Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG (Gleich lautende Erlasse)
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG Stellung genommen (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 5.3.2024 - S 4514).
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG Stellung genommen (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 5.3.2024 - S 4514).
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG geäußert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 5.3.2024 - S 4501)
Der BFH informiert in seinem Jahresbericht 2023 u.a. über die im Jahr 2024 zu erwartenden Entscheidungen von besonderem Interesse.
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) sowie Haus & Grund informieren: Aktenzeichen für Verfahren in Berlin und Rheinland-Pfalz liegen vor.
Das FG Rheinland-Pfalz hat in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu den Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist (FG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse v. 23.11.2023 - 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23; Beschwerden eingelegt, BFH-Az.: II B 78/23 (AdV) bzw. II B 79/23 (AdV)).
Die Bundesregierung hat zur Frage Stellung genommen, ob sie gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht, da zwar durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz die Regelungen der §§ 5, 6 und 7 GrEStG trotz Wegfalls der Gesamthand durch das MopeG bis zum 31.12.2026 anzuwenden sind, aber keine gesetzlichen Regelungen dafür getroffen wurden, dass es nach dem Auslaufen dieser Übergangsregelungen bei Übertragungen in dem Zeitraum vom 1.1.2024 bis 31.12.2026 zu keiner Verletzung der Nachbehaltensfristen (§§ 5,6,7 GrEStG) mit der Folge der nachträglichen Besteuerung kommt, vor dem Hintergrund, dass es ansonsten möglicherweise bei anstehenden Umstrukturierungen zu erheblichen steuerlichen Risiken kommt und die Regelungen somit im Ergebnis leerlaufen lässt.
Das Thüringer Finanzministerium macht darauf aufmerksam, dass aufgrund des Wechsels von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur Eigentümerbesteuerung in einigen Fällen noch die Daten der Pächter beim Finanzamt hinterlegt sind, weshalb es vereinzelt zu einem Informationsschreiben an Nutzer von Garagen und Gartenlauben gekommen ist. Betroffene können das Informationsschreiben als gegenstandlos betrachten.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Anwendung des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle geäußert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 5.3.2024 - S 4501).
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 21.3.2024 einen Gesetzentwurf zur Reform der Höfeordnung veröffentlicht. Mit der Neuregelung soll insbesondere erreicht werden, dass betroffene Hofbesitzer und ihre Familien einfach feststellen können, ob der Hof der Höfeordnung unterliegt - und welche Abfindung beim Übergang fällig ist.
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags möchte im Zuge des Wachstumschancengesetzes für Rechtssicherheit sorgen. Der DStV-Steuerrechtsausschuss gibt Hinweise für die Praxis, was mit Inkrafttreten des MoPeG gilt.
Das Thüringer Finanzministerium hat eine neue Musteranleitung für Gartengrundstücke mit Bungalow oder Wochenendhaus zum Ausfüllen der Grundsteuererklärung im persönlichen ELSTER-Konto bereitgestellt. In Thüringen gilt das Bundesmodell.
Der BFH hat im Rahmen des Verfahrens II R 8/23 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Grunderwerbsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Konzernklausel des § 6a GrEStG vorgelegt. In erster Instanz hatte das FG München mit Urteil vom 8.2.2023 - 4 K 1671/20 bei einer AG mit Sitz in Österreich, die über Zwischengesellschaften Grundstücke in Deutschland hielt, für eine (Abwärts-)Verschmelzung der obersten Konzerngesellschaft auf eine Tochtergesellschaft die Anwendung der Konzernklausel des § 6a GrEStG abgelehnt. Damit wurde zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz informiert über die Vorgehensweise bei der Abgabe der Feststellungserklärung bei Erbengemeinschaften.
Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 25.5.2023 - FM3-S 4518-1/8).
Eine Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides kommt nur ausnahmsweise in Betracht, soweit der Antragsteller den Antrag mit verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der Neuregelungen zur grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Bundesmodell begründet. Hinzukommen muss ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers, welches das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegt (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 1.9.2023 - 3 V 3080/23; nicht rechtskräftig).
Das Urteil des BVerfG v. 10.4.2018 - 1 BvL 11/14 u. a. ( MAAAG-80435) führte zwar zur gesetzlichen Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer ab 1.1.2022, aber auch aufgrund der Öffnungsklausel zu sechs unterschiedlichen Gesetzen (ein sog. Bundesgesetz und fünf Ländergesetze [Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen]).
Das Sächsische FG hat die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 für rechtmäßig erklärt (Sächsisches FG, Urteil v. 24.10.2023 - 2 K 574/23; nicht rechtskräftig).
Die Bundesregierung hat noch keine einheitliche Meinung zur Frage, inwieweit das Gesetz zur Modernisierung von Personengesellschaften (MoPeG) Auswirkungen auf den Bereich der Grunderwerbsteuer oder des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts hat. Das geht aus der Antwort (BT-Drucks. 20/7216) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (BT-Drucks. 20/7012) der CDU/CSU-Fraktion hervor. Derzeit gebe es keinen Zeitplan für ein Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes. Der konkrete Anpassungsbedarf werde aber bereits auf Bund-Länder-Ebene geprüft.
Die Zahlung des Anteilserwerbers an einen Altgesellschafter für den Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft kann eine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung sein, wenn der Hauptzweck der Leistung in dem Erwerb des Grundbesitzes besteht.
Eine Grunderwerbsteuerfestsetzung ist nur aufzuheben, wenn der ursprüngliche Eigentümer wieder frei über den Grundbesitz verfügen kann und der ursprüngliche Erwerber die ihm verbliebene Rechtsposition einer Vormerkung nicht oder nur im Interesse eines Dritten nutzt.