Zur Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen bei noch zu errichtenden Gebäuden nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG
Der BFH hat in zwei Urteilen v. 30.10.2024 in den Verfahren II R 15/22 und II R 18/22 entschieden, dass Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. Die Steuer für diese zusätzlichen Leistungen ist in einem selbständigen Bescheid festzusetzen. Zusätzliche Leistungen, zu deren Übernahme sich der Erwerber des Grundstücks bereits im Grundstückkaufvertrag verpflichtet hat, gehören jedoch nicht zu den der Grunderwerbsteuer unterliegenden zusätzlichen Leistungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG.