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Online-Nachricht - Dienstag, 15.04.2025

Körperschaftsteuer | Abzug von Währungskursverlusten aus einem Konzerndarlehen (FG)

Das FG Münster hat zu den Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens Stellung genommen, die nach der bis 2021 gültigen Rechtslage für die Frage der Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten nach § 8b Abs. 3 KStG Voraussetzung war. Danach sind an den Nachweis nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a.F. generell keine überhöhten Anforderungen zu stellen, da § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG für die Annahme eines Umgehungstatbestands auf eine sehr weit gehende Pauschalierung der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zurückgreift (; Revision anhängig, BFH-Az. I R 6/25).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine inländische AG, gewährte ihrer in der Schweiz ansässigen 100-prozentigen Tochtergesellschaft im Jahr 2015 zwei in Schweizer Franken valutierende Darlehen. Der Zinssatz für die unbesicherten Darlehen lag 1,5 Prozentpunkte über dem "Londoner Interbanken-Angebotszins" (LIBOR). Die Klägerin refinanzierte die beiden Darlehen betrags- und konditionsgleich durch zwei Darlehen bei einer inländischen Schwester-GmbH. Damit erfolgte eine Absicherung durch einen sog. „Micro Hedge“. Im Jahr 2016 zahlte die Tochtergesellschaft einen Teil der Darlehensbeträge zurück, wodurch der Klägerin Währungskursverluste entstanden.

Das Finanzamt behandelte diese Währungskursverluste als nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht abzugsfähig. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage wandte die Klägerin insbesondere ein, dass die von ihr gewährten Gesellschafterdarlehen fremdüblich seien und daher die Escape-Klausel nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a.F. (jetzt Satz 7) eingreife.

Das FG Münster gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar fallen die Währungskursverluste unter die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG, wonach bestimmte Gewinnminderungen bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen sind.

  • Dies gilt aber nach der Escape-Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 6 a.F. KStG nicht, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte.

  • Die Voraussetzungen dieses Fremdvergleichs, an dessen Nachweis generell keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, sind vorliegend erfüllt.

  • Zunächst spricht der Abschluss des Währungskursicherungsgeschäfts für die Fremdüblichkeit der beiden Gesellschafterdarlehen. Der Umstand, dass die Klägerin die Darlehen in Schweizer Franken gewährt hat, steht dem nicht entgegen, da die Darlehensnehmerin in der Schweiz ansässig war.

  • Das Fehlen von Sicherheiten spricht ebenfalls nicht gegen die Fremdüblichkeit, da die Klägerin nachgewiesen hat, dass ein entsprechender Markt für unbesicherte Darlehen vorhanden ist.

  • Schließlich entspricht auch der Zinssatz dem Fremdvergleich, wobei dieser sich nach den Kapitalmarktverhältnissen für Darlehen in der jeweils genutzten Fremdwährung (hier Schweizer Franken) richtet.

  • Dabei hat der Senat zunächst einen Vergleich mit zwei Bankdarlehen durchgeführt, die die Tochtergesellschaft nur ein Jahr früher erhalten hatte. Die fehlende Besicherung ihrer Darlehen hat die Klägerin durch einen angemessenen Aufschlag auf den marktüblichen Zins kompensiert.

  • Zusätzlich hat die Klägerin die Fremdüblichkeit durch eine externe Kreditwürdigkeitsanalyse ihrer Tochtergesellschaft nachgewiesen. Bei dem angewandten Ratinginstrument (Moody’s RiskCalcTM) handelt es sich um eine von der Marktpraxis anerkannte Grundlage für die Bonitätsbeurteilung von Unternehmen.

  • Die Analyse ist auch zutreffend angewandt worden und aussagekräftig, sodass der Senat von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat.

  • Da danach bereits die Escape-Klausel eingreift, kann die noch nicht geklärte Frage offenbleiben, ob eine Saldierung der Währungskursverluste mit den korrespondierenden (versteuerten) Währungskursgewinnen aus den Sicherungsgeschäften vorzunehmen ist.

Hinweis:

Seit dem gelten Währungskursverluste nicht als Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 3 Sätze 4 und 5 (§ 8b Abs. 3 Satz 6 KStG) und fallen demnach nicht unter das Abzugsverbot.

Die Revision gegen die Entscheidung wurde zugelassen und ist beim BFH unter dem Az. I R 6/25 anhängig.

Quelle: FG Münster, Newsletter April 2025 (il)

Fundstelle(n):
HAAAJ-89693