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Fokus: Speicherdauer von Informationen über Zahlungsströme durch Wirtschaftsauskunfteien
Das OLG Köln hatte in einer Berufungsentscheidung darüber zu urteilen, wie lange eine Wirtschaftsauskunftei Informationen über Zahlungsströme, die auch im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO einzutragen sind, speichern darf. Streitig war, ob diese Daten von der Wirtschaftsauskunftei noch gespeichert sein dürfen, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet wurde (, NWB WAAAJ-96456).
Sachverhalt
Beklagte war eine Wirtschaftsauskunftei. Diese speicherte über den Kläger Daten zu drei Forderungen, die verspätet von diesem gezahlt wurden. Mit der Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Löschung der Einträge über die drei erledigten Forderungen und gleichzeitig den Ersatz eines immateriellen Schadens von 1.500 €. Die Beklagte löschte eine am erledigte Forderung nach Ablauf von drei Jahren am . Der Rechtsstreit wurde daraufhin diesbezüglich übereinstimmend als erledigt erklärt.
Das LG Köln wies die Klage ab. Die dreijährige Speicherung sei nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig gewesen. Die Datenverarbeitung habe nicht vor dem Ablauf von drei Jahren ab der Erledigung der Forderung zu erfolgen, vielmehr sei eine Löschungsfr...