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Online-Nachricht - Mittwoch, 04.06.2025

Einkommensteuer | Datenaustausch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zwischen Versicherern, BZSt und Arbeitgebern (BMF)

Das BMF hat ausführlich zum Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026 Stellung genommen ().

Hintergrund: Um den bürokratischen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ab dem ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen

  • den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten PflegePflichtversicherung

  • dem BZSt und

  • den Arbeitgebern

durchgeführt.

Die entsprechenden Regelungen wurden mit dem JStG 2020 (BGBl. I S. 3096, BStBl I 2021 S. 6) beschlossen und mit dem JStG 2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) punktuell konkretisiert. Der gesetzlich vorgesehene Starttermin für die Einführung des Datenaustauschs wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz (BGBl. 2023 I Nr. 411, BStBl I 2024 S. 144) auf den festgelegt (§ 52 Absatz 36 Satz 3 und 4 EStG).

Die rechtlichen Grundlagen für den Datenaustausch finden sich insbesondere in § 39 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 4a EStG. Von Bedeutung sind im Zusammenhang mit den Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung auch § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a, § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe d, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, § 41c Abs. 1 Satz 2 sowie § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG.

In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte ein:

  • Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung als Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG)

  • Datenübermittlung durch die Versicherungsunternehmen (§ 39 Abs. 4a EStG)

    • Allgemeines

    • Massendaten-Schnittstelle

    • Datenübermittlung

    • Übermittlungsfrist

    • Weitere Hinweise zur Datenübermittlung

    • Korrektur und Stornierung

    • Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers (§ 39 Abs. 4a Satz 1 EStG)

  • Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das BZSt

    • Allgemeines

    • Überprüfung der übermittelten Identifikationsnummer

    • Zuordnungsregelungen bei der automatisierten Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das BZSt

  • Bereitstellung der ELStAM für den Arbeitgeber

  • Bereitstellung der geänderten ELStAM nach Korrektur oder Stornierung einer Datenübermittlung

  • Berücksichtigung der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber

  • Entscheidung des Arbeitgebers über Steuerfreiheit seiner Arbeitgeberzuschüsse bei ausländischer Versicherung des Arbeitnehmers

  • Unterbliebene Datenübermittlung

  • Freibetrag bei Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträgern ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a EStG)

  • Pflichtveranlagungen (§ 46 Abs. 2 EStG)

  • Berechnung der Lohnsteuer

  • Datensatzbeschreibungen

  • Ersatzverfahren

Hinwiies:

Das BMF-Schreiben ist auf den Datenaustausch anzuwenden, der ab dem im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zwischen den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten PflegePflichtversicherung, dem BZSt und den Arbeitgebern vorzunehmen ist.

Quelle: ; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Fundstelle(n):
KAAAJ-92870