Neue Grundsteuer: Der aktuelle Stand
Der BFH hat sich nun erstmalig zur neuen Grundsteuerwertfeststellung nach dem sog. Bundesmodell in einem AdV-Verfahren geäußert.
Der Gesetzgeber lässt erstmals seit den 1960er Jahren wieder eine Grundsteuer C zu. Die Einführung ist jedoch den Kommunen freigestellt; ein Schachzug des Gesetzgebers, der – wie die Einräumung der Öffnungsklausel für die Länder – sofort Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit aufkommen lässt.
Die Finanzverwaltung hat mit Datum v. 5.3.2024 gleich lautende Erlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG veröffentlicht. Darin werden u. a. die Änderungen in den Ergänzungstatbeständen durch die Grunderwerbsteuerreform 2021 und die zeitlich begrenzte Fortgeltung des Gesamthandsprinzips berücksichtigt. Zudem werden Aussagen älterer Erlasse zu einzelnen Themenkomplexen überarbeitet und allgemeine Grundsätze zur Auslegung der Vorschrift aus Sicht der Finanzverwaltung aufgenommen.
Der BFH hat im Rahmen des Verfahrens II R 8/23 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Grunderwerbsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Konzernklausel des § 6a GrEStG vorgelegt. In erster Instanz hatte das FG München mit Urteil vom 8.2.2023 - 4 K 1671/20 bei einer AG mit Sitz in Österreich, die über Zwischengesellschaften Grundstücke in Deutschland hielt, für eine (Abwärts-)Verschmelzung der obersten Konzerngesellschaft auf eine Tochtergesellschaft die Anwendung der Konzernklausel des § 6a GrEStG abgelehnt. Damit wurde zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 4.7.2024 nach dritter Lesung das Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen verabschiedet.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG geäußert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 5.3.2024 - S 4501)
Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat Daten veröffentlicht, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer Grundsteuer ab dem kommenden Jahr aufkommensneutral festlegen können.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG Stellung genommen (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 5.3.2024 - S 4514).
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) sowie Haus & Grund informieren: Aktenzeichen für Verfahren in Berlin und Rheinland-Pfalz liegen vor.
Das Grundsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg v. 4.11.2020 ist verfassungsgemäß (FG Baden-Württemberg, Urteile v. 11.6.2024 - 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23; Revisionen zugelassen).
Der BFH informiert in seinem Jahresbericht 2023 u.a. über die im Jahr 2024 zu erwartenden Entscheidungen von besonderem Interesse.
Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist (BFH, Beschluss v. 27.5.2024 - II B 78/23 (AdV); veröffentlicht am 13.6.2024).
Das FG Rheinland-Pfalz hat in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu den Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist (FG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse v. 23.11.2023 - 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23; Beschwerden eingelegt, BFH-Az.: II B 78/23 (AdV) bzw. II B 79/23 (AdV)).
Mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und Haus & Grund Deutschland ist die erste Musterklage in einem ostdeutschen Bundesland erhoben worden. Hierauf weist der BdSt aktuell hin.
Das FG Düsseldorf hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere die Nutzbarkeit eines Gebäudes zum Feststellungszeitpunkt zu beurteilen. Das Gericht hat dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids teilweise stattgegeben, da ernstliche Zweifel an der Qualifikation des Grundstücks als „bebautes Grundstück“ bestehen (FG Düsseldorf, Beschluss v. 10.5.2024 - 11 V 533/24 A (BG); Beschwerde zugelassen).
Das BMF hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur neuen Grundsteuer veröffentlicht. Dieser richtet sich an steuerliche Laien.
Die Hessische Steuerverwaltung hat den Kommunen Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuer A und B für das Jahr 2025 mitgeteilt. Zielsetzung der Empfehlung war die aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform.
Das Landesamt für Steuern und Finanzen des Freistaates Sachsen (LSF) hat die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab dem 1.1.2025 (AEGrStG) online gestellt.
Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG - wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft - die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend (Anschluss an BFH, Urteil v. 27.9.2017 - II R 41/15, BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667: BFH, Urteil v. 28.2.2024 - II R 7/22; veröffentlicht am 27.6.2024).
Das Thüringer Finanzministerium hat eine Musteranleitung für Geschäftsgrundstücke zum Ausfüllen der Grundsteuererklärung im persönlichen ELSTER-Konto bereitgestellt.
Das Thüringer Finanzministerium hat eine neue Musteranleitung für Gartengrundstücke mit Bungalow oder Wochenendhaus zum Ausfüllen der Grundsteuererklärung im persönlichen ELSTER-Konto bereitgestellt. In Thüringen gilt das Bundesmodell.
Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 25.5.2023 - FM3-S 4518-1/8).