Zum Vorsteuerabzug für juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG)
Das BMF hat mit Schreiben vom 12.6.2024 ausführlich zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stellung genommen.
Das BMF hat mit Schreiben vom 12.6.2024 ausführlich zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stellung genommen.
Mit den jüngsten Änderungen der GoBD durch das BMF-Schreiben vom 11.3.2024 wurden lediglich einige zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen berücksichtigt, die sich insbesondere auf den Umfang und die Ausübung des Rechts auf Datenzugriff durch die Finanzverwaltung erstrecken.
Die Bekämpfung der Steuerflucht in Niedrigsteuerländer oder Steueroasen ist seit Jahrzehnten ein dynamisches und vielgestaltiges Thema im internationalen Steuerrecht, welches sowohl den deutschen Gesetzgeber als auch multinationale Organisationen beschäftigt. Mit dem Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze v. 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 2056) wurde – anknüpfend an die regelmäßig aktualisierte EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke – der Werkzeugkasten nationaler Regelungen in Deutschland verschärft. Signifikanter Teil dieses Gesetzgebungspakets ist das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG).
Mit Datum vom 14.6.2024 hat das BMF das Anwendungsschreiben zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) veröffentlicht.
Seit 2022 gilt die neue Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG. Die dazugehörigen Erklärungs- und Anzeigevordrucke 2022 hat das BMF erst mit Schreiben vom 25.6.2024 veröffentlicht.
Das BMF hat am 10.10.2024 den Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) veröffentlicht.
Das BMF hat zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den DBA sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren Stellung genommen und das bisherige Schreiben an bestehende Richtlinienregelungen angepasst (BMF, Schreiben v. 8.10.2024 - IV C 5 - S 2367/23/10001 :001).
In einigen Bundesländern sind aktuell mehrere Fälle von gefälschten Steuerbescheiden mit Zahlungsaufforderungen bekannt geworden (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 7.10.2024). Bisher sind Fälle aus der Hansestadt Bremen, dem Freistaat Sachsen und Sachsen-Anhalt bekannt. Auch Steuerpflichtige in Thüringen und in anderen Bundesländern könnten Opfer der neuen Betrugsmasche werden. Hierauf weist das Thüringer Finanzministerium hin.
Das BMF hat sich zu den Aufgaben des BZSt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz geäußert (BMF, Schreiben v. 8.10.2024 - IV B 3 - O 1120/19/10013 :005).
Bayern zentralisiert die Veranlagung der Mindeststeuer. Seit dem 1.10.2024 stehen Mitarbeiter im Finanzamt München für Fragen der betroffenen Unternehmen zur Mindestbesteuerung zur Verfügung. Dies teilt das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) aktuell mit.
Aktuell werden in Sachsen gefälschte Einkommensteuerbescheide im Namen der sächsischen Finanzämter in Papierform von unbekannten Absendern verschickt. Hierauf macht das Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen aufmerksam.
Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht (Stand: 1.10.2024) wurde entsprechend ergänzt.
Das BMF hat mit Schreiben vom 12.6.2024 ausführlich zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stellung genommen.
Das BMF hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse September 2024 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 1.10.2024 - III C 3 - S 7329/19/10001 :006 (2024/0861102))
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat verfügt, dass bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 (Grundlagenbescheid) - und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 (Folgebescheid) -, in denen geltend gemacht wird, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz nicht verfassungsgemäß sei, insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim Niedersächsischen FG unter dem Az 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens ruhen. Hierauf macht das Niedersächsische FG aufmerksam.
Mit den jüngsten Änderungen der GoBD durch das BMF-Schreiben vom 11.3.2024 wurden lediglich einige zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen berücksichtigt, die sich insbesondere auf den Umfang und die Ausübung des Rechts auf Datenzugriff durch die Finanzverwaltung erstrecken.
Die Bekämpfung der Steuerflucht in Niedrigsteuerländer oder Steueroasen ist seit Jahrzehnten ein dynamisches und vielgestaltiges Thema im internationalen Steuerrecht, welches sowohl den deutschen Gesetzgeber als auch multinationale Organisationen beschäftigt. Mit dem Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze v. 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 2056) wurde – anknüpfend an die regelmäßig aktualisierte EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke – der Werkzeugkasten nationaler Regelungen in Deutschland verschärft. Signifikanter Teil dieses Gesetzgebungspakets ist das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG).
Das BMF hat zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2025 und die Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2025 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 5.9.2024 - GZ IV C 5 - S 2378/19/10002 :002).
Das BMF hat zur Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 4.9.2024 - IV C 2 - S 2742/19/10004 :003).
Steuerfahndung und Betriebsprüfung in Hessen haben im Jahr 2023 für Mehreinnahmen von 1,2 Milliarden Euro gesorgt. Dies geht aus dem nun veröffentlichten Jahresbericht 2023 der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. (OFD) hervor.
Mit Datum vom 14.6.2024 hat das BMF das Anwendungsschreiben zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) veröffentlicht.
Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2024 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 2.9.2024 - IV C 6 - S 2142/23/10001 :010 ).
Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein (FinMin) hat zur ertragsteuerlichen Behandlung von digital agierenden Steuerpflichtigen Stellung genommen (Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. 2.7.2024 - VI 3010 - S 2240 - 190).