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Grund- & Grunderwerbsteuer

Steuerrecht //

Ernstliche Zweifel des BFH an der Signing-Closing-Theorie im Grunderwerbsteuerrecht

Aktuelle Rechtsprechung zu Share Deals

In drei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich der BFH mit der Frage befasst, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt werden kann.

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Grunderwerbsteuer //

Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in erst kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft (BFH)

Der nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbare Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft aufgrund der Einbringung sämtlicher Anteile einer mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Einbringende nicht innerhalb von fünf Jahren vor der Einbringung zu mindestens 95 % an der anteilsaufnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt war (BFH, Urteil v. 8.10.2025 - II R 33/23; veröffentlicht am 18.12.2025).

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Grunderwerbsteuer //

Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2b GrEStG bei Verlängerung der Beteiligungskette (FG)

Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG ist auch erfüllt, wenn nur die Beteiligungskette verlängert wird (hier: Ausgliederung zur Aufnahme einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft aus einem Einzelunternehmen auf eine personenidentische Personengesellschaft). Für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2b GrEStG kommt eine Steuerbefreiung nach § 5 GrEStG nicht in Betracht (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.4.2024 - 5 K 1696/23; Revision anhängig, BFH-Az. II R 16/24).

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Grunderwerbsteuer //

Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2b GrEStG bei Verkürzung der Beteiligungskette (FG)

Die nach dem 30.6.2021 erfolgte Veräußerung aller Anteile an einer grundbesitzenden GmbH (Enkel-GmbH) durch ihre Alleingesellschafterin (Mutter-GmbH) an die Alleingesellschafterin der Mutter-GmbH (Großmutter-GmbH) unterliegt als sog. „Verkürzung der Beteiligungskette“ nach § 1 Abs. 2b GrEStG der Grunderwerbsteuer. Liegt eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft vor, spielen die mittelbaren Beteiligungsverhältnisse im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2b GrEStG keine Rolle (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.4.2024 - 5 K 2022/23; Revision anhängig, BFH-Az. II R 24/24).

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Grunderwerbsteuer //

Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung bei Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs (FG)

War der erste (rückgängig gemachte) Erwerbsvorgang nicht steuerbar und erfüllt erst die Rückgängigmachung dieses Erwerbsvorgangs den Tatbestand der Steuerbarkeit, ist § 16 Abs. 5 GrEStG nicht anwendbar. Der Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG steht dann nicht entgegen, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.7.2024 - 5 K 1668/22; Revision anhängig, BFH-Az. II R 30/24).

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Grundsteuer //

Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer (FG)

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass auch wenn der Steuerpflichtige das Verkehrswertgutachten bereits während des Verwaltungsverfahrens einholen hätte können und sollen, es billigem Ermessen entspricht, die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens dem Finanzamt aufzuerlegen, wenn die vom Steuerpflichtigen durch den niedrigeren Grundsteuerwert im sechsjährigen Hauptveranlagungszeitraum erzielte Grundsteuerersparnis die Kosten des Gutachtens um mehr als das Doppelte übersteigt, wenn der vom Finanzamt zunächst angesetzte Grundsteuerwert zu einer erheblichen Überbewertung geführt hätte und die die Ursache des niedrigeren tatsächlichen Werts des Grundstücks (nur eingeschränkte Bebaubarkeit der Immobilie) schon während des Verwaltungsverfahrens offenkundig war (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.10.2025 - 8 K 626/24).

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Grundsteuer //

Ruhen von Einspruchsverfahren in Niedersachsen (LfSt)

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat verfügt, dass bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 (Grundlagenbescheid) - und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 (Folgebescheid) -, in denen geltend gemacht wird, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz nicht verfassungsgemäß sei, insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim Niedersächsischen FG unter dem Az 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens ruhen. Hierauf macht das Niedersächsische FG aufmerksam.

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Grundsteuer //

Höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke aus fiskalischen Gründen verstoßen gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit (VG)

Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass die von den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen festgelegten höheren Hebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für in der jeweiligen Gemeinde liegende Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. Darauf basierende Grundsteuerbescheide sind rechtswidrig (VG Gelsenkirchen, Urteile v. 4.12.2025 - 5 K 2074/25 (Essen), 5 K 3234/25 (Bochum), 5 K 3699/25 (Dortmund), 5 K 5238/25 (Gelsenkirchen); Urteile nicht rechtskräftig).

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Grundsteuer //

Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids nach dem Landesrecht Baden-Württemberg (FG)

Für eine Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids reicht es nicht aus, lediglich mitzuteilen, das Landesgrundsteuergesetz sei verfassungswidrig. Erforderlich ist zudem die Darlegung eines besonderen Aussetzungsinteresses (FG Baden-Württemberg, Beschlüsse v. 23.7.2025 - 2 V 442/25 sowie v. 18.7.2025 - 2 V 440/25; Beschwerden nicht zugelassen).

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Grunderwerbsteuer //

Zur Anwendung der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. (FG)

Die auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. ist auch dann nicht auf Erwerbsvorgänge vor dem 1.7.2021 anwendbar, wenn die 5-jährige Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a.F. bei der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 8.10.2025 - 11 K 1987/25 GE; Revision anhängig, BFH- Az. II R 44/25).

Grunderwerbsteuer //

Update zur grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschrift im Konzern

Mit der grunderwerbsteuerlichen Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern hat der Gesetzgeber eine wichtige Befreiungsvorschrift geschaffen, um derartige Vorgänge von der Grunderwerbsteuer vollständig zu entlasten. In der Praxis stellen sich regelmäßig Fragen zur Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Vorschrift. Dies betrifft u. a. den Begriff „herrschendes Unternehmen“ sowie das Einhalten der Behaltensfristen.

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