Einkommensteuer | Datenaustausch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zwischen Versicherern, BZSt und Arbeitgebern (BMF)
Das BMF hat ausführlich zum
Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und
der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den
Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026 Stellung genommen
().
Hintergrund: Um den bürokratischen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ab dem ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen
den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten PflegePflichtversicherung
dem BZSt und
den Arbeitgebern
durchgeführt.
Die entsprechenden Regelungen wurden mit dem JStG 2020 (BGBl. I S. 3096, BStBl I 2021 S. 6) beschlossen und mit dem JStG 2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) punktuell konkretisiert. Der gesetzlich vorgesehene Starttermin für die Einführung des Datenaustauschs wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz (BGBl. 2023 I Nr. 411, BStBl I 2024 S. 144) auf den festgelegt (§ 52 Absatz 36 Satz 3 und 4 EStG).
Die rechtlichen Grundlagen für den Datenaustausch finden sich insbesondere in § 39 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 4a EStG. Von Bedeutung sind im Zusammenhang mit den Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung auch § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a, § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe d, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, § 41c Abs. 1 Satz 2 sowie § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG.
In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte ein:
Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung als Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG)
Datenübermittlung durch die Versicherungsunternehmen (§ 39 Abs. 4a EStG)
Allgemeines
Massendaten-Schnittstelle
Datenübermittlung
Übermittlungsfrist
Weitere Hinweise zur Datenübermittlung
Korrektur und Stornierung
Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers (§ 39 Abs. 4a Satz 1 EStG)
Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das BZSt
Allgemeines
Überprüfung der übermittelten Identifikationsnummer
Zuordnungsregelungen bei der automatisierten Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das BZSt
Bereitstellung der ELStAM für den Arbeitgeber
Bereitstellung der geänderten ELStAM nach Korrektur oder Stornierung einer Datenübermittlung
Berücksichtigung der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber
Entscheidung des Arbeitgebers über Steuerfreiheit seiner Arbeitgeberzuschüsse bei ausländischer Versicherung des Arbeitnehmers
Unterbliebene Datenübermittlung
Freibetrag bei Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträgern ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a EStG)
Pflichtveranlagungen (§ 46 Abs. 2 EStG)
Pflichtveranlagung nach Rückerstattungen der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG)
Pflichtveranlagung bei Bildung eines Freibetrags aufgrund einer ausländischen Versicherung (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG und § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a EStG)
Berechnung der Lohnsteuer
Allgemeines
Berücksichtigung der Beiträge, die in die Berechnung der Vorsorgepauschale einfließen
Berücksichtigung der steuerfreien Zuschüsse
Korrektur des Lohnsteuerabzugs (§ 41c Abs. 1 Satz 2 EStG) und Anzeigepflicht (§ 41c Abs. 4 EStG)
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG)
Datensatzbeschreibungen
Ersatzverfahren
Das BMF-Schreiben ist auf den Datenaustausch anzuwenden, der ab dem im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zwischen den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten PflegePflichtversicherung, dem BZSt und den Arbeitgebern vorzunehmen ist.
Quelle: ; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
KAAAJ-92870