Gesetzgebung | Bundesrat stimmt Grundgesetzänderungen zu
Der Bundesrat hat am der
Reform der Schuldenbremse und der Errichtung eines Sondervermögens zugestimmt
(BR-Drucks. 115/25).
Hintergrund: Der Deutsche Bundestag hat zuvor am dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zugestimmt.
Der Bundesrat führt zu den Gesetzesänderungen u.a. weiter aus:
Mehr Ausnahmen bei der Schuldenbremse
Die Grundgesetzänderungen sehen eine teilweise Lockerung der Schuldenbremse vor: Ausgaben für Verteidigung, Zivilschutz und Nachrichtendienste werden ab einer bestimmten Höhe nicht mehr auf die Schuldenregel des Grundgesetzes angerechnet. Dies gilt auch für Militärhilfen für angegriffene Staaten wie die Ukraine. Bisher galten diese Ausnahmen nur für Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen.
Für diese Aufgabenfelder müssen Ausgaben bis zu einer Höhe von 1 % des nominellen Bruttoinlandprodukts durch den Haushalt finanziert werden. Sind höhere Ausgaben erforderlich, könnten diese nach der Grundgesetzänderung über die Aufnahme neuer Schulden gedeckt werden.
Auch für die Länder sieht das Gesetz Lockerungen bei der Schuldenbremse vor. Gilt für sie derzeit noch eine Schuldengrenze von Null, dürfen sie künftig zusammen Schulden in Höhe von 0,35 % des Bruttoinlandsprodukts aufnehmen.
Investitionen in die Infrastruktur
Die Grundgesetzänderung sieht auch die Errichtung eines Sondervermögens in Höhe von 500 Milliarden Euro für die Dauer von 12 Jahren vor.
Die Gelder dürfen ausschließlich für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 verwendet werden. Auswirkungen auf die Schuldenbremse hat das Sondervermögen nicht.
Die Länder können aus dem Sondervermögen 100 Milliarden Euro in ihre Infrastruktur investieren. Ebenfalls 100 Milliarden Euro fließen in den Klima- und Transformationsfonds.
Da Bundestag und Bundesrat mit der verfassungsändernden Zwei-Drittel-Mehrheit zugestimmt haben, kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Quelle: Bundesrat online, Top 34 der 1052. Sitzung des Bundesrates (lb)
Fundstelle(n):
TAAAJ-88049