Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer
Der Beitrag gibt einen Überblick über die neuen Grundsteuermodelle der Bundesländer.
Zur Auslegung der grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschrift bei Umstrukturierungen im Konzern hat es einige interessante Entscheidungen des BFH innerhalb des letzten Jahres gegeben.
Der BFH hat mit Beschluss v. 9.7.2025 in einem AdV-Verfahren ernstliche Zweifel an der zweimaligen Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von Signing (schuldrechtliches Erwerbsgeschäft) und Closing (Übertragung der GmbH-Anteile) geäußert.
Immobilien werden häufig im Rahmen der Nachfolgeplanung innerhalb der Familie übertragen. Dabei kann diese Übertragung aus ertragsteuerlicher Sicht entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.
Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass kein allgemeiner Vertrauensschutz im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer nach einer Rechtsprechungsänderung des BFH bei sog. RETT-Blocker-Gestaltungen besteht (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 3.6.2025 - 3 K 47/23; Revision anhängig, BFH-Az.: II R 32/25).
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat August 2025 haben wir für Sie zusammengestellt.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG geäußert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 5.3.2024 - S 4501)
Zur Auslegung der grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschrift bei Umstrukturierungen im Konzern hat es einige interessante Entscheidungen des BFH innerhalb des letzten Jahres gegeben.
Es ist bei summarischer Prüfung nicht rechtlich zweifelhaft, dass bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG für das Closing festgesetzt werden darf (BFH, Beschluss v. 16.9.2025 - II B 23/25 (AdV); veröffentlicht am 2.10.2025).
Wird ein im Außenbereich belegenes unbebautes Grundstück als Golfplatz genutzt und dauert die Ermittlung eines speziellen Bodenrichtwerts für eine solche Nutzung an, kann die Finanzbehörde den Faktor nach dem hessischen Grundsteuerrecht nicht (mehr) anhand des gesetzlichen Auffangwerts bestimmen. Ein darauf gestützter Grundsteuermessbetrag ist von der Vollziehung auszusetzen (Hessisches FG, Beschluss im Eilverfahren v. 10.9.2025 - 3 V 697/25; Beschwerde zugelassen).
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG Stellung genommen (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 5.3.2024 - S 4514).
Das FG Düsseldorf hat zur Anpassung eines Bodenwerts durch die Finanzbehörde aufgrund eines abweichenden Entwicklungszustands und zur Einordnung einer Grundstücksfläche als "besondere" Fläche der Land- und Forstwirtschaft entschieden (FG Düsseldorf, Urteil v. 22.5.2025 - 11 K 2040/24 Gr,BG; NZB anhängig, BFH-Az. II B 50/25).
Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (FinMin) informiert über die Schätzungsgrundlagen für die überschlägige Wertermittlung für Zwecke der Grunderwerbsteuer in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG (Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt v. 27.5.2025 - 43 - S 4520 - 27).
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, ob eine Erbauseinandersetzung zu einer Änderung des Gesellschafterbestands über mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH i. S. von § 1 Abs. 2b GrEStG führt (FG Düsseldorf, Beschluss v. 15.7.2025 - 11 V 170/25 A(GE), rechtskräftige Entscheidung).
Höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld, vollständiger Ausgleich der kalten Progression und vieles mehr: Das BMF informiert über zahlreiche steuerliche und weitere Änderungen, die zum 1.1.2025 wirken.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Juni 2025 - u.a. zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer - haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Juli 2025 haben wir für Sie zusammengestellt.
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat verfügt, dass bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 (Grundlagenbescheid) - und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 (Folgebescheid) -, in denen geltend gemacht wird, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz nicht verfassungsgemäß sei, insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim Niedersächsischen FG unter dem Az 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens ruhen. Hierauf macht das Niedersächsische FG aufmerksam.
Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (FinMin) hat im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer zum Umfang der Gegenleistung bei Grundstücksveräußerungen mit Solar- bzw. Photovoltaikanlagen Stellung genommen (Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt v. 16.7.2025 - 43 - S 4521 - 45).
Werden die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft aufgrund eines nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Rechtsgeschäfts in der Hand eines Erwerbers vereinigt und sinkt dessen Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt unter die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Beteiligungsquote ab, unterliegt ein Anteilserwerb, der zu einer erneuten Anteilsvereinigung in der Hand des Erwerbers führt, wieder nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung steht nicht entgegen, dass der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war (BFH, Urteil v. 7.5.2025 - II R 26/23; veröffentlicht am 25.9.2025).
Das FG Düsseldorf hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuerrechts (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 26.2.2025 - 11 K 2309/23 BG; Revision eingelegt).
Der BFH hat mit Beschluss v. 9.7.2025 in einem AdV-Verfahren ernstliche Zweifel an der zweimaligen Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von Signing (schuldrechtliches Erwerbsgeschäft) und Closing (Übertragung der GmbH-Anteile) geäußert.
Der BFH informiert in seinem Jahresbericht 2023 u.a. über die im Jahr 2024 zu erwartenden Entscheidungen von besonderem Interesse.