Körperschaftsteuer

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Körperschaftsteuer //

Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art gem. § 4 Abs. 6 S. 1 KStG (BFH)

Auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei Betrieben gewerblicher Art (BgA) müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen (gegen Schreiben des BMF v. 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rz 5 Satz 2 und 3) (BFH, Urteil v. 29.8.2024 - V R 43/21; veröffentlicht am 21.11.2024).

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Körperschaftsteuer //

Familienstiftung als Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 (BFH)

Für die Qualifikation als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) 2011 ist die Rechtsform unerheblich. Auch eine privatrechtliche Familienstiftung kann grundsätzlich ein Finanzunternehmen sein. Ob sie eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit ausübt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (BFH, Urteil v. 3.7.2024 - I R 46/20; veröffentlicht am 14.11.2024).

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Körperschaftsteuer //

Anwendung abkommensrechtlicher Aktivitätsvorbehalte auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte (BFH)

Sieht eine abkommensrechtliche "Switch-over"-Klausel vor, dass die Anwendung der Freistellungsmethode bei Betriebsstätteneinkünften unter einem Aktivitätsvorbehalt steht und wird hierfür auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis AStG verwiesen, erfüllen ausländische Betriebsstätten das dortige Tatbestandsmerkmal "ausländische Gesellschaft". Die Verweisung betrifft nicht nur die Regelung der aktiven (Grund-)Tätigkeiten, sondern bezieht die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG vorgesehenen Einschränkungen ein (hier: Mitwirkung eines gemäß § 7 AStG an der Gesellschaft beteiligten, unbeschränkt Steuerpflichtigen an der Dienstleistung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG: BFH, Urteil v. 3.7.2024 - I R 4/21; veröffentlicht am 17.10.2024).

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Gesetzgebung //

JStG 2024: "Mobilitätsbudget" vom Tisch (hib)

Mit zahlreichen Änderungen wie der Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehenen sog. Mobilitätsbudgets hat der Finanzausschuss des Bundestags am 16.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 (BT-Drucks. 20/12780) gebilligt. Dafür stimmten die Ampel-Fraktionen, dagegen die Opposition. Allerdings erhielt die Regierungskoalition bei zahlreichen ihrer insgesamt 59 Änderungsanträge Zustimmung von den Oppositionsfraktionen. So stimmte die CDU/CSU-Fraktion beispielsweise ebenfalls für die Streichung des Mobilitätsbudgets, die AfD-Fraktion und die Gruppe Die Linke enthielten sich an dieser Stelle.

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Körperschaftsteuer //

Ermittlung des Dotationskapitals einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte (BFH)

§ 25 Abs. 3 Satz 2 der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) ist nur im Rahmen der "Öffnungsklausel" nach § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV anwendbar und gilt nicht für die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode für inländische Versicherungsbetriebsstätten nach § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV (entgegen Rz 320 des BMF-Schreibens v. 22.12.2016, BStBl I 2017, 182 [Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung - VwG BsGa]): BFH, Urteil v. 5.6.2024 - I R 3/22; veröffentlicht am 26.9.2024.

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Körperschaftsteuer //

Behandlung von Währungskursverlusten bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen im Drittstaatenfall (BFH)

Währungskursverluste bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen in Fremdwährung mindern vor dem Inkrafttreten des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i.d.F. des KöMoG (BGBl I 2021, 2050, BStBl I 2021, 889) das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht, da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG fallen (BFH, Urteil v. 24.4.2024 - I R 41/20; veröffentlicht am 29.8.2024).

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Körperschaftsteuer //

Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen (BFH)

Indem die Mehrabführungen durch § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 als Gewinnausschüttungen fingiert werden, handelt es sich zugleich um entsprechende Leistungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, die die in § 38 Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung auslösen (Bestätigung der Rechtsprechung: BFH, Urteil v. 10.4.2024 - I R 16/23 (I R 36/13); veröffentlicht am 16.8.2024).

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Körperschaft-/Gewerbesteuer //

Zuordnung von erstmalig zuzurechnendem Einkommen einer Organgesellschaft im Rahmen der Spartenrechnung des Organträgers (BFH)

Bei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG Anwendung findet, ist erst mit der getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte und mit dem Unterlassen einer Verlustverrechnung oder eines Verlustabzugs (§ 8 Abs. 9 Satz 2, 4 und 5 KStG) eine Entscheidung darüber verbunden, ob eine neue, gesonderte Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG vorliegt. Dies gilt entsprechend für den Veranlagungszeitraum, in dem eine Organschaft neu begründet wird (BFH, Urteil v. 14.3.2024 - V R 2/24; veröffentlicht am 25.7.2024).

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