(Ertrag-)Steuerliche Aspekte des Wachstumschancengesetzes
Der Beitrag stellt die wesentlichen ertragsteuerlichen Aspekte des Wachstumschancengesetzes vor.
Der Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes enthält zahlreiche Änderungen der AO. Von besonderer Bedeutung sind die Neuregelungen, die der Anpassung der AO an die zivilrechtlichen Änderungen durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) ab 1.1.2024 dienen.
Der Staat ist zum Klimaschutz verpflichtet. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wird nun eine weitere Förderungsmaßnahme in Form eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz vorgeschlagen.
Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche Änderungen im EStG, u. a. die nachfolgend genannten.
Wie bereits im Koalitionsvertrag angekündigt, plant die Regierungskoalition die Einführung eines verpflichtenden Systems für elektronische Abrechnungen zwischen Unternehmen.
Mit dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes gehen u. a. auch umfangreiche Änderungen im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sowie des Bewertungsrechts einher, die der Anpassung von Einzelnormen an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts mit Wirkung ab 2024 dienen, aber auch auf jüngere BFH-Rechtsprechung reagieren. Darüber hinaus widmet sich das „Artikel-Gesetz“ auch Modernisierungen beim Bodenschätzungsgesetz.
Das Kabinett hat am 30.8.2023 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. In einem ersten Anlauf war dieser Plan noch gescheitert. Nunmehr konnte auf der Kabinettsklausur in Meseberg verkündet werden, dass die Einigung steht und damit das Wachstumschancengesetz in die parlamentarischen Beratungen gehen kann. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen mit dem Wachstumschancengesetz Investitionen und Innovation in neue Technologien ermöglicht und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland gestärkt werden. Zweifelsohne kann nicht abgestritten werden, dass der Wachstumsmotor Deutsche Wirtschaft ins Stottern geraten ist. Insofern ist es positiv zu bewerten, dass die Bundesregierung nun Maßnahmen vorlegt, die das Wachstum fördern sollen. Dabei erscheint es geradezu bescheiden, dass lediglich von Chancen für das Wachstum gesprochen wird. So wurde in 2006 noch von einer Förderung von Wachstum und Beschäftigung (BT-Drucks. 16/643) und in 2009 von einem Wachstumsbeschleunigungsgesetz (BT-Drucks. 17/15) gesprochen. Mit dem nunmehr vorgelegten Paket sollen Entlastungen mit einer vollen Jahreswirkung von 7 Mrd. € bewirkt werden. Hinzu soll eine Senkung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft von ca. 2,6 Mrd. €. kommen. Nicht zu verschweigen ist allerdings auch, dass der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Bund) um ca. 4,12 Mio. € steigt. Wesentlicher Kostentreiber ist hier die Einführung einer Verpflichtung zur Meldung von nationalen Steuergestaltungen.
Der Regierungsentwurf enthält einige neue Maßnahmen. Z.B. die Ausweitung der degressiven AfA für bewegliche WG mit Anschaffung/Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025. Ferner eine degressive AfA für Gebäude i. H. von 6 % mit Herstellungsbeginn im Zeitraum Oktober 2023 bis September 2028.
Das BMF hat am 8.9.2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG) veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 11.9.2023 den Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 veröffentlicht.
Der Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes enthält zahlreiche Änderungen der AO. Von besonderer Bedeutung sind die Neuregelungen, die der Anpassung der AO an die zivilrechtlichen Änderungen durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) ab 1.1.2024 dienen.
Die Lkw-Maut für die Benutzung von Bundesfernstraßen soll ab dem 1.1.2024 um eine CO2-Komponente erweitert und ab dem 1.7.2024 auch auf Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 Tonnen bis 7,5 Tonnen ausgeweitet werden. Dies sieht ein von der Bundesregierung vorgelegter Gesetzentwurf eines "Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften" (BT-Drucks. 20/8092) vor. Von der Mautpflicht ausgenommen werden sollen Fahrten von Handwerkern oder Personen mit handwerksähnlichen Berufen mit Fahrzeugen von weniger als 7,5 Tonnen.
Ein dauerhafter ermäßigter Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat am 21.9.2023 keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ein entsprechender Entwurf der CDU/CSU-Fraktion zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (BT-Drucks. 20/5810) wurde in zweiter Lesung nach namentlicher Abstimmung mit 367 Stimmen gegen 284 Stimmen bei fünf Enthaltungen abgelehnt.
Der Staat ist zum Klimaschutz verpflichtet. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wird nun eine weitere Förderungsmaßnahme in Form eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz vorgeschlagen.
Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche Änderungen im EStG, u. a. die nachfolgend genannten.
Wie bereits im Koalitionsvertrag angekündigt, plant die Regierungskoalition die Einführung eines verpflichtenden Systems für elektronische Abrechnungen zwischen Unternehmen.
Mit dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes gehen u. a. auch umfangreiche Änderungen im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sowie des Bewertungsrechts einher, die der Anpassung von Einzelnormen an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts mit Wirkung ab 2024 dienen, aber auch auf jüngere BFH-Rechtsprechung reagieren. Darüber hinaus widmet sich das „Artikel-Gesetz“ auch Modernisierungen beim Bodenschätzungsgesetz.
Das Kabinett hat am 30.8.2023 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. In einem ersten Anlauf war dieser Plan noch gescheitert. Nunmehr konnte auf der Kabinettsklausur in Meseberg verkündet werden, dass die Einigung steht und damit das Wachstumschancengesetz in die parlamentarischen Beratungen gehen kann. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen mit dem Wachstumschancengesetz Investitionen und Innovation in neue Technologien ermöglicht und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland gestärkt werden. Zweifelsohne kann nicht abgestritten werden, dass der Wachstumsmotor Deutsche Wirtschaft ins Stottern geraten ist. Insofern ist es positiv zu bewerten, dass die Bundesregierung nun Maßnahmen vorlegt, die das Wachstum fördern sollen. Dabei erscheint es geradezu bescheiden, dass lediglich von Chancen für das Wachstum gesprochen wird. So wurde in 2006 noch von einer Förderung von Wachstum und Beschäftigung (BT-Drucks. 16/643) und in 2009 von einem Wachstumsbeschleunigungsgesetz (BT-Drucks. 17/15) gesprochen. Mit dem nunmehr vorgelegten Paket sollen Entlastungen mit einer vollen Jahreswirkung von 7 Mrd. € bewirkt werden. Hinzu soll eine Senkung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft von ca. 2,6 Mrd. €. kommen. Nicht zu verschweigen ist allerdings auch, dass der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Bund) um ca. 4,12 Mio. € steigt. Wesentlicher Kostentreiber ist hier die Einführung einer Verpflichtung zur Meldung von nationalen Steuergestaltungen.
Der Regierungsentwurf enthält einige neue Maßnahmen. Z.B. die Ausweitung der degressiven AfA für bewegliche WG mit Anschaffung/Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025. Ferner eine degressive AfA für Gebäude i. H. von 6 % mit Herstellungsbeginn im Zeitraum Oktober 2023 bis September 2028.
Mit Wirkung zum 1.1.2022 wurde mit dem KöMoG das sog. Optionsmodell nach § 1a KStG eingeführt, welches Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Mit Datum v. 10.11.2021 hat das BMF einen umfassenden Anwendungserlass dazu veröffentlicht (BStBl 2021 I S. 2212). Die aktuelle Regierungskoalition will nun mit einem Gesetzentwurf v. 30.8.2023 unter dem Titel „Wachstumschancengesetz“ die Attraktivität des Optionsmodells nach § 1a KStG steigern.
Die Bundesregierung hat am 30.8.2023 die vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorgelegten Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden geleistet und ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. U.a. ist vorgesehen, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre zu verkürzen.
Die Bundesregierung hat am 30.8.2023 den Entwurf eines "Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)" beschlossen. Mit dem Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland gestärkt, das Steuerrecht modernisiert und vereinfacht sowie die Steuerfairness verbessert werden.
Digitale Kfz-Zulassung, Tierhaltungskennzeichen, Änderungen beim sog. Umweltbonus. Über diese und weitere Änderungen informiert die Bundesregierung.
Deutschland und die Schweiz haben am 21.8.2023 das Revisionsprotokoll zur Änderung des DBA Schweiz unterzeichnet. Das Abkommen war zuletzt im Jahr 2010 geändert worden.
Deutschland und Österreich haben am 21.8.2023 ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll zu dem bestehenden DBA trägt durch die Anpassung der Grenzgängerregelung und deren Ausweitung auf im öffentlichen Dienst Beschäftigte der veränderten Arbeitswelt und dem damit verbundenen flexibleren Arbeiten und der Nutzung der Homeoffice-Möglichkeiten Rechnung.
Der unabhängige Wissenschaftliche Beirat beim BMF hat seine Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zu einer Debt-Equity Bias Reduction Allowance (DEBRA) vorgelegt.