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Grund- & Grunderwerbsteuer

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Grunderwerbsteuer/Verfahrensrecht //

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang (BFH)

Der BFH hat in drei Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht entschieden. Das Gericht hat weder dem Notar noch dem Steuerschuldner selbst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass nach Ablauf der Anzeigefrist eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht kommt (Anschluss an BFH-Urteil v. 25.11.2015 - II R 64/08: BFH, Urteile v. 8.10.2025 - II R 20/23, II R 21/23 sowie II R 22/23; veröffentlicht am 12.2.2026).

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Grunderwerbsteuer //

Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile (BFH)

Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters - ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile - rechnerisch auf mindestens 95 %, ist der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung erfüllt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschafter die nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile halten (Fortführung des BFH-Urteils v. 20.1.2015 - II R 8/13, BFHE 248, 252, BStBl II 2015 S. 553) (BFH, Urteil v. 22.10.2025 - II R 24/22; veröffentlicht am 12.2.2026).

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Bewertungsrecht //

Grundsteuer: Bodenrichtwert bei Entwicklungszustand „Land- und Forstwirtschaft“ (BFH)

Unterschiede zwischen den Entwicklungszuständen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn kein gültiger Bodenrichtwert gem. § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG existiert. Liegt ein Bodenrichtwert für den relevanten Entwicklungszustand vor, ist dieser maßgeblich (BFH, Beschluss v. 20.1.2026 - II B 50/25; veröffentlicht am 5.2.2026).

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Grunderwerbsteuer //

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei übernommenem Wohnungsrecht (BFH)

Übernimmt der Käufer eines Grundstücks ein persönliches Wohnungsrecht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den kapitalisierten Wert des Wohnungsrechts. Bei dem persönlichen Wohnungsrecht handelt es sich nicht um eine dauernde Last i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG (BFH, Urteil v. 22.10.2025 - II R 32/22; veröffentlicht am 5.2.2026).

Grunderwerbsteuer //

Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzamts im Grunderwerbsteuerrecht

Welches das für die Grunderwerbsteuer örtlich zuständige Finanzamt ist, ist im Grunderwerbsteuerrecht seit jeher eine entscheidende Frage, deren Beantwortung, insbesondere wegen des Erfordernisses einer fristgerechten und in allen Teilen vollständigen Grunderwerbsteueranzeige, von elementarer Bedeutung ist. Dabei gleicht die Bestimmung des örtlich zuständigen Grunderwerbsteuerfinanzamts häufig aber der Suche nach einer „Nadel im Heuhaufen“, aufgrund der weitreichenden Verweise auf sonstige Normen sowie der implizierten Rechtsfragen.

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Grunderwerbsteuer //

BFH klärt wichtige Zweifelsfragen zur Anteilsvereinigung

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass es der Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG bei der Rückgängigmachung einer steuerbaren Anteilsvereinigung nicht entgegensteht, wenn der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war. Zudem haben die höchsten deutschen Steuerrichter weitere Zweifelsfragen zur Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit Anteilsvereinigungen beantwortet.

Steuerrecht //

Ernstliche Zweifel des BFH an der Signing-Closing-Theorie im Grunderwerbsteuerrecht

Aktuelle Rechtsprechung zu Share Deals

In drei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich der BFH mit der Frage befasst, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt werden kann.

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Grunderwerbsteuer //

Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung bei Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs (FG)

War der erste (rückgängig gemachte) Erwerbsvorgang nicht steuerbar und erfüllt erst die Rückgängigmachung dieses Erwerbsvorgangs den Tatbestand der Steuerbarkeit, ist § 16 Abs. 5 GrEStG nicht anwendbar. Der Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG steht dann nicht entgegen, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.7.2024 - 5 K 1668/22; Revision anhängig, BFH-Az. II R 30/24).

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Grunderwerbsteuer //

Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2b GrEStG bei Verkürzung der Beteiligungskette (FG)

Die nach dem 30.6.2021 erfolgte Veräußerung aller Anteile an einer grundbesitzenden GmbH (Enkel-GmbH) durch ihre Alleingesellschafterin (Mutter-GmbH) an die Alleingesellschafterin der Mutter-GmbH (Großmutter-GmbH) unterliegt als sog. „Verkürzung der Beteiligungskette“ nach § 1 Abs. 2b GrEStG der Grunderwerbsteuer. Liegt eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft vor, spielen die mittelbaren Beteiligungsverhältnisse im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2b GrEStG keine Rolle (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.4.2024 - 5 K 2022/23; Revision anhängig, BFH-Az. II R 24/24).

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Grunderwerbsteuer //

Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2b GrEStG bei Verlängerung der Beteiligungskette (FG)

Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG ist auch erfüllt, wenn nur die Beteiligungskette verlängert wird (hier: Ausgliederung zur Aufnahme einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft aus einem Einzelunternehmen auf eine personenidentische Personengesellschaft). Für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2b GrEStG kommt eine Steuerbefreiung nach § 5 GrEStG nicht in Betracht (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.4.2024 - 5 K 1696/23; Revision anhängig, BFH-Az. II R 16/24).

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