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Grund- & Grunderwerbsteuer

Abo Grunderwerbsteuer //

Zur Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen bei noch zu errichtenden Gebäuden nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

Der BFH hat in zwei Urteilen v. 30.10.2024 in den Verfahren II R 15/22 und II R 18/22 entschieden, dass Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. Die Steuer für diese zusätzlichen Leistungen ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen. Zusätzliche Leistungen, zu deren Übernahme sich der Erwerber des Grundstücks bereits im Grundstückkaufvertrag verpflichtet hat, gehören jedoch nicht zu den der Grunderwerbsteuer unterliegenden zusätzlichen Leistungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG.

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Grundsteuer //

13 Prozent erheben Einspruch (hib)

Nach einer Bestandsaufnahme der Länder zum 30.6.2024 wurden in den Ländern, die bei der Grundsteuer das sog. Bundesmodell anwenden, bis Mitte 2024 gegen 13 Prozent der Feststellungsbescheide Einspruch erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden ca. 16,6 Millionen Feststellungsbescheide erlassen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 20/15022) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucks. 20/14591) hervor.

Abo Grunderwerbsteuer //

Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft

Mit Urteil v. 25.9.2024 entschied der BFH zu Fragen der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6a GrEStG mit folgenden Leitsätzen: (1) Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine zu diesem Zweck neu gegründete Kapitalgesellschaft kann nach § 6a GrEStG steuerbegünstigt sein. (2) Kann die Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG in diesem Fall umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden, steht dies der Begünstigung nicht entgegen. (3) Die Nachbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG muss insoweit eingehalten werden, als der nach Erlöschen des Einzelunternehmens als Alleingesellschafter an der Kapitalgesellschaft beteiligte (frühere) Einzelkaufmann diese Beteiligung i. H. von mindestens 95 % über weitere fünf Jahre halten muss.

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Grunderwerbsteuer //

Für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG ist die Beteiligung am Gesellschaftskapital maßgeblich (FG)

Für den „Anteil der Gesellschaft“ i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG ist auch bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht auf die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen (sog. Pro-Kopf-Betrachtung) abzustellen (FG Münster, Urteil v. 16.1.2025 - 8 K 2751/21 F; Revision anhängig, BFH-Az. II R 5/25).

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Grundsteuer //

Ruhen von Einspruchsverfahren in Niedersachsen (LfSt)

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat verfügt, dass bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 (Grundlagenbescheid) - und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 (Folgebescheid) -, in denen geltend gemacht wird, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz nicht verfassungsgemäß sei, insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim Niedersächsischen FG unter dem Az 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens ruhen. Hierauf macht das Niedersächsische FG aufmerksam.

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Grunderwerbsteuerliche Qualifikation des „neuen Gesellschafters“ (Fortsetzung)

Im Falle einer grundbesitzenden Personengesellschaft konnte der BFH in dem Urteil v. 31.7.2024 - II R 28/21 ( SAAAJ-81380) bereits zur Frage der Qualifikation eines Gesellschafters bei einer beteiligten Kapitalgesellschaft als „neu“ Stellung nehmen. Nunmehr ist ein weiteres Urteil v. 21.8.2024 - II R 16/22 ( QAAAJ-83624) veröffentlicht worden, dem ein Sachverhalt mit einer beteiligten Personengesellschaft zugrunde lag. Anders als bei einer beteiligten Kapitalgesellschaft hat nach der Entscheidung des BFH nicht auf jeder Ebene eine separate Prüfung für die Qualifikation als „neuer“ Gesellschafter zu erfolgen. Stattdessen ist aufgrund der Transparenz der Personengesellschaft stets auf die Personen abzustellen, an denen keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung bestehen kann.

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