AEBewGrSt A 240 (Zu § 240 BewG)

Zu § 240 BewG

A 240 Kleingartenland und Dauerkleingartenland

(1) 1Kleingärten i. S. d. § 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes sind Gärten, die einer nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung sowie zur Erholung dienen und in einer Anlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen (z. B. Wege, Spielflächen) zusammengefasst sind. 2Dauerkleingärten i. S. d. § 1 Absatz 3 des Bundeskleingartengesetzes sind im Bebauungsplan für Kleingärten festgesetzte Flächen. 3Sie gelten nach § 240 Absatz 1 BewG als eigenständig zu bewertende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht durch eine Bebauung zweckentfremdet und damit als Grundvermögen zu erfassen sind. 4Kleingärten und Dauerkleingartenanlagen werden abweichend vom Regelbewertungsverfahren gemäß § 240 Absatz 2 BewG vereinfachend wie der Nutzungsteil Gemüsebau bewertet. 5Dabei ist stets der Bewertungsfaktor für Gemüsebau im Freiland gemäß Anlage 30 zum BewG anzusetzen.

(2) 1Soweit Gartenlauben von mehr als 30 m2 Bruttogrundfläche vorhanden sind, gelten diese gemäß § 240 Absatz 3 BewG als Wirtschaftsgebäude und sind als Hofstelle gemäß § 237 Absatz 8 Satz 1 und 2 BewG mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32 zum BewG zu bewerten. 2Zur Nutzung Gartenlaube über 30 m2 zählen alle Stand- und Nebenflächen einschließlich des überdachten Freisitzes einer Gartenlaube.

(3) Die in einer Kleingartenanlage vorhandenen Flächen der Nutzungen sowie der Gartenlauben über 30 m2 müssen für die Bewertung des jeweiligen Flurstücks summiert werden.

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JAAAI-03875