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Grund- & Grunderwerbsteuer

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Grundsteuer //

Der Adressat einer Grundsteuerwertfeststellung auf den 1.1.2022 bleibt trotz Übertragung des Grundstücks vor dem 1.1.2025 beschwert (FG)

Ein Steuerpflichtiger kann bei der Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 weiterhin geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein, obwohl er am 1.1.2025 nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks war und das Finanzamt den ihm gegenüber festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den 1.1.2025 aufgehoben hatte (FG Münster, Zwischenurteil v. 18.6.2025 - 3 K 6/25 F).

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Grunderwerbsteuer //

Zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von sog. Signing und Closing (BFH)

Es ist rechtlich zweifelhaft, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b und § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG festgesetzt werden kann, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) bereits erfolgt ist (BFH, Beschluss v. 9.7.2025 - II B 13/25 (AdV); veröffentlicht am 31.7.2025).

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Grundsteuer //

Ruhen von Einspruchsverfahren in Niedersachsen (LfSt)

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat verfügt, dass bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 (Grundlagenbescheid) - und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 (Folgebescheid) -, in denen geltend gemacht wird, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz nicht verfassungsgemäß sei, insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim Niedersächsischen FG unter dem Az 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens ruhen. Hierauf macht das Niedersächsische FG aufmerksam.

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