Unternehmen mit untergeordneter Bedeutung für den HGB-Konzern
Grundsätzlich sind in den Konzernabschluss nach § 290 Abs. 1 HGB alle Unternehmen einzubeziehen, auf die beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann. Der Gesetzgeber hat allerdings verschiedene Befreiungsmöglichkeiten festgelegt.