Kein Anspruch auf Akteneinsicht (mehr) bei bestandskräftigen Steuerbescheiden – Auskunftsanspruch auf der Grundlage der DSGVO bleibt von der Bestandskraft unberührt
Bei bestandskräftigen Bescheiden besteht kein Recht auf Akteneinsicht in die Steuerakte. Es besteht aber ein Auskunftsanspruch auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der – wenn es unerlässlich ist – auch das Zurverfügungstellen einer Kopie beinhalten kann.