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Weitere Steuerthemen

Editorial //

Das Aus für das Soli-Aus

Mit Spannung wurde das BVerfG-Urteil über das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) erwartet. Das BVerfG urteilte hierzu am 26.3.2025, dass die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen wird und demnach das SolZG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Dies erleichtert mutmaßlich auch die Verhandlungen über einen möglichen Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD, da die angespannten öffentlichen Haushalte nun vorerst nicht auf die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag, im Kassenjahr 2024 noch 12,6 Mrd. €, verzichten müssen. Der Gesetzgeber hatte mit der gesetzlichen Anpassung zum SolZG in 2019 bewirkt, dass der Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer nur noch von 10 % der Steuerpflichtigen gezahlt wird. Dies wurde im Hinblick auf einen späteren vollständigen Abbau des Solidaritätszuschlags als ein erster Schritt angesehen (BT-Drucks. 19/14103, S. 9).

Abo Fokus //

Fokus: Schätzung nach der Richtsatzsammlung – Manipulation am Kassensystem

Das FG Schleswig-Holstein hatte über einen Aussetzungsantrag aufgrund von Schätzungen eines asiatischen Buffet-Restaurants nach der Richtsatzsammlung zu entscheiden (FG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 8.5.2024 - 1 V 123/23, IAAAJ-68870). Lesen Sie im Folgenden, wie das FG Schleswig-Holstein nach dem Beschluss des BFH zur Richtsatzsammlung vom 14.12.2022 (X R 19/21, OAAAJ-34737) geurteilt hat.

Abo Bewertungsrecht //

Der Substanzwert bildet nicht die Untergrenze bei der Bewertung eines Anteils, wenn der gemeine Wert im Sinne eines Marktwerts ermittelt werden kann

Der Substanzwert i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ist nicht maßgeblich, wenn der Wert eines Anteils anhand des unter fremden Dritten zustande gekommenen Veräußerungspreises i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG ermittelt werden kann. Bei der Frage, ob ein Veräußerungspreis i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG gegeben ist, ist das Gesamtbild der Verhältnisse zu betrachten.

Abo Abgabenordnung //

Vorläufigkeitsvermerk wegen noch unklarer Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht

Der X. Senat neigt dazu, auch bei der gerichtlichen Kontrolle eines Vorläufigkeitsvermerks – ähnlich wie bei Haftungsbescheiden – zu differenzieren zwischen (1) den Tatbestandsmerkmalen der Norm (das Finanzgericht könne diese auf Grundlage des Sach- und Streitstands zum Schluss der mündlichen Verhandlung vollumfänglich überprüfen) und (2) der behördlichen Ermessensausübung (maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d. h. der Einspruchsentscheidung).

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