AEBewGrSt A 251 (Zu § 251 BewG)

Zu § 251 BewG

A 251 Mindestwert

(1) 1Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 75 Prozent des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 247 BewG). 2Mit dem Abschlag von 25 Prozent vom Wert des unbebauten Grundstücks werden insbesondere die üblichen Freilegungskosten (z. B. Abrisskosten) typisierend berücksichtigt. 3Die Berücksichtigung tatsächlich anfallender Freilegungskosten kommt nicht in Betracht.

(2) 1Die bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 BewG anzuwendenden typisierenden Umrechnungskoeffizienten bei abweichender Grundstücksgröße nach Anlage 36 zum BewG sind auch im Rahmen der Bestimmung des Mindestwerts zu berücksichtigen.

Beispiel:

Der im Rahmen des Ertragswertverfahrens nach den §§ 252 ff. BewG für ein Einfamilienhaus ermittelte Grundsteuerwert beträgt 650 600 €. Das Grundstück hat eine Grundstücksgröße von 920 m2. Der Bodenrichtwert beträgt 1 200 €/m2.

Aus Anlage 36 zum BewG ergibt sich bei einer Grundstücksgröße von über 900 m2 ein Umrechnungskoeffizient von 0,86. Dieser ist auch bei der Ermittlung des Mindestwertes zu berücksichtigen. Der Mindestwert errechnet sich wie folgt:

Grundstücksgröße x Bodenrichtwert x Umrechnungskoeffizient x 75 Prozent

= 920 m2 x 1 200 €/m2 x 0,86 x 75 Prozent = 712 080 €

Der auf volle hundert Euro nach unten abgerundete Grundsteuerwert beträgt somit 712 000 €.

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JAAAI-03875