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Grund- & Grunderwerbsteuer

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Zur Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen bei noch zu errichtenden Gebäuden nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

Der BFH hat in zwei Urteilen v. 30.10.2024 in den Verfahren II R 15/22 und II R 18/22 entschieden, dass Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. Die Steuer für diese zusätzlichen Leistungen ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen. Zusätzliche Leistungen, zu deren Übernahme sich der Erwerber des Grundstücks bereits im Grundstückkaufvertrag verpflichtet hat, gehören jedoch nicht zu den der Grunderwerbsteuer unterliegenden zusätzlichen Leistungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG.

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Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen bei noch zu errichtenden Gebäuden II (BFH)

Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit einem noch zu errichtenden Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. Dies gilt nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Erwerber des Grundstücks zur Übernahme dieser Kosten bereits im Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat (BFH, Urteil v. 30.10.2024 - II R 18/22; veröffentlicht am 6.3.2025).

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Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen bei noch zu errichtenden Gebäuden I (BFH)

Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit einem noch zu errichtenden Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. Die Steuer ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen (BFH, Urteil v. 30.10.2024 - II R 15/22; veröffentlicht am 6.3.2025).

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Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft

Mit Urteil v. 25.9.2024 entschied der BFH zu Fragen der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6a GrEStG mit folgenden Leitsätzen: (1) Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine zu diesem Zweck neu gegründete Kapitalgesellschaft kann nach § 6a GrEStG steuerbegünstigt sein. (2) Kann die Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG in diesem Fall umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden, steht dies der Begünstigung nicht entgegen. (3) Die Nachbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG muss insoweit eingehalten werden, als der nach Erlöschen des Einzelunternehmens als Alleingesellschafter an der Kapitalgesellschaft beteiligte (frühere) Einzelkaufmann diese Beteiligung i. H. von mindestens 95 % über weitere fünf Jahre halten muss.

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Grundsteuer //

13 Prozent erheben Einspruch (hib)

Nach einer Bestandsaufnahme der Länder zum 30.6.2024 wurden in den Ländern, die bei der Grundsteuer das sog. Bundesmodell anwenden, bis Mitte 2024 gegen 13 Prozent der Feststellungsbescheide Einspruch erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden ca. 16,6 Millionen Feststellungsbescheide erlassen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 20/15022) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucks. 20/14591) hervor.

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Grunderwerbsteuerliche Qualifikation des „neuen Gesellschafters“ (Fortsetzung)

Im Falle einer grundbesitzenden Personengesellschaft konnte der BFH in dem Urteil v. 31.7.2024 - II R 28/21 ( SAAAJ-81380) bereits zur Frage der Qualifikation eines Gesellschafters bei einer beteiligten Kapitalgesellschaft als „neu“ Stellung nehmen. Nunmehr ist ein weiteres Urteil v. 21.8.2024 - II R 16/22 ( QAAAJ-83624) veröffentlicht worden, dem ein Sachverhalt mit einer beteiligten Personengesellschaft zugrunde lag. Anders als bei einer beteiligten Kapitalgesellschaft hat nach der Entscheidung des BFH nicht auf jeder Ebene eine separate Prüfung für die Qualifikation als „neuer“ Gesellschafter zu erfolgen. Stattdessen ist aufgrund der Transparenz der Personengesellschaft stets auf die Personen abzustellen, an denen keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung bestehen kann.

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Verfahrensrecht //

Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses (FG)

Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm setzt voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.2.2025 - 3 V 3006/25).

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Anwendung des § 6a GrEStG auf Anteilsübertragungen im Ausland (BFH)

Die sogenannte Verlängerung der Beteiligungskette, bei der der übertragende Alleingesellschafter zugleich Alleingesellschafter der erwerbenden Gesellschaft ist, unterliegt auch bei ausländischen Gesellschaften nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ein inländisches Grundstück gehört (BFH, Urteil v. 25.9.2024 - II R 36/21; veröffentlicht am 20.2.2025).

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