gelesen noch weitergeleitet. Nach Ansicht des AG Hanau (32 C 226/24) ist die E-Mail in diesem Fall dennoch im Empfangsbereich des Adressaten eingegangen. Gerade die Rückmeldung zeige, dass die E-Mail-Adresse nach wie vor bereitgehalten wird, dass E-Mails auf dieser Adresse ein- und somit zugehen können. Eine automatisierte Antwort werde schließlich erst nach Eingang der E-Mail erzeugt. Insofern bleiben vertragliche Verpflichtungen grundsätzlich bestehen. Unternehmen sollten, um mögliche Klagen oder andere Probleme zu vermeiden, den Posteingang sämtlicher verwendeter E-Mails laufend kontrollieren und ggf. fristgerecht aktiv werden. Alternativ sollten Accounts tatsächlich stillgelegt und ggf. mögliche Geschäftspartner über Änderungen informiert werden.

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Variable Vergütung: Unternehmen müssen Ziele rechtzeitig kommunizieren

Unternehmen müssen Ziele, von denen variable Vergütungen abhängen, rechtzeitig vorgeben. Eine verspätete Zielvorgabe kann ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen, weil Rahmenbedingungen und Grundlagen offen sind. Daher haben betroffene Beschäftigte u. U. sogar Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das BAG entschieden. Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden variable Entgelte zahlen, sollten ihre Planung und Zielgrößen daher möglichst zu Beginn eines Jahres fertigstellen und entsprechende Vereinbarungen schließen.

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Handwerkerleistungen: Mehrarbeit muss nicht bezahlt werden

Leisten Handwerksunternehmen mehr als vertraglich vereinbart, haben sie u. U. keinen Anspruch auf vollständige Zahlung, so das Amtsgericht München. Der Fall: Ein Handwerksbetrieb sollte in einem Lkw vertraglich festgelegte Ausbauarbeiten vornehmen. Die Rechnung wurde dann vom Auftraggeber später auch beglichen. Im Lkw wurden aber vom Handwerksbetrieb auch weitere Leistungen ausgeführt, die vertraglich nicht vereinbart waren. Die dann folgende zweite Rechnung über diese Leistungen wurde nicht beglichen. Zu Recht, wie das Gericht urteilte, da es keinen eindeutigen Nachweis über die vertragliche Zusatzvereinbarung gab. Handwerker sollten sich also vor Erledigung nicht vereinbarter Leistungen beim Auftraggeber rückversichern, ob er das wünscht. Auftraggeber sollten Rechnungen genau prüfen und nur die Arbeiten begleichen, die vereinbart waren. Das gilt analog auch für andere Branchen.

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Arbeitsrecht //

Verfall von virtuellen Optionsrechten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG)

Bestimmt eine Verfallklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteteten“ virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. „Vesting-Periode“ entstanden sind (BAG, Urteil v. 19.3.2025 - 10 AZR 67/24).

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Sozialversicherung //

Aufwandsentschädigung von 5 € pro Stunde ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt (LSG)

Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür 5 € pro Stunde erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären (Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 23.1.2025 - L 1 BA 64/23; Revision zugelassen).

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Arbeitsrecht //

Freistellung während der Kündigungsfrist - böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes (BAG)

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig i.S. des § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht (BAG, Urteil v. 12.2.2025 - 5 AZR 127/24).

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Arbeitsrecht //

Digitales Zugangsrecht einer Gewerkschaft zum Betrieb (BAG)

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner bereits vorhandenen und neu hinzukommenden Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden (BAG, Urteil v. 28.1.2025 - 1 AZR 33/24).

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