Grunderwerbsteuer | Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG (Gleich lautende Erlasse)
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG geäußert ()
Hintergrund: § 1 Abs. 3 GrEStG bestimmt, dass die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft oder der Übergang bereits vereinigter Anteile Grunderwerbsteuer auslösen. Diese können sowohl unmittelbar, mittelbar als auch teilweise unmittelbar und mittelbar über eine andere Gesellschaft erfolgen.
Beim unmittelbaren Anteilserwerb wird der Erwerber selbst zivilrechtlich Gesellschafter der grundbesitzenden Gesellschaft.
Beim mittelbaren Anteilserwerb wird der Erwerber selbst nicht Gesellschafter der grundbesitzenden Gesellschaft, sondern wird an ihr über eine oder mehrere andere Gesellschaften beteiligt. Eine Anknüpfung an das Zivilrecht scheidet aus, da es keine Regelungen für einen mittelbaren Anteilserwerb vorsieht. Unter welchen Voraussetzungen ein mittelbarer Anteilserwerb vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 GrEStG zu beurteilen.
In den gleich lautenden Erlassen gehen die obersten Finanzbehörden auf folgende Punkte ein:
Vom Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG erfasste Gesellschaften und Grundstücke
Anteil an der Gesellschaft: Unterscheidung zwischen Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft
Berücksichtigung mittelbarer Anteilserwerbe
Mehrfaches Inbetrachtkommen des § 1 Abs. 3 GrEStG bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen
Verstärkung einer bestehenden Anteilsvereinigung
Verhältnis zu § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG
Grundstückserwerb des Gesellschafters von der Gesellschaft (§ 1 Abs. 6 GrEStG)
Verhältnis zu § 16 GrEStG
Bemessungsgrundlage
Steuerschuldner
Anzeigepflicht
Organschaft nach § 1 Abs. 4 GrEStG und Treuhandfälle
Dieser Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse vom (BStBl 1999 I, 991), (BStBl 2018 I, 1053), und (BStBl 2018 I, 1069). Er ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Für Rechtsvorgänge, die vor dem verwirklicht werden oder die unter die Übergangsregelung des § 23 Absatz 21 GrEStG fallen, gilt dieser Erlass mit der Maßgabe, dass die Beteiligungsgrenze von 95 % anzuwenden ist. Ausführungen zu § 23 Abs. 21 GrEStG enthalten die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom zu den Übergangsregelungen auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (BStBl 2021 I, 1006).
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
RAAAJ-64006