AEBewGrSt A 237.24 (Zu § 237 BewG)

Zu § 237 BewG

A 237.24 Nutzungsart Hofstelle und Nebenbetriebe

(1) 1Die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einer Hofstelle umfassen den Grund und Boden, die Gebäude- und Gebäudenebenflächen einschließlich der darin ausgeübten Nebenbetriebe, soweit sie nicht den Wohngebäuden zuzuordnen sind. 2Nicht zu den Wohngebäuden gehörende Gartenflächen sind der Nutzungsart Hofstelle zuzurechnen. 3Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Hof- und Wirtschaftsgebäudefläche einzubeziehen, wenn sie nicht vorrangig einer Nutzung zuzuordnen sind. 4Gleiches gilt für Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, wenn sie nicht vorrangig als Unland zu klassifizieren sind. 5Eine Hofstelle, von der aus nur entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassene land- und forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet werden, ist einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, wenn jedenfalls eine dauerhafte Bewirtschaftung der überlassenen Flächen vorliegt. 6Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Hofstelle land- und forstwirtschaftlich eingerichtet, d. h. mit Wirtschaftsgebäuden oder wenigstens mit Wirtschaftsräumlichkeiten zur Unterbringung des Inventars und der Wirtschaftsvorräte und dergleichen versehen ist. 7Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen, gilt dies nach § 232 Absatz 2 Satz 2 BewG als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden, so dass die Hofstelle mangels Änderung der Zweckbestimmung weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu dienen bestimmt ist. 8Ist eine Hofstelle überwiegend einem gewerblichen oder öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt, ist sie insgesamt dem Grundvermögen zuzurechnen (§ 232 Absatz 4 Nummer 1 BewG).

(2) Ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn die in R 15.5 Absatz 3 EStR genannten Voraussetzungen vorliegen und zusammen mit den übrigen noch der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnenden Tätigkeiten die in R 15.5 Absatz 11 EStR genannten Grenzen nicht nachhaltig überschritten werden.

(3) 1Die Bewertung der Nutzungsart Hofstelle erfolgt gemäß § 237 Absatz 8 Satz 2 BewG typisierend mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32 zum BewG. 2Die Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gemäß § 237 Absatz 6 Satz 4 BewG bleibt hiervon unberührt. 3Im Übrigen sind mit diesem Wertansatz sämtliche Wirtschaftsgebäude abgegolten, soweit keine Zuschläge gemäß § 238 Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder Absatz 2 BewG vorzunehmen sind. 4Dabei ist ein räumlicher Verbund der zur Nutzungsart Hofstelle zu rechnenden Flächen nicht notwendig, beispielsweise sind auch getrennt liegende Wirtschaftsgebäude wie Stallgebäude, Remisen und Feldscheunen über die Zuordnung des zugehörigen Grund- und Bodens zur Nutzungsart Hofstelle abgegolten.

Beispiel: Landwirtschaftliche Nutzung, Tierhaltung, Hofstelle

Landwirt L ist Eigentümer von mehreren Flurstücken, die der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Folgende Flurstücksinformationen sind zu berücksichtigen:

Gemarkung A-Dorf, Flur 25;

Flurstück 57, Größe: 5 000 Ar, tats. Nutzung A (Ackerland), EMZ 175 000;

Flurstück 60, Größe: 2 500 Ar, tats. Nutzung Gr (Grünland), EMZ 100 000;

Flurstück 61, Größe: 125 Ar, tats. Nutzung Hofstelle.

Ferner werden Milchkühe mit Nachzucht gehalten, die umgerechnet 125 Vieheinheiten (VE) entsprechen. Die Bewertung der Flurstücke, der Tierhaltung und der Hofstelle ist in Tabelle 4 dargestellt. Im Ergebnis werden die jeweiligen Flächenwerte der landwirtschaftlichen Nutzung und der Flächenwert der Nutzungsart Hofstelle addiert und ergeben insgesamt den Reinertrag des Betriebs in der Gemeinde A-Dorf. Die Wirtschaftsgebäude für die Milchkühe und deren Nachzucht sind ebenfalls der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. Die Grenze zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit nach § 241 Abs. 1 BewG ist nicht überschritten, da hiernach auf 75 ha landwirtschaftliche Nutzfläche insgesamt 465,00 VE unschädlich gehalten werden können. Ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung ist nicht vorzunehmen, weil der tatsächliche Tierbestand (125 VE) die in Anlage 27 zum BewG genannte Grenze von 2 VE/ha (d. h. 75 ha x 2 VE/ha = insgesamt 150 VE) nicht überschreitet. Mit dem Reinertrag der Nutzungsart Hofstelle sind alle vorhandenen Wirtschaftsgebäude, soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, in Art und Umfang abgegolten.

Tabelle 4: Bewertung zum Beispiel „Landwirtschaftliche Nutzung, Tierhaltung, Hofstelle“ (A 237.24)


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Bewertungsfaktoren Flur 25, Flurstück 57
Gnundbetrag
5 000,00 Ar x 2,52 €/Ar
= 12 600,00 €
Erfragsmesszahi [EMZ]
175 000x0,041 €/EMZ
= 7 175,00€
Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung
= 19 775,00 €
Bewertungsfaktoren Flur 25, Flurstück 60
Grundbetrag
2 500,00 Ar x 2,52 €/Ar
= 6 300,00 €
Ertragsmesszahl [EMZ]
100 000 x 0,041 €/EMZ
= 4 100,00 €
Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung
= 10 400,00 €
Bewertungsfaktoren Flur 25, Flurstück 61
Hofstelle
125 Ar x 6,62 €/Ar x 3
= 2 482,50 €
Flächenwert der Nutzungsart Hofstelle
= 2 482,50 €
Ermittlung der Reinerträge des Betriebs
Summe der Flächenwerte = Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung
= 30 175,00 €
Summe der Flächenwerte = Reinertrag der Nutzungsart Hof stelle
= 2 482,50 €
Summe der Reinerträge des Betriebs
= 32 657,50 €
Tabelle 4: Bewertung zum Beispiel “Landwirtschaftliche Nutzung, Tierhaltung, Hofstelle” (A 237.24)

(4) 1Die Bewertung der Nebenbetriebe erfolgt gemäß § 237 Absatz 8 Satz 2 BewG typisierend mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32 zum BewG und mit den Zuschlägen gemäß § 238 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 BewG. 2Aus Vereinfachungsgründen müssen die für einen Nebentrieb genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen nicht gesondert ausgewiesen werden, so dass in diesen Fällen nur ein Zuschlag nach § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG erfolgt.

(5) Gebäude oder Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, bilden jeweils mit dem anteiligen Grund und Boden eine eigene wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 232 Absatz 4 Nummer 1 BewG)

(6) 1Für die anteilige Zuordnung des Grund und Bodens ist grundsätzlich die Verkehrsauffassung maßgeblich (§ 2 Absatz 2 BewG). 2Im Rahmen der Zuordnung des anteiligen Grund und Bodens zu den jeweiligen wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens oder zu den Flächen der Hofstelle sind neben den bebauten Flächen auch die übrigen Flächen, wie Garten- und Stellplatzflächen, einzubeziehen.

(7) 1Eine verbleibende Fläche, die nach der Verkehrsauffassung nicht eindeutig zugeordnet werden kann, ist hilfsweise nach dem Verhältnis der jeweiligen bebauten Fläche des Gebäudes zur bebauten Fläche aller Gebäude zu ermitteln. 2Ist die bebaute Fläche eines zu bewertenden Gebäudes nur anteilig dem Grundvermögen zuzuordnen, ist der maßgebliche Anteil durch Aufteilung der bebauten Fläche nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche festzulegen. 3Es bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, die ertragssteuerrechtlich getroffene Entscheidung zugrunde zu legen. 4In Fällen mit einer hohen Anzahl von zu berücksichtigenden Gebäuden und/oder Gebäudeteilen, bei Gebäuden mit mehreren Geschossen sowie bei fehlender Datengrundlage kann der dem Grundvermögen zugehörige Grund und Boden hilfsweise mit dem Dreifachen der Wohn- und Nutzfläche der jeweils zu bewertenden Gebäude und/oder Gebäudeteile angesetzt werden. 5Damit werden alle dem Grundvermögen zuzuordnenden Flächen erfasst.

Beispiel 1: Abgrenzung der Hofstelle

Die Hofstelle (1 820 m2) eines Landwirts umfasst die Wohnung des Landwirts (1: bebaute Fläche 120 m2), einen Garten (300 m2) und zwei Stellplätze (40 m2), die jeweils der Wohnung zugeordnet werden können, sowie ein Bürogebäude (2: bebaute Fläche 60 m2), ein Wirtschaftsgebäude (3: bebaute Fläche 300 m2) und eine Restfläche von 1 000 m2. Insgesamt ergibt sich daraus eine bebaute Fläche von 480 m2 (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2: Bebaute Fläche der Hofstelle mit den verschiedenen Gebäuden und Gebäudeteilen des Landwirts zum Beispiel „Abgrenzung der Hofstelle“ (A 237.24)

Die Gebäude (2) und (3) gehören als Wirtschaftsgebäude zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Der Wert der Gebäude ist über den Ansatz als Hofstelle sowie dem Zuschlag nach § 238 BewG ertragsmäßig abgegolten. Die Fläche der Hofstelle umfasst dabei nicht die dem Grundvermögen zuzurechnenden Flächenanteile. Das Gebäude (1) ist als eigenständige wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens in Abhängigkeit von der Grundstücksart i. S. d. § 249 BewG zu bewerten.

Dem Gebäude (1) können darüber hinaus die zur Wohnung des Landwirts zugehörige bebaute Fläche (120 m2), ein Garten (300 m2) sowie zwei Stellplätze (40 m2) zugeordnet werden. Die restliche Fläche (1 000 m2) kann den einzelnen Gebäuden unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht konkret zugeordnet werden. Da eine Abgrenzung nach ertragsteuerlichen Grundsätzen nicht erfolgt ist, kann der nicht den land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zuzuordnende Grund und Boden (1 000 m2), wie in Tabelle 5 dargestellt, aufgeteilt werden.

Tabelle 5: Aufteilung des Grund und Bodens zum Beispiel „Abgrenzung der Hofstelle“ (A 237.24)


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Nr.
GebäudeMeil
überbaute Fläche
gesamte bebaute Fläche
zugeordnete Fläche
1
Wohnung Landwirt
120 m2
480 m2
rd. 250 m2
2
Bürogebäude LuF
60 m2
480 m2
rd. 125 in2
3
Wirtschaftsgebäude
300 m2
480 m2
rd. 625 m2
Summe
480 m2
1 000 m2
Tabelle 5: Aufteilung des Grund und Bodens zum Beispiel “Abgrenzung der Hofstelle” (A 237.24)

Als anteilige Fläche des Grund und Bodens sind dem Grundvermögen die überbaute Fläche der Wohnung des Landwirts (1) mit 120 m2, die zugeordnete unbebaute Fläche von 250 m2, der private Garten mit 300 m2 sowie die Stellplätze mit 40 m2 zuzurechnen. Hieraus ergibt sich eine dem Grundvermögen zuzurechnende Gesamtfläche von 710 m2.

Beispiel 2: Hofstelle eines Weinbaubetriebes

Die Hofstelle (2 020 m2) umfasst ein Gebäude (120 m2 bebaute Fläche) mit mehreren Etagen (1a: Wohnung des Landwirts mit 160 m2 Nutzfläche; 1b: Verkaufsräume mit 100 m2 Nutzfläche; 1c: Lagerraum mit 100 m2 Nutzfläche), einen Garten (300 m2) und zwei Stellplätze (40 m2), die jeweils dem Gebäude zugeordnet werden können, sowie ein Bürogebäude LuF (2: bebaute Fläche 60 m2), ein Wirtschaftsgebäude Traubenerzeugung (3: bebaute Fläche 300 m2), eine Stellfläche für die gewerbliche Vermietung von Wohnwagen (4: bebaute Fläche 100 m2; Nutzfläche 80 m2), Betriebswohnungen (5: bebaute Fläche 100 m2, Wohnfläche 120 m2) und eine Restfläche von 1 000 m2. Insgesamt ergibt sich eine bebaute Fläche von 680 m2 (siehe Abbildung 3).

Abbildung 3: Bebaute Fläche der Hofstelle mit den verschiedenen Gebäuden und Gebäudeteilen des Landwirts zum Beispiel „Hofstelle eines Weinbaubetriebes“ (A 237.24)

Die Gebäude und Gebäudeteile (1b), (1c), (2) und (3) gehören als Wirtschaftsgebäude zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Der Wert der Gebäude und Gebäudeteile ist über den Ansatz als Hofstelle sowie über den Zuschlag nach § 238 BewG ertragsmäßig abgegolten. Die Fläche der Hofstelle umfasst dabei nicht die dem Grundvermögen zuzurechnenden Flächenanteile.

Die Gebäude und Gebäudeteile (1a) und (4) und (5) sind als eigenständige wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens in Abhängigkeit von der Grundstücksart i. S. d. § 249 BewG zu bewerten. Eine Übersicht der Gebäude und Gebäudeteile zur bebauten Fläche und zur jeweiligen Wohn- oder Nutzfläche ist in Tabelle 6 dargestellt.

Tabelle 6: Aufteilung der bebauten Fläche und der Wohn- oder der Nutzfläche zum Beispiel „Hofstelle eines Weinbaubetriebes“ (A 237.24)


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Nr.
Gebäude/-teil
Bebaute Fläche
Wohn- oder Nutzfläche
1a
Wohnung Landwirt (OG, DG)
120 m2
160 m2
1b
Verkaufsräume (EG)
100 m2
1c
Lagerraum (Fass- und Flaschenwein)
100 m2
2
Bürogebäude
60 m2
3
Wirtschaftsgebäude
300 m2
4
Gewerbliche Vermietung von Stellplätzen für Wohnwagen
100 m2
80 m2
5
Betriebswohnungen (EG, OG)
100 m2
120 m2
Summe
680 m2
Tabelle 6: Aufteilung der bebauten Fläche und der Wohn- oder der Nutzfläche zum Beispiel “Hofstelle eines Weinbaubetriebes” (A 237.24)

Dem Gebäudeteil (1a) können der zur Wohnung des Landwirts zugehörige Garten (300 m2) sowie zwei Stellplätze (40 m2) zugeordnet werden. Die restliche Fläche (1 000 m2) kann den einzelnen Gebäuden unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht konkret zugeordnet werden. Da eine Abgrenzung nach ertragsteuerlichen Grundsätzen nicht erfolgt ist, kann der nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zuzuordnende Grund und Boden (1 000 m2), wie in Tabelle 7 dargestellt, wie folgt aufgeteilt werden.

Tabelle 7: Aufteilung des zuzuordnenden Grund und Bodens zum Beispiel „Hofstelle eines Weinbaubetriebes“ (A 237.24)


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Nr.
Gebaude(teil)
überbaute Flache (Gebäude)
gesamte bebaute Fläche
anteilige überbaute Fläche (nach Wohn- u. Nutzfläche)
auf zutei lende Resttläche
zugeordnete
Fläche
1a
Wohnung Landwirt 1. + 2. OG
120 m2
/
680 m2
X
160
/
360
X
1 000 m2 =
rd.
78 m2
1b
Verkaufsräume
120 m2
/
680 m2
X
100
f
360
X
1 000 m2 =
rd-
49 m2
1c
Fass- und Flaschenweinerzeugung sowie Lagerung
120 m2
/
680 m2
X
100
t
360
X
1 000 m2 =
rd.
49 m2
2
Bürogebäude für LuF
60 m2
/
680 m2
X
1
i
1
X
1 000 m2=
rd.
88 m2
3
Wirtschaftsgebäude
Traubenerzeugung
300 m2
/
680 m2
X
1
!
1
X
1 000 m2 =
rd.
441 m2
4
gewerbliche Vermietung von Stellplätzen für Wohnwagen
100 m2
/
680 m2
X
1
i
1
X
1 000 m2 =
rd.
147 m2
5
Betriebswohnungen
100 m2
/
680 m2
X
1
f
1
X
1 000 m2 =
rd.
147 m2
Summe der überbauten Flachen
680 m2
1 000 m2
Tabelle 7: Aufteilung des zuzuordnenden Grund und Bodens zum Beispiel “Hofstelle eines Weinbaubetriebes” (A 237.24)

Die anteilig überbaute Fläche der Wohnung des Landwirts (1a) berechnet sich wie folgt:

Wohnung Landwirt 1. + 2. OG (120 m2 x 160 m2 / 360 m2) = 53 m2. Auf die Gebäudeteile 1b und 1c würden jeweils 33 m2 entfallen. Die daraus resultierende Summe für das Gebäude 1 von 120 m2 entspricht der überbauten Fläche.

Als anteilige Fläche des Grund und Bodens sind dem Grundvermögen die anteilig überbaute Fläche von rd. 53 m2, die der Wohnung zugeordnete Fläche von 78 m2, der private Garten mit 300 m2 sowie die Stellplätze mit 40 m2 zuzurechnen. Hieraus ergibt sich eine dem Grundvermögen zuzurechnende Gesamtfläche von insgesamt 471 m2.

Bei den Gebäuden Nr. 4 und 5 ergibt sich jeweils eine Fläche von insgesamt 247 m2. Diese setzt sich aus der überbauten Fläche (100 m2) und der zugeordneten Restfläche (147 m2) zusammen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAI-03875