Private Pkw-Nutzung durch beherrschenden GmbH-Gesellschafter
Eine private Pkw-Nutzung durch einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu erfassen, wenn es keine eindeutige, klare und im Voraus getroffene Vereinbarung über die private Pkw-Nutzung gibt. Der Erlass eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids gegenüber der GmbH ist nicht zulässig.