Gleichlautende Erl. der obersten FinBeh der Länder

§ 10 StBG Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gemäß § 10 StBerG

1. Mitteilungen über Berufspflichtverletzungen gemäß § 10 Abs. 1 StBerG

1.1 Allgemeines

Nach § 10 Abs. 1 StBerG haben die FinBeh Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass eine der in § 3 oder § 4 Nrn. 1 und 2 StBerG genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat, der zuständigen Stelle mitzuteilen, soweit deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Behörde für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Hierdurch soll den Berufskammern und den sonst zuständigen Stellen ermöglicht werden, die Berufsaufsicht wirksam auszuüben.

Im Gegensatz zu der bis zum geltenden Rechtslage sind die FinBeh zur Mitteilung verpflichtet. Ein Ermessensspielraum steht ihnen nicht mehr zu. Durch die Formulierung ”soweit ihre Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist” wird allerdings dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der gebotenen Weise Rechnung getragen.

Das Steuergeheimnis steht der Mitteilungspflicht gem. § 10 Abs. 1 tBerG nicht entgegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). Bei Akteneinsicht ist zu beachten, dass nur die die Berufspflichtverletzung betreffenden Vorgänge eingesehen werden dürfen.

1.2 Berufspflichtverletzung

Nicht jede berufliche Fehlleistung stellt bereits eine Berufspflichtverletzung dar. Vielmehr muss der konkrete Verdacht bestehen, dass der Berufsangehörige seine Pflichten nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv verletzt hat. Es muss ein dem Berufsangehörigen zuzurechnendes Verschulden hinzukommen. In der Regel ist das der Fall, wenn der Betreffende fahrlässig oder bei der gebotenen Sorgfaltspflicht in nicht mehr zu vertretender Weise leichtfertig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Bei offenkundig versehentlicher oder unverschuldeter Pflichtverletzung darf eine Mitteilung deshalb nicht erfolgen. Für die Mitteilung reichen weder Vermutungen noch Schlussfolgerungen aus, Vielmehr muss ein Verdacht gegeben sein, der bei vorläufiger Bewertung der Pflichtverletzung und der Schuld des Berufsangehörigen eine spätere Ahndung oder Verurteilung wahrscheinlich macht (vgl. § 203 StPO).

Zu den Berufspflichtverletzungen gehören nicht nur Pflichtverletzungen bei Ausübung des Berufs, sondern auch solche, die nicht unmittelbar bei der Berufsausübung begangen wurden. Die Pflicht zur Unabhängigkeit kann z. B. durch wiederkehrende oder nicht beitreibbare Steuerrückstände, häufige Zwangsvollstreckungen, Vermögensverfall, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder Haftbefehl zur Erzwingung einer solchen Maßnahme verletzt werden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewissenhaftigkeit liegt vor, wenn eine Fehlleistung auf Vorsatz, grobem Verschulden oder auf einem allgemein gleichgültigen Verhalten beruht. Die Nichtanmeldung und Nichtabführung der LSt für die Angestellten stellt eine berufliche Verfehlung dar, die dem Ansehen des Berufsstandes schadet. Entsprechendes gilt für Verfehlungen in eigenen Steuerangelegenheiten (z. B. Steuerrückstände, Steuerhinterziehung oder Nichtabgabe von Steuererklärungen). Die den Verdacht begründenden Tatsachen oder Umstände müssen sich aus Feststellungen der FinBeh im Besteuerungsverfahren oder sonstigen in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten ergeben. Es ist nicht ihre Aufgabe, aufgrund von Anzeigen und Beschwerden von Stpfl. und anderen Berufsangehörigen tätig zu werden. Vielmehr sind diese an die zuständige Berufskammer zu verweisen.

Die Berufspflichten sind in den jeweiligen Berufsgesetzen und den ggf. hierzu ergangenen Berufsordnungen geregelt. Eine unmittelbare Anwendung auf die in § 3 und § 4 Nr. 2 StBerG genannten Gesellschaften kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Gesellschaften der handelnde gesetzliche Vertreter verantwortlich.

Zu den wesentlichen Berufspflichten gehören:

(§§ 57-71 Steuerberatungsgesetz - StBerG -;

Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer - BOStB - gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG)

Die Berufspflichten gelten sinngemäß für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind (§ 72 Abs. 1, § 74 Abs. 2 und § 94 Abs. 1 StBerG).

(§§ 43-59 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -;

Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA - gemäß § 59b BRAO)

  • Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung und zum würdigen Auftreten innerhalb und außerhalb des Berufes (§ 43 BRAO)

  • Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 43a BRAO)

  • Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a BRAO, § 2 BORA)

  • Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a BRAO, § 3 BORA)

  • Pflicht zur unverzüglichen Zurückweisung eines Mandats welches der Rechtsanwalt nicht übernehmen möchte (§ 44 BRAO)

  • Pflicht zur Führung von Handakten (§ 50 Abs. 1 BRAO)

  • Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten (§ 51 Abs. 1, 4 BRAO)

  • Pflicht, für einen Vertreter zu sorgen, wenn der Rechtsanwalt länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben oder sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will (§ 53 Abs. 1 BRAO)

  • Pflicht, den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen - insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken - unverzüglich zu unterrichten (§ 11 BORA)

Bei den Rechtsanwaltsgesellschaften unterliegen auch die nichtanwaltlichen Vertreter der Berufsaufsicht durch die Rechtsanwaltkammer (§ 60 Abs. 1 BRAO). Die anwaltsgerichtlichen Vorschriften sind auf diesen Personenkreis entsprechend anzuwenden (§ 115c BRAO).

(§§ 43-55a, 130 Wirtschaftsprüfungsordnung - WPO -;

Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers gemäß § 57 Abs. 3 und 4 WPO)

  • Pflicht zur Wahrung des Ansehens des Berufs (§ 43 WPO, § 1 der Satzung)

  • Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 43 WPO, § 2 der Satzung)

  • Verbot der Vertretung widerstreitender Tatsachen (§ 3 der Satzung)

  • Pflicht zur Gewissenhaftigkeit (§ 43 WPO, § 4 der Satzung)

  • Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43 WPO, § 9 der Satzung)

  • Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit (§ 43 WPO, § 11 der Satzung)

  • Pflicht zum Abschluss und zur Erhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 54 WPO, § 17 der Satzung)

  • Pflicht zur Unbefangenheit und Unparteilichkeit (§ 20 der Satzung)

Die Berufspflichten gelten sinngemäß für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind (§ 56 Abs. 1, § 71, § 130 WPO).

Der Steuerberaterberuf ist nur in Frankreich und Österreich reglementiert. Die Berufspflichten sind in der Ordonnance n° 45-2138 v. bzw. in den §§ 81 bis 98 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes geregelt. Soweit Personen i. S. des § 3 Nr. 4 StBerG aus anderen EU-Mitgliedstaaten einem Berufsverband angehören, enthält dessen Satzung in der Regel auch Vorschriften über die Berufspflichten. Diese entsprechen bei Personen, deren Beruf im Ausland in Ausbildung und Befugnis mit den in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufen vergleichbar ist (s. in BStBl 1998 I S. 361), im Wesentlichen den Pflichten der deutschen Steuerberater (Pflicht zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Verschwiegenheit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, Verbot nicht vereinbarer Tätigkeiten; Beachtung von Werbevorschriften). Einzelheiten enthält eine von der Bundessteuerberaterkammer in Zusammenarbeit mit der Confédération Fiscale Européenne (C.F.E.) erstellte Länderdarstellung. Bei Personen, die keinem Berufsverband angehören oder einem Berufsverband angehören, dessen Satzung keine Sanktionsmöglichkeiten für Pflichtverletzungen vorsieht, können Pflichtverletzungen nicht berufsaufsichtlich verfolgt werden. Diese Personen dürfen allerdings regelmäßig nach § 80 Abs. 7 AO zurückzuweisen sein.

(§§ 14-19, 25-32 der Bundesnotarordnung - BNotO -)

(§§ 39-52 der Patentanwaltsordnung - PAO -;

Berufsordnung der Patentanwälte gemäß § 52b PAO)

  • Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung und zum würdigen Auftreten innerhalb und außerhalb des Berufs (§ 39 PAO)

  • Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 39a PAO, § 1 der Berufsordnung)

  • Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 39a PAO, § 2 der Berufsordnung)

  • Pflicht zur Sachlichkeit (§ 39a PAO, § 3 der Berufsordnung)

  • Verbot der Vertretung widerstreitender Tatsachen (§ 39a PAO, § 4 der Berufsordnung)

  • Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung bei Ablehnung eines Auftrags (§ 40 PAO)

  • Pflicht zur Anlegung von Handakten (§ 44 PAO, § 11 der Berufsordnung)

  • Pflicht zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 45 PAO)

  • Pflicht zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters bei Verhinderung der Berufsausübung (§ 46 PAO)

1.3 Zuständige Stelle

Die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründeten Tatsachen sind der zuständigen Stelle mitzuteilen. Das sind zum einen die Berufskammern, zum anderen die für das ehrengerichtliche oder berufsgerichtliche Verfahren oder das Disziplinarverfahren zuständigen Stellen. Grundsätzlich ist die Mitteilung an die zuständige Berufskammer zu richten, damit diese prüfen kann, ob zunächst eine außergerichtliche Maßnahme ausreichend ist oder ob die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen schwerwiegender oder weiterer ihr bekannt gewordener Pflichtverletzungen durch die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht angezeigt ist.

Vor Erlass eines Bußgeldbescheides wegen einer von einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer in Ausübung des Berufs bei der Beratung in Steuersachen begangenen Steuerordnungswidrigkeit und vor Erlass eines Haftungsbescheids gemäß § 69 AO gegen eine der in § 3 und § 4 Nrn. 1 und 2 StBerG genannten Personen ist die zuständige Berufskammer gemäß § 411 bzw. § 191 Abs. 2 AO zu hören, auch wenn ihr die zugrunde liegende Pflichtverletzung bereits nach § 10 Abs. 1 StBerG von der FinBeh mitgeteilt wurde.

Zuständige Berufskammern sind

  • für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der Berufsangehörige seine berufliche Niederlassung bzw. die Steuerberatungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 74 StBerG),

  • für Rechtsanwälte und niedergelassene europäische Rechtsanwälte sowie nichtanwaltliche Vertreter von Rechtsanwaltsgesellschaften die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist bzw. die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 60 BRAO),

  • für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, die Wirtschaftsprüferkammer (§ 58 WPO), Rauchstraße 26, 10787 Berlin, Tel.: 0 30/7 26 16 10,

  • für Notare die Notarkammer, in deren Bezirk der Notar bestellt ist (§ 65 BNotO),

  • für Patentanwälte die Patentanwaltskammer (§ 53 PAO), Tal 29, 80331 München, Tel.: 0 89/24 22 78-0.

  • Bei Berufspflichtverletzungen von Personen i. S. des § 3 Nr. 4 StBerG wird empfohlen, die Anschrift des zuständigen Berufsverbands oder der sonst zuständigen Stelle bei der Bundessteuerberaterkammer oder der Confédération Fiscale Européenne (C.F.E.), Secrétariat Général, Neue Promenade 4, 10178 Berlin-Mitte, Tel.: 0 30/24 00 87-0, zu erfragen.

2. Andere Informationen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 StBerG

§ 10 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StBerG ermöglicht den FinBeh die Übermittlung anderer Informationen als Berufspflichtverletzungen in den dort abschließend aufgeführten Fällen. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Nr. 3 StBerG ist für die FinBeh ohne Bedeutung, da bei Berufspflichtverletzungen eine Mitteilungspflicht nach § 10 Abs. 1 StBerG besteht.

Abweichend von dem von § 10 Abs. 1 StBerG betroffenen Personenkreis gilt § 10 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StBerG nur für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften, Lohnsteuerhilfevereine und Personen, die die Zulassung zur oder die Befreiung von der Steuerberaterprüfung oder die Bestellung/Wiederbestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter beantragt haben oder beantragen wollen.

Als Informationen i. S. des § 10 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StBerG können beispielsweise in Betracht kommen

  • bei der Bestellung und Wiederbestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§§ 40, 42 und 48 StBerG):
    Vermögensverfall (hohe Steuerrückstände, ständige Vollstreckung), Steuerhinterziehung,

  • bei der Rücknahme oder dem Wiederruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46 StBerG):
    Sucht oder lang andauernde Erkrankung eines Berufsangehörigen,

  • bei der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft sowie deren Rücknahme oder Widerruf (§ 32 Abs. 3, §§ 50, 50a und 55 StBerG):
    fehlende verantwortliche Führung der Gesellschaft durch einen Steuerberater durch sog. Strohmannverhältnisse,

  • bei der Anerkennung, der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§§ 14 und 20 StBerG):
    wiederholter Verstoß gegen § 4 Nr. 11 StBerG, Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen (z. B. Mitwirkung bei der Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen), stl. Pflichtverletzungen des Vereins.

Mitteilungsempfänger ist

  • bei der Bestellung und Wiederbestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft sowie deren Rücknahme oder Widerruf die zuständige Steuerberaterkammer (§ 40 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 3 und § 55 Abs. 1 und 2 StBerG),

  • bei der Zulassung zur und Befreiung von der Steuerberaterprüfung die für die FinVerw zuständige oberste Landesbehörde oder - bei Delegation dieser Aufgaben - die zuständige OFD (§ 37b Abs. 5 und § 158 Abs. 2 StBerG),

  • bei der Anerkennung, der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein die zuständige OFD oder - bei Auflösung der OFD - die für die FinVerw zuständige oberste Landesbehörde (§ 15 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 StBerG).

Soweit ein Steuerberater und Steuerbevollmächtigter gleichzeitig Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und/oder vereidigter Buchprüfer oder eine Steuerberatungsgesellschaft gleichzeitig Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und/oder Buchprüfungsgesellschaft ist, dürfen die Informationen i. S. des § 10 Abs. 2 StBerG auch an die Rechtsanwalts- bzw. Wirtschaftsprüferkammer oder sonst zuständige Stelle übermittelt werden (§ 10 Abs. 3 StBerG).

Im Gegensatz zur Mitteilungspflicht nach § 10 Abs. 1 StBerG liegt die Übermittlung von Informationen nach § 10 Abs. 2 und 3 StBerG im pflichtgemäßen Ermessen der FinBeh. Daher darf die Übermittlung nur erfolgen, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Sie muss unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Das Steuergeheimnis steht der Übermittlung nicht entgegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).

Die Informationsübermittlung kann ohne Einzelauskunftsersuchen der für die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 10 Abs. 2 und 3 StBerG zuständigen Stelle erfolgen. Häufig wird jedoch die zuständige Stelle um entsprechende Auskunft bitten.

3. Informationen aufgrund anderer Rechtsvorschriften

§ 36a Abs. 3, § 130 WPO, § 36a Abs. 3, § 59m Abs. 2 BRAO, § 64a Abs. 3 BNotO und § 32a Abs. 3, § 52m Abs. 2 PAO regeln die Weitergabe von Informationen über Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften, Notare sowie Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften in den dort aufgeführten Fällen (z. B. Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt, Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer, Amtsenthebung eines Notars). Während nach § 36a Abs. 3 WPO in der seit dem geltenden Fassung das Steuergeheimnis der Übermittlung von Informationen nicht mehr entgegensteht, ist bei Mitteilungen gemäß § 36a Abs. 3 BRAO, § 64a Abs. 3 BNotO und § 32a Abs. 3 PatAnwO das Steuergeheimnis zu beachten, sofern nicht gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Mitteilung nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 StBerG und damit für eine Offenbarungsbefugnis i. S. des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO vorliegen. Ansonsten ist in diesen Fällen eine Mitteilung nur zulässig, soweit der Betroffene zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) oder ein zwingendes öffentliches Interesse vorliegt (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung kann z. B. bestehen, wenn der Rechtsanwalt, Notar oder Patentanwalt in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, weil dadurch die wirtschaftliche und berufliche Unabhängigkeit des Berufsangehörigen und damit auch Mandanteninteressen gefährdet sind. Ob dies der Fall ist, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen (z. B. Vorliegen erheblicher Steuerrückstände).

Das Bundesministerium der Justiz hat in Aussicht gestellt, eine Änderung des § 36a Abs. 3 BRAO im Rahmen der nächsten Änderung der BRAO aufzugreifen.

4. Zuständige Finanzbehörde

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung erfolgen die Mitteilungen nach § 10 StBerG durch die OFD oder - bei deren Auflösung - durch die für die FinVerw zuständige oberste Landesbehörde. Diesen bleibt es überlassen zu regeln, in welcher Weise die nachgeordneten Dienststellen über bekannt gewordene Tatsachen i. S. des § 10 StBerG zu berichten haben.

Diese Erl. treten an die Stelle der folgenden Erl. der obersten FinBeh der Länder:

/8 - 34244 -

Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin v. - III A 2 - S 0824 - 1/89 -

Der

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. - 51 - S 0824 - 4/88 -

II A 31 -

-

-

Ministerium für Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz v. - S 0824 A - 444 -

Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten des Saarlandes v. - B/II - 99/90 - S 0824 -

Ministerium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 321 - S 0824 - 015 -

Inhaltlich gleichlautend
Gleichlautende Erl. der obersten FinBeh der Länder v.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 – S 082.4/1
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 37 – S 0824 – 008 – 22990/02
Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin v. - III B 2 – S 0824 – 1/89
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 36 – S 0824 – 2/01
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. - S 0824 – 105
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. - 51 – S 0824 – 24/97
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 0824 A – 1 – II A 31
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 300 – S 0824 – 6/01
Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 0824 – 2 – 33
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 0824 – 1 – V 1
Ministerium für Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz v. - S 0824 A – 447
Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten des Saarlandes v. - B/1–3 – 143/02 – S 0824
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 31 – S 0824 – 4/28 – 35618
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt v. - 41 – S 0824 – 6

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
QAAAA-86016