AEBewGrSt A 237.3 (Zu § 237 BewG)

Zu § 237 BewG

A 237.3 Forstwirtschaftliche Nutzung

(1) 1Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz zu dienen bestimmt sind. 2Hierzu gehören auch die im Rahmen einer forstwirtschaftlichen Nutzung anfallenden Nebennutzungen. 3Wirtschaftsgüter der forstwirtschaftlichen Nutzung sind insbesondere die der Holzerzeugung dienenden Flächen, die Waldbestockung sowie die Wirtschaftsgebäude und die Betriebsmittel. 4Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch Wildäcker und Wildwiesen, soweit sie nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung oder zum Geringstland gehören. 5In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene bodengeschätzte Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder Baumschulen oder Weihnachtsbaumkulturen dienen, gehören nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung.

(2) 1Der Grund und Boden der forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst alle Flächen, die dauernd der Erzeugung von Rohholz gewidmet sind (Holzboden- und Nichtholzbodenfläche). 2Zur Holzbodenfläche rechnen neben bestockten Flächen auch Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben fünf Meter nicht übersteigt, und Flächen, die nur vorübergehend nicht bestockt sind (Blößen). 3Zur Nichtholzbodenfläche rechnen die dem Transport und der Lagerung des Holzes dienenden Flächen (Waldwege, ständige Holzlagerplätze usw.), wenn sie nicht zur Holzbodenfläche gerechnet werden.

(3) 1Die Bewertung der forstwirtschaftlichen Nutzung erfolgt nach § 237 Absatz 3 Satz 1 und 2 BewG mit den Bewertungsfaktoren gemäß Anlage 28 zum BewG, die für die jeweiligen Gemarkungen aus den entsprechenden gegendüblichen Wuchsgebieten ermittelt werden, und ggf. mit den nach § 238 Absatz 2 BewG maßgebenden Zuschlägen. 2Abweichend hiervon werden gemäß § 237 Absatz 3 Satz 4 BewG Eigentumsflächen wie Geringstland bewertet, wenn infolge von Bewirtschaftungsbeschränkungen eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist. 3Hierzu zählen die Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung, für die im Liegenschaftskataster die Information „Nationalpark Zone I“ geführt wird. 4Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann erfüllt, wenn die dem Grunde nach der forstwirtschaftlichen Nutzung zugerechneten Flächen im Liegenschaftskataster unter der Objektart „Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen - AX_SchutzgebietNachNaturUmweltOderBodenschutzrecht“ mit der Werteart 1670 („Nationalpark“) gekennzeichnet sind. 5Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 237.24) und der Nebenbetriebe (siehe A 237.24) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG. 6Dabei sind die nach Absatz 1 zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehörenden Wirtschaftsgebäude über die erforderliche Zuordnung der zugehörigen Grund- und Bodenfläche zur Fläche der Nutzungsart Hofstelle abgegolten.

Beispiel: Forstwirtschaft

Forstwirt F ist Eigentümer von zwei Flurstücken, die der forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Flurstück 1 führt die Bezeichnung Flur 7, Flurstück 116, hat eine amtliche Größe von 600 000 m2 und liegt im Wuchsgebiet 18 „Nordwestdeutsche Berglandschwelle“. Flurstück 2, Flur 1, Flurstück 42 ist 33 700 m2 groß und liegt im Wuchsgebiet 17 „Weserbergland“. Die Bewertung der Flurstücke ist in Tabelle 1 dargestellt.

Tabelle 1: Bewertung zum Beispiel „Forstwirtschaft“ (A 237.3)


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Bewertungsfaktoren Flur 1, Flurstück 7
Wuchsgebiet Nordwestdeutsche Berglandschwelle
60.00 ha x 73,10 €/ha
= 4 386,00 €
Flächenwert der forstwirtschaftlichen Nutzung
= 4 386,00 €
Bewertungsfaktoren Flur 1, Flurstück 42
Wuchsgebiet Weserbergland
3,37 ha x 101,93 €/ha
= 343,50 €
Flächenwert der forstwirtschaftlichen Nutzung
= 343,50 €
Reinertrag des Betriebs
Summe der Flächen werte = Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung
= 4 729,50 €
Tabelle 1: Bewertung zum Beispiel “Forstwirtschaft” (A 237.3)

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JAAAI-03875